Erbschaftsteuer: Wer sie zahlen muss & wie sie berechnet wird

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Wer etwas erbt, muss sich zunächst mit dem Verlust eines geliebten Menschen auseinandersetzen und erst später mit steuerlichen Fragen beschäftigen. Doch gerade hier lauern viele Unsicherheiten und kostspielige Fallstricke. Die Erbschaftsteuer betrifft nicht nur wohlhabende Familien oder große Nachlässe. Auch vermeintlich „normale“ Erbschaften können steuerpflichtig sein, beispielsweise wenn Immobilien in Ballungsräumen oder Vermögenswerte an entferntere Verwandte oder Freunde übergehen.

Tatsächlich ist die Erbschaftsteuer eine Steuerart, mit der viele Menschen irgendwann im Leben konfrontiert werden, entweder als Erbe, Schenker oder Angehöriger. Und weil es sich um ein komplexes Zusammenspiel aus Steuerrecht, Erbrecht und persönlichen Lebensverhältnissen handelt, ist rechtzeitige Information besonders wichtig.

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In diesem Beitrag gibt Patrick Holtermann, Fachanwalt für Steuerrecht und Erbrecht, einen verständlichen Überblick über die Grundlagen der Erbschaftsteuer, wer sie zahlen muss, wie wird die Steuer berechnet wird, welche Freibeträge und Steuerklassen gelten und warum schon bei mittleren Nachlasswerten eine Steuerpflicht entstehen kann.

Was ist die Erbschaftsteuer?

Die Erbschaftsteuer ist eine Steuer, die beim unentgeltlichen Übergang von Vermögen auf eine andere Person anfällt, typischerweise im Falle des Todes des bisherigen Eigentümers. Die Erbschaftsteuer ist im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) geregelt. Sie gehört zu den sogenannten Erwerbsteuern, da nicht das Vermögen an sich, sondern der Vermögenszuwachs aufseiten des Erwerbers besteuert wird. Außerdem ist die Erbschaftsteuer eine Verkehrsteuer, da sie sich auf den Übertrag von Vermögen bezieht, der sich wiederum auf Vorgänge aus dem Rechtsverkehr bezieht.

Rechtfertigung der Erbschaftsteuer

Die Erbschaftsteuer erfüllt vor allem eine steuerpolitische und gesellschaftliche Zielsetzung. Wer eine Erbschaft, insbesondere mit einem großen Vermögen, erhält, hat hierfür keine Gegenleistung erbracht. Gerade bei einem hohen vererbten Vermögen steigt durch die Erbschaft die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, sodass durch eine entsprechende Steuer eine Umverteilung bewirkt werden soll, um der Vermögenskonzentration entgegenzuwirken.

Durch die Besteuerung von Erbschaften soll die Entstehung oder Verfestigung großer Vermögenskonzentrationen in wenigen Händen begrenzt werden und damit zu mehr Chancengleichheit beitragen.

Erbschaftsteuer kann jeden treffen!

Das Erbschaftsteuerrecht ist komplex. Es gibt jedoch einige Grundlagen, die dafür sorgen, dass nicht nur bei besonders wohlhabenden Familien und bei großen Erbschaften die Erbschaftsteuer anfällt. Je weiter entfernt ein Erbe mit dem Erblasser verwandt ist oder je weniger er mit ihm verwandt ist, desto eher kann die Erbschaftsteuer bereits bei relativ niedrigen Nachlasswerten anfallen.

Die Erbschaftsteuer ist daher in der Praxis eine viel relevantere Steuer, die mehr Menschen betrifft, als viele denken. Das hat mehrere Gründe:

  • Steuerpflicht schon bei vergleichsweise kleinen Vermögenswerten möglich: Selbst relativ geringe Erbschaften können steuerpflichtig sein, wenn sie nicht an enge Verwandte gehen. Für entfernte Verwandte oder Freunde gelten sehr niedrige Freibeträge von derzeit in der Regel nur 20.000 Euro. Wird dieser Betrag überschritten, fällt Erbschaftsteuer an.
  • Immobilienbesitz steigert den steuerlichen Wert: Viele Erbschaften enthalten Immobilien. Aufgrund der gestiegenen Grundstückswerte und der Bewertung von Immobilien, insbesondere in Ballungsgebieten, kann der steuerliche Wert einer Immobilie schnell mehrere hunderttausend Euro betragen. Selbst wenn diese Immobilien selbst genutzt oder geerbt werden, um sie im Familienbesitz zu halten, kann eine Steuerpflicht entstehen, wenn bestimmte Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
  • Erbschaften kommen häufig unerwartet: Viele Menschen setzen sich nicht rechtzeitig mit dem Thema Erben und Vererben auseinander. Wer als Erbe eingesetzt wird, etwa durch ein Testament oder aufgrund der gesetzlichen Erbfolge, kann plötzlich steuerpflichtig werden. Da das Thema Sterben und Vererben häufig ein Tabuthema ist, können sich potenzielle Erben der Konsequenzen einer Erbschaft und einer möglichen Steuer gar nicht bewusst sein, weil nicht über die (gewillkürte) Erbfolge gesprochen wird. Außerdem schmälert diese mangelnde Kommunikation die Handlungsspielräume, die etwa durch Schenkungen unter Ausnutzung der Freibeträge vor dem eigentlichen Erbfall bestehen (die Freibeträge für Schenkungen können alle zehn Jahre ausgenutzt werden).
  • Schenkungen unter Lebenden sind ebenfalls betroffen: Viele wissen nicht, dass auch größere Schenkungen zu Lebzeiten steuerpflichtig sein können. Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz regelt beide Fälle überwiegend einheitlich. Wer also etwa frühzeitig Vermögen auf Kinder oder Ehepartner überträgt, muss ebenfalls die steuerlichen Freibeträge und Pflichten beachten.

Verhältnis zur Schenkungsteuer

Die Erbschaftsteuer und die Schenkungsteuer bilden ein gemeinsames Steuersystem mit ähnlichen oder gleichen Regelungen. Beide erfassen unentgeltliche Vermögensübertragungen und unterliegen denselben Bewertungs- und Tarifregeln.

Ein wichtiger Unterschied liegt jedoch im Zeitpunkt der Übertragung. Während die Erbschaftsteuer durch den Tod des Erblassers entsteht, erfolgt die Schenkungsteuer zu Lebzeiten.

Praktisch bedeutsam ist, dass Freibeträge alle zehn Jahre neu ausgeschöpft werden können. Bei rechtzeitiger Planung bietet dies große steuerliche Vorteile. Daher ist es wichtig, das Thema Nachlassplanung bereits zu Lebzeiten zu regeln und offen mit den Erben darüber zu sprechen, wenn man sich nicht auf die gesetzliche Erbfolge verlassen will, die mit Schwierigkeiten für den Erben oder die Erbengemeinschaft verbunden sein kann.

Wer muss Erbschaftsteuer zahlen?

In Deutschland wird die Erbschaftsteuer nicht auf das gesamte hinterlassene Vermögen erhoben, sondern auf den Erwerb jedes einzelnen Erben oder Begünstigten. Wird der Nachlass also auf mehrere Erben verteilt, zählt nur der Anteil jedes einzelnen Erben und nicht der Anteil aller Erben gemeinsam.

Das bedeutet: Nicht der Nachlass als Ganzes ist steuerpflichtig, sondern jede Person muss individuell prüfen, ob sie durch Erbschaft oder Schenkung steuerpflichtig ist.

Steuerpflichtige Personen

Steuerpflichtig ist jede Person, die durch eine Erbschaft oder Schenkung einen Vermögensvorteil erlangt. Das betrifft nicht nur gesetzliche, sondern auch testamentarisch eingesetzte Erben, Vermächtnisnehmer, Pflichtteilsberechtigte, Begünstigte von Lebensversicherungen oder Personen, denen ein Recht, wie beispielsweise das Nießbrauchrecht, eingeräumt wurde. Auch juristische Personen, wie gemeinnützige Stiftungen oder Vereine, können unter bestimmten Voraussetzungen erbschaftsteuerpflichtig sein. Sie genießen allerdings oft Steuerbefreiungen.

Unbeschränkte und beschränkte Steuerpflicht

Die Erbschaftsteuerpflicht richtet sich nicht nur nach dem Vermögenswert, sondern auch nach dem Wohnsitz oder dem gewöhnlichen Aufenthalt der Beteiligten sowie nach dem Ort des Vermögens.

Unbeschränkte Steuerpflicht liegt vor, wenn entweder der Erblasser oder der Erwerber zum Zeitpunkt des Erbfalls seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatte. In diesem Fall unterliegt das gesamte weltweite Vermögen (Weltvermögen) der deutschen Erbschaftsteuer.

Die beschränkte Steuerpflicht greift, wenn weder der Erblasser noch der Erwerber in Deutschland ansässig waren. Dann wird nur das inländische Vermögen besteuert, zum Beispiel Grundstücke in Deutschland oder Anteile an deutschen Kapitalgesellschaften.

In bestimmten Fällen kann sich die Steuerpflicht durch Doppelbesteuerungsabkommen mit anderen Staaten oder durch Anträge auf erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht (§ 2 Abs. 3 ErbStG) ändern. Doppelbesteuerungsabkommen sollen eine doppelte Besteuerung im Herkunftsland und in Deutschland vermeiden, indem sie festlegen, in welchem Land die Erbschaftsteuer anfällt.

Erwerbsarten, die der Erbschaftsteuer unterliegen

Die Erbschaftsteuer bezieht sich nicht nur auf klassische Erbschaften im engeren Sinne, also die Erbschaft durch ein Testament oder die gesetzliche Erbfolge. Steuerpflichtig sind unter anderem folgende Erwerbsarten:

  • Erwerb durch Vermächtnis oder Pflichtteil
  • Erwerb durch Erbvertrag
  • Zuwendungen aufgrund von Verträgen zugunsten Dritter (z.B. Lebensversicherung)
  • Schenkungen unter Lebenden, auch wenn diese an Bedingungen geknüpft sind
  • Erwerb von Nutzungsrechten (z.B. Wohn- oder Nießbrauchrechte), wenn diese wirtschaftlich einem Vermögensvorteil gleichkommen

Auch gemischte Schenkungen, bei denen eine Gegenleistung erbracht wird, die unter dem tatsächlichen Wert liegt, können anteilig steuerpflichtig sein.

Sonderregelungen bei Ehepartnern und eingetragenen Lebenspartnern

Ehepartner und eingetragene Lebenspartner unterliegen zwar grundsätzlich ebenfalls der Erbschaftsteuer, profitieren aber von besonders hohen Freibeträgen und Steuervergünstigungen. In bestimmten Fällen, etwa beim Erwerb und der Nutzung des Familienheims, kann unter bestimmten Bedingungen sogar eine vollständige Steuerbefreiung greifen.

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Wie wird die Erbschaftsteuer berechnet?

Die Berechnung erfolgt in mehreren Schritten und hängt im Wesentlichen von drei Faktoren ab: dem Wert des erworbenen Vermögens, dem Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser und der Höhe des persönlichen Freibetrags. Das Ergebnis ist eine individuelle Steuerlast für jede begünstigte Person.

Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs

Zunächst wird der Wert ermittelt, den der einzelne Erbe, Vermächtnisnehmer oder Beschenkte tatsächlich erhält. Maßgeblich ist dabei der sogenannte steuerliche Erwerb. Dazu zählen alle Vermögensgegenstände, die auf die Person übergehen. Hierzu gehören unter anderem:

  • Bargeld, Bankguthaben und Wertpapiere
  • Immobilien und Grundstücke
  • Unternehmensanteile oder Beteiligungen
  • Hausrat und andere bewegliche Gegenstände
  • Ansprüche aus Lebensversicherungen oder Renten

Verbindlichkeiten, wie Nachlassverbindlichkeiten, Beerdigungskosten oder Schulden des Erblassers, können abgezogen werden. Auch bestimmte Steuerbefreiungen, zum Beispiel für das selbstgenutzte Familienheim, werden an dieser Stelle berücksichtigt.

Anwendung des persönlichen Freibetrags

Jede erwerbende Person hat Anspruch auf einen persönlichen Freibetrag, dessen Höhe sich nach dem Verwandtschaftsgrad zum Erblasser richtet. Je enger das Verhältnis, desto höher ist der Freibetrag. Derzeit haben Ehepartner und eingetragene Lebenspartner einen Freibetrag von 500.000 Euro, Kinder von 400.000 Euro, während entferntere Verwandte oder nicht verwandte Personen lediglich einen Freibetrag von 20.000 Euro erhalten. Nur der Betrag, der den jeweiligen Freibetrag übersteigt, wird tatsächlich besteuert.

Zuordnung zu einer Steuerklasse

Die Steuerklasse bestimmt, mit welchem Prozentsatz das über den Freibetrag hinausgehende Vermögen versteuert wird. Es gibt drei Steuerklassen im Erbschaftsteuerrecht:

  • Steuerklasse I umfasst u. a. Ehepartner, eingetragene Lebenspartner und Kinder
  • Steuerklasse II gilt unter anderem für Geschwister, Nichten, Neffen und andere nahe Verwandte
  • Steuerklasse III betrifft alle übrigen Personen, insbesondere nicht verwandte Erben

Mit zunehmender Steuerklasse steigen die Steuersätze deutlich an.

Anwendung des Steuertarifs

Auf den steuerpflichtigen Erwerb wird der jeweils geltende Steuersatz angewendet. Die Steuersätze sind progressiv gestaffelt. In Steuerklasse I beginnen sie bei 7 Prozent und reichen bis zu 30 Prozent, in Steuerklasse II liegen sie zwischen 15 und 43 Prozent und in Steuerklasse III sogar zwischen 30 und 50 Prozent. Die genaue Höhe hängt vom Wert des steuerpflichtigen Erwerbs ab. Mit steigendem Wert des Nachlasses steigt auch der Steuersatz.

Übersicht über Steuerklassen, Freibeträge und Steuersätze

Die Höhe der Erbschaftsteuer hängt von der Steuerklasse, den Freibeträgen und den resultierenden Steuersätzen ab.

Steuerklassen

Die Steuerklassen nach § 15 ErbStG teilen steuerpflichtige Personen nach dem Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser in drei unterschiedliche Klassen ein. Je höher die Steuerklasse, desto höher fällt im Ergebnis die Erbschaftsteuer aus.

Steuerklasseerfasste Personen
I (in gerader Linie mit dem Erblasser Verwandt)Ehepartner
eingetragener Lebenspartner
Kinder und Stiefkinder
Abkömmlinge von Kindern und Stiefkindern
Eltern und Voreltern (Großeltern) des Erblassers, nur bei Erwerb von Todes wegen (Erbe), aber nicht bei Erwerb unter Lebenden (Schenkungen)
IIEltern und Voreltern (Großeltern) des Erblassers, nur bei Erwerb unter Lebenden (Schenkungen)
Geschwister
Abkömmlinge ersten Grades von Geschwistern (Nichten und Neffen des Erblassers)
Stiefeltern
Schwiegerkinder
Schwiegereltern
geschiedene Ehepartner und der Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft
IIIalle weiter entfernten Verwandten
alle nicht mit dem Erblasser verwandten Erben

Personen, die in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammen leben (“wilde Ehe”), werden hierbei nicht begünstigt und fallen in Steuerklasse III.

Freibeträge

Die Freibeträge sind in § 16 ErbStG  wie folgt geregelt:

SteuerklassePersonFreibetrag
IEhepartner / eingetragener Lebenspartner500.000 Euro
IKinder oder Stiefkinder400.000 Euro
IAbkömmlinge von Kindern/Stiefkindern (Enkel/Stiefenkel), solange Kinder und Stiefkinder noch Leben  
Abkömmlinge von Kindern/Stiefkindern (Enkel/Stiefenkel), wenn Kinder und Stiefkinder bereits gestorben
200.000 Euro      

400.000 Euro
Isonstige Personen aus Steuerklasse I100.000 Euro
IIalle Personen aus Steuerklasse II20.000 Euro
IIIalle Personen aus Steuerklasse III20.000 Euro

Steuersatz

Der Steuersatz bestimmt sich nach dem Wert des Nachlasses und der jeweiligen Steuerklasse gem. § 19 ErbStG:

 Steuersatz je Steuerklasse
SteuerklasseIIIIII
Wert des Nachlasses 
bis 75.000 Euro7 %15 %      30 %
bis 300.000 Euro11 %20 %
bis 600.000 Euro15 %25 %
bis 6.000.000 Euro19 %30 %
bis 13.000.000 Euro23 %35 %  50 %
bis 26.000.000 Euro27 %40 %
über 26.000.000 Euro30 %43 %

Beispiele zur Berechnung der Erbschaftsteuer

Um die Berechnung der Erbschaftsteuer besser nachvollziehen zu können, sollen fünf typische Fallbeispiele zeigen, welche Auswirkungen Freibeträge, Steuerklassen und Steuersätze auf die konkrete Steuerlast haben.

Beispiel 1 – Ehepartnerin erbt Geldvermögen – moderate Steuerlast trotz hoher Erbschaft

Eine Frau erbt von ihrem verstorbenen Ehemann nach Abzug der Erbfallkosten ein Geldvermögen in Höhe von 600.000 Euro. Als Ehepartnerin gehört sie zur Steuerklasse I und hat Anspruch auf einen persönlichen Freibetrag von 500.000 Euro. Nur der darüber hinausgehende Betrag unterliegt der Besteuerung. In diesem Fall sind das 100.000 Euro. Für diesen Betrag gilt in Steuerklasse I ein Steuersatz von 11 Prozent. Die Erbschaftsteuer beträgt somit 11.000 Euro.

Beispiel 2 – Sohn erbt Familienheim – Steuerfrei dank Selbstnutzung

Ein Sohn erbt von seinem Vater ein Einfamilienhaus mit einem Verkehrswert von 800.000 Euro. Der Sohn zieht direkt nach dem Erbfall in das Haus ein und nutzt es fortan als Familienheim. Gemäß § 13 Absatz 1 Nummer 4c ErbStG kann der Erwerb eines selbst genutzten Familienheims durch Kinder steuerfrei bleiben, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, darunter eine mindestens zehnjährige Selbstnutzung. In diesem Fall fällt trotz des hohen Verkehrswerts keine Erbschaftsteuer an, sofern die Regelungen erfüllt werden. Der steuerpflichtige Erwerb beträgt null Euro.

Sind die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nicht gegeben, stünde dem Sohn ein Freibetrag von 400.000 Euro zu. Der Rest von 400.000 Euro würde mit einem Steuersatz von 15 % versteuert werden. Dies würde eine Erbschaftsteuer von 60.000 Euro ergeben.

Beispiel 3 – Freundin als Erbin – hohe Steuerlast bei geringerem Freibetrag

Im dritten Beispiel wird eine langjährige Freundin des Erblassers im Testament mit einem Geldvermächtnis in Höhe von 100.000 Euro bedacht. Da zwischen ihr und dem Erblasser kein Verwandtschaftsverhältnis besteht, gilt Steuerklasse III. Ihr persönlicher Freibetrag liegt bei lediglich 20.000 Euro. Das bedeutet, dass 80.000 Euro als steuerpflichtiger Erwerb verbleiben. In Steuerklasse III greift bei diesem Betrag ein Steuersatz von 30 Prozent, sodass eine Erbschaftsteuer von 24.000 Euro zu zahlen ist.

Beispiel 4 – Tochter erbt Vermögen – hohe Steuer trotz naher Verwandtschaft

In einem weiteren Beispiel erbt eine Tochter von ihrer Mutter ein umfangreiches Vermögen, das aus Bankguthaben und Wertpapieren im Gesamtwert von 1,2 Millionen Euro besteht. Als Kind gehört sie zur Steuerklasse I und hat Anspruch auf einen Freibetrag von 400.000 Euro. Damit verbleibt ein steuerpflichtiger Erwerb von 800.000 Euro. Für diesen Betrag gelten in Steuerklasse I gestaffelte Steuersätze. Der übersteigende Teil wird mit bis zu 19 Prozent besteuert, was zu einer Erbschaftsteuer von insgesamt rund 142.000 Euro führt. In einem solchen Fall kann es sich lohnen, bereits zu Lebzeiten durch Schenkungen eine steuerliche Gestaltung vorzunehmen, da Freibeträge alle zehn Jahre erneut ausgeschöpft werden können.

Beispiel 5 – Neffe erbt Immobilie – hohe Steuerbelastung durch niedrigen Freibetrag

Ein anderes Beispiel betrifft einen entfernteren Verwandten, der von seinem Onkel eine vermietete Immobilie und weiteres Vermögen im erbschaftsteuerlichen Gesamtwert von 2,5 Millionen Euro erbt. Da es sich um einen Neffen handelt, wird er der Steuerklasse II zugeordnet. Sein Freibetrag beträgt nur 20.000 Euro. Der steuerpflichtige Erwerb liegt daher bei 2.480.000 Euro. In Steuerklasse II liegt der Steuersatz für diesen Betrag bei 30 Prozent. Die Erbschaftsteuer beläuft sich somit auf 744.000 Euro. Das macht deutlich, wie stark entferntere Verwandte steuerlich belastet werden können, selbst wenn eine persönliche Nähe besteht. Bei größeren Vermögen ist eine strukturierte Nachlassplanung daher besonders wichtig, um steuerliche Nachteile zu vermeiden.

Gestaltungsmöglichkeiten zur Vermeidung oder Reduzierung der Erbschaftsteuer

Diese Beispiele machen deutlich, dass neben der Höhe des Vermögens auch das persönliche Verhältnis zum Erblasser sowie die spätere Verwendung des Erbes für die steuerliche Belastung entscheidend sind. Eine frühzeitige Beratung kann helfen, Freibeträge optimal auszunutzen und so unerwartet hohe Steuerforderungen zu vermeiden.

Die Erbschaftsteuer lässt sich durch vorausschauende Nachlassplanung in vielen Fällen erheblich reduzieren – mitunter sogar ganz vermeiden. Besonders effektiv sind Schenkungen zu Lebzeiten, da persönliche Freibeträge gemäß § 16 ErbStG alle zehn Jahre neu ausgeschöpft werden können.

So kann etwa ein Elternteil seinem Kind alle zehn Jahre bis zu 400.000 Euro steuerfrei übertragen. Auch die Übertragung von Immobilien im Wege der vorweggenommenen Erbfolge unter Ausnutzung von Wohn- oder Nießbrauchrechten kann zu steuerlichen Vorteilen führen.

Zudem bieten Familienstiftungen, sogenannte Gestaltungskettenschenkungen (z. B. von Großeltern an Enkel über die Eltern) und gezielte Unternehmensnachfolgen nach §§ 13a, 13b ErbStG weitere Möglichkeiten, die Steuerlast zu minimieren.

Voraussetzung für jede dieser Strategien ist jedoch eine sorgfältige Planung und steuerrechtliche Beratung – idealerweise mit ausreichend zeitlichem Vorlauf, um Freibeträge strategisch auszunutzen und steuerliche Risiken zu vermeiden.

Unser Beratungsansatz zur steueroptimierten Nachfolgeplanung

  • Vorausschauende Nachlassplanung zur Vermeidung unnötiger Steuerbelastungen
  • Gestaltung von Nießbrauchmodellen zur steuergünstigen Vermögensübertragung
  • Rechtsberatung im Erbschaftsteuerrecht für Erblasser und Erben
  • Erstellung und Prüfung von Erbschaftsteuererklärungen gegenüber dem Finanzamt
  • Individuelle Empfehlungen bei Schenkungen zu Lebzeiten, inklusive Ausnutzung von Freibeträgen
  • Beratung zu grenzüberschreitenden Erbfällen und internationalem Erbschaftsteuerrecht

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Welche Pflichten und Fristen gibt es für Erben in Bezug auf die Erbschaftsteuer?

Wer eine Erbschaft annimmt, erhält nicht nur Vermögen, sondern übernimmt auch rechtliche und steuerliche Pflichten. Insbesondere das Erbschaftsteuerrecht sieht klare Vorgaben vor, die häufig unterschätzt oder zu spät beachtet werden. Ein Überblick über die wichtigsten Mitwirkungs- und Erklärungspflichten hilft, böse Überraschungen zu vermeiden.

Anzeigepflicht beim Finanzamt (§ 30 ErbStG)

Sobald jemand durch einen Erbfall Vermögen erwirbt, ist er grundsätzlich verpflichtet, diesen Erwerb dem zuständigen Erbschaftsteuerfinanzamt anzuzeigen. Dies gilt unabhängig davon, ob tatsächlich Erbschaftsteuer zu zahlen ist oder nicht. Die Anzeigepflicht betrifft nicht nur gesetzliche Erben, sondern auch Vermächtnisnehmer, Pflichtteilsberechtigte oder andere Erwerber, beispielsweise aus einer Lebensversicherung mit Bezugsberechtigung.

Die Anzeige muss innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis vom Erbfall erfolgen. Sie kann formlos, also schriftlich ohne bestimmte Formvorgaben, abgegeben werden, sollte jedoch alle relevanten Informationen enthalten.

Dazu gehören insbesondere:

  • Name und Anschrift des Erben bzw. Erwerbers
  • Name und letzte Anschrift des Erblassers
  • Zeitpunkt des Todes
  • Art und Umfang des erworbenen Vermögens
  • Verhältnis zum Erblasser

Wird die Anzeigepflicht versäumt oder bewusst unterlassen, kann das steuerliche Konsequenzen nach sich ziehen. Im schlimmsten Fall kann das Finanzamt ein steuerstrafrechtlich relevantes Verhalten annehmen.

Abgabe der Erbschaftsteuererklärung

In vielen Fällen fordert das Finanzamt nach Eingang der Anzeige die Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung (§ 31 ErbStG). Diese enthält detaillierte Angaben zum erworbenen Nachlass, zu etwaigen Verbindlichkeiten und zu den persönlichen Verhältnissen des Erwerbers. Die Angaben müssen vollständig und wahrheitsgemäß sein. Bei komplexen Nachlässen, beispielsweise bei Unternehmensbeteiligungen oder Immobilien, ist fachkundige Unterstützung durch eine steuerliche oder rechtliche Beratung empfehlenswert.

Die Frist zur Abgabe der Erbschaftsteuererklärung wird vom Finanzamt festgelegt. In der Regel beträgt sie einen Monat ab Aufforderung, kann aber auf Antrag verlängert werden.

Fristen, Fristversäumnisse und mögliche Sanktionen

Während die Frist zur Anzeige gesetzlich auf drei Monate festgelegt ist, hängt die Frist zur Abgabe der Steuererklärung von der Aufforderung durch das Finanzamt ab. Wer diese Fristen ignoriert, riskiert Verspätungszuschläge. Kommt es zu einer Steuerverkürzung oder -hinterziehung, etwa durch falsche Angaben oder das Verschweigen von Vermögen, drohen Bußgelder, Zinsen und unter Umständen auch strafrechtliche Konsequenzen gemäß den Vorschriften der Abgabenordnung (§§ 370 ff. AO).

Besonders kritisch wird es, wenn das Finanzamt später von bislang nicht deklariertem Auslandsvermögen erfährt. In diesen Fällen ist ein Steuerstrafverfahren nicht selten die Folge, das neben finanziellen Belastungen auch einen erheblichen Reputationsschaden nach sich ziehen kann.

Sorgfältige Vorbereitung und Information durch die Erben

Erben sollten sich frühzeitig über ihre steuerlichen Pflichten im Klaren sein. Eine rechtzeitige Anzeige beim Finanzamt, vollständige Angaben und die Einhaltung gesetzlicher Fristen können nicht nur Sanktionen verhindern, sondern auch das Besteuerungsverfahren vereinfachen. Wer unsicher ist, ob und wie eine Anzeige oder Erklärung abzugeben ist, sollte eine professionelle Beratung durch einen auf das Erbrecht und das Steuerrecht spezialisierten Rechtsanwalt in Anspruch nehmen.

Patrick Holtermann ist Fachanwalt für Steuerrecht und Fachanwalt für Erbrecht sowie Zertifizierter Berater für steuerliche Nachfolgeplanung (DANSEF e.V.). Er berät Erblasser und Erben u.a. zur sinnvollen und durchdachten Nachlassplanung, der Erstellung von Testamenten sowie bei den Anzeigepflichten und Nachweispflichten gegenüber dem Finanzamt. Insbesondere bei größeren Vermögenswerten oder komplizierten Nachlasssituationen sollten Sie sich an Rechtsanwalt Holtermann wenden, um Fehler bei der Erbschaftsteuer zu vermeiden, die den oder die Erben teuer zu stehen kommen können.

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Erbschaftsteuer FAQ

  • Erbschaftsteuer betrifft mehr Menschen als oft angenommen: Nicht nur große Erbschaften oder vermögende Familien sind von der Erbschaftsteuer betroffen. Auch bei kleineren Vermögen kann Steuerpflicht entstehen, vor allem, wenn entfernte Verwandte oder Freunde erben, da deren Freibeträge sehr niedrig sind.
  • Höhe der Steuer hängt vom Verwandtschaftsverhältnis und dem Wert des Erbes ab: Je enger das verwandtschaftliche Verhältnis zum Erblasser ist, desto höher ist der Freibetrag und je niedriger der Steuersatz. Während Ehepartner und Kinder hohe Freibeträge genießen, zahlen entferntere Angehörige oder nicht verwandte Personen deutlich schneller Erbschaftsteuer. Außerdem unterliegen entferntere Verwandte höheren Steuersätzen.
  • Auch Schenkungen unter Lebenden sind steuerpflichtig: Schenkungen werden nach überwiegend gleichen Regeln wie Erbschaften besteuert. Sie bieten jedoch einen gewissen Gestaltungsspielraum, u.a. weil Freibeträge alle zehn Jahre erneut genutzt werden können. Dies ist ein wichtiger Aspekt für eine vorausschauende Nachlassplanung.
  • Nicht der gesamte Nachlass wird besteuert, sondern der Anteil jedes Erwerbers: Maßgeblich für die Besteuerung ist der konkrete Erwerb jedes einzelnen Erben, nicht der Gesamtwert des Nachlasses. Jeder Erwerb wird unter Berücksichtigung von Freibeträgen und Steuersätzen individuell berechnet.
  • Pflichten und Fristen sind unbedingt einzuhalten: So müssen Erben ihren Erwerb innerhalb von drei Monaten beim Finanzamt anzeigen. Oft folgt daraufhin die Aufforderung zur Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung. Bei Versäumnissen drohen Zinsen, Zuschläge oder im schlimmsten Fall steuerstrafrechtliche Konsequenzen.
  • Frühzeitige Beratung ist entscheidend, um Fehler und unnötige Steuerbelastungen zu vermeiden: Durch rechtzeitige Nachlassplanung oder eine rechtzeitige steuerliche Beratung nach dem Erbfall lassen sich viele steuerliche Nachteile vermeiden. Wer sich frühzeitig informiert, kann Freibeträge gezielt ausschöpfen, Risiken minimieren und steuerliche Pflichten einhalten. Insbesondere bei größeren Vermögenswerten oder komplexen Erbsituationen sollten sich Erben und Erblasser von einem auf Erbrecht und Steuerrecht spezialisierten Rechtsanwalt beraten und vertreten lassen, um von Gestaltungsmöglichkeiten zu profitieren. Patrick Holtermann ist Fachanwalt für Steuerrecht und Fachanwalt für Erbrecht sowie Zertifizierter Berater für steuerliche Nachfolgeplanung (DANSEF e.V.). Er berät deutschlandweit Erblasser und Erben unter anderem bei den Anzeigepflichten und Nachweispflichten gegenüber dem Finanzamt, auch bei der Erbschaftsteuererklärung.
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