Sperrung von Flächen der Bergbaufolgelandschaft in der Lausitz

Alt-Text: Großes Bergbaugebiet mit Abraumhalden und Förderanlagen unter blauem Himmel.

In einem Fachartikel in der Zeitschrift Recht der Landwirtschaft (RdL, 9/10 2023, S. 231) habe ich zu den Folgen des Bergbaus in der Lausitz und der Problematik der Flächensperrungen referiert.

Dabei ging es im Wesentlichen um die Frage der Entschädigungsmöglichkeiten:

Das Kohleverstromungsbeendigungsgesetz von 2020 legt fest, dass der Kohlebergbau in Deutschland bis 2038 eingestellt wird. Die damit verbundenen Herausforderungen betreffen insbesondere die Lausitz, wo die (Grund-)Wasserproblematik und die Bergbaufolgelandschaftsthematik besonders akut sind, auch im Hinblick auf die bereits zu DDR-Zeiten eingestellten Betriebe. Die aktuellen Sperrungen von Bergbaufolgefolgeflächen, wirft Fragen zur Entschädigung auf, insbesondere mittels Anspruch wegen enteignungsgleichen Eingriffs bzw. Anspruchs auf Folgenbeseitigung.

LMBV in der Pflicht

Die Lausitzer und Mitteldeutsche Bergbau-Verwaltungsgesellschaft (LMBV) spielt eine zentrale Rolle bei der Sanierung des ostdeutschen Bergbaus. Bergrechtliche Spezifika, wie Bergbauaufsicht und Rekultivierungspflicht, sind entscheidend für die Wiedernutzbarmachung der Bergbaufolgelandschaften.

Keine Duldungspflicht des Eigentümers

Das Spannungsverhältnis zwischen Wiedernutzbarmachungspflicht, Dritteigentum und Flächensperrung war Gegenstand der Entscheidung des VG Cottbus, Urteil vom 23.06.2022 – 3 K 143/19 und hat maßgeblich Rechtsklarheit geschaffen. Indem festgehalten wurde, dass das Landesbergamt für Rohstoffe und Geologie nach Bundesberggesetz keine rechtliche Möglichkeit hat, gegen Dritte außerhalb des Bergbaus vorzugehen und damit eben nicht gegen den Eigentümer von Bergbaufolgeflächen, der nicht Bergbauunternehmer ist, hat das Verwaltungsgericht Cottbus die derzeitige Praxis der Flächensperrungen durch die LMBV als rechtswidrig festgestellt.

https://www.rbb24.de/studiocottbus/panorama/2022/07/cottbus-verwaltungsgericht-betretungsverbot-klage-rutschungsgefahr-bergbau.html

Ansprüche wegen enteignungsgleichen Eingriffs

Ein Lösungsansatz für Eigentümer von gesperrten ehemaligen Tagebau-Flächen, die keine gesonderte Entschädigungsvereinbarung getroffen haben, sind Ansprüche aus enteignungsgleichem Eingriff oder auf Folgenbeseitigung. Die staatliche Gewährleistungsverantwortung (Letztverantwortlichkeit des Staates) und die Pflichten von Land und Bund sind hierbei entscheidend, auch wenn die Durchführung der Tagebausanierung durch ein privates Unternehmen – der LMBV – verantwortet wird.

Der Staat bleibt auch nach Privatisierung der Rekultivierungsaufgabe in der Pflicht

Der enteignungsgleiche Eingriff könnte vorliegen, wenn das Land oder der Bund dulden, dass die LMBV ihre Pflichten zur Wiedernutzbarmachung nicht erfüllt. Die bergrechtlich Verantwortlichen, bzw. die entsprechende Bergaufsichtsbehörden, sind zur Anpassung ihrer Pläne und zur Durchführung der erforderlichen Maßnahmen verpflichtet. Diese Problematik erfordert eine sorgfältige rechtliche und praktische Prüfung sowie ggf. die Vereinbarung von Entschädigungs- und Duldungsvereinbarungen, um eine angemessene Lösung für alle Beteiligten zu finden.

Sprechen Sie mich gerne an.

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