Biogasanlagen befinden sich derzeit an einem rechtlich und wirtschaftlich besonders sensiblen Punkt. Nach 20 Jahren endet für viele Betreiber die bisherige EEG-Förderung, während zugleich neue Anforderungen an Flexibilität, Wärmenutzung und Marktintegration entstehen. Damit stellt sich für zahlreiche landwirtschaftliche und gewerbliche Anlagen die ganz praktische Frage, ob und unter welchen Bedingungen ein wirtschaftlicher Weiterbetrieb möglich ist. Gerade für Betreiber, Investoren und Kommunen gewinnt deshalb eine frühzeitige rechtliche und strategische Einordnung erheblich an Bedeutung.
In diesem Beitrag informieren die beiden Rechtsanwälte Hendrik Kurth und Patrick Holtermann von der Kanzlei Agrar.Legal über die Folgen des Auslaufens der EEG-Förderung für Biogasanlagen, die Änderungen durch das EEG 2025 und das Biomasse-Paket für Bestandsanlagen und die Voraussetzungen für eine Anschlussförderung. Außerdem zeigt der Beitrag auf, welche Rolle Ausschreibungen, Flexibilisierung und Wärmenutzung künftig für den wirtschaftlichen Weiterbetrieb spielen.
Inhalt
Was passiert nach 20 Jahren EEG-Förderung mit Biogasanlagen?
Biogasanlagen spielen seit vielen Jahren eine zentrale Rolle in der deutschen Energiewende. Sie liefern nicht nur erneuerbaren Strom, sondern tragen auch zur Wärmeversorgung bei. Gegenüber anderen erneuerbaren Energien bieten sie einen entscheidenden Vorteil: ihre Steuerbarkeit. Während Wind- und Solarenergie stark von den Wetterbedingungen abhängig sind, können Biogasanlagen gezielt dann Strom produzieren, wenn er tatsächlich benötigt wird. Diese Flexibilität macht sie zu einem wichtigen Baustein für die Stabilität des Stromnetzes und gewinnt im Zuge des Ausbaus fluktuierender Energiequellen zunehmend an Bedeutung.
Die wirtschaftliche Basis vieler Biogasanlagen bildet das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG). Es garantiert Betreibern über einen Zeitraum von 20 Jahren eine feste Vergütung oder eine Marktprämie für den eingespeisten Strom. Dieses Fördermodell hat maßgeblich dazu beigetragen, Investitionen in Biogasanlagen abzusichern und den Ausbau der Bioenergie in Deutschland voranzutreiben. Für viele Betreiber ist die EEG-Vergütung bis heute die zentrale Einnahmequelle und Grundlage der Finanzierungsstruktur.
Auslaufen der EEG-Förderung ab 2024 und die Folgen
Aktuell stehen zahlreiche Betreiber vor einer entscheidenden Zäsur. Viele Biogasanlagen in Deutschland erreichen Ende 2024 oder in den kommenden Jahren das Ende ihrer zwanzigjährigen festen Vergütung nach dem EEG. Für die Betreiber bedeutet der Wegfall der bisherigen kalkulierbaren Einspeisevergütung, dass sie die Wirtschaftlichkeit ihrer Anlage neu bewerten müssen.
Parallel dazu steigen an vielen Standorten die Kosten für Substrate, Personal und Technik, während die Erlöse am Strommarkt stark schwanken. Die Frage, ob und wie der Weiterbetrieb einer Biogasanlage möglich ist, stellt sich damit ganz konkret – häufig unter erheblichem wirtschaftlichem Druck. Insgesamt führt dies zu erheblichen wirtschaftlichen Unsicherheiten, da die Einnahmen künftig stärker von den Marktpreisen und den individuellen Geschäftsmodellen abhängen werden.
Zentrale Fragen für Betreiber von Biogasanlagen
Vor diesem Hintergrund sehen sich Betreiber mit grundlegenden strategischen und rechtlichen Fragen konfrontiert. Im Raum steht insbesondere die Frage, ob ein wirtschaftlicher Weiterbetrieb der Anlage möglich ist. Ebenso relevant ist die Frage, ob eine Teilnahme an EEG-Ausschreibungen sinnvoll ist oder ob alternative Geschäftsmodelle entwickelt werden sollten. Auch technische Anpassungen sowie regulatorische Anforderungen spielen eine zunehmend wichtige Rolle bei der Entscheidungsfindung.

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Wie funktioniert die EEG-Förderung für Biogasanlagen?
Die Förderung von Biogasanlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) zielt darauf ab, erneuerbare Energien wirtschaftlich tragfähig zu machen und sie langfristig in den Strommarkt zu integrieren. Betreiber von Biogasanlagen erhalten für den eingespeisten Strom eine gesetzlich geregelte Vergütung. Diese erfolgt entweder in Form einer festen Einspeisevergütung oder im Rahmen des Marktprämienmodells.
Beim Marktprämienmodell vermarkten die Betreiber ihren Strom selbst am Markt und erhalten zusätzlich eine Prämie, die die Differenz zwischen Marktpreis und dem gesetzlich festgelegten Förderniveau ausgleicht. Dieses System soll Anreize schaffen, die Stromproduktion stärker an den tatsächlichen Bedarf auszurichten und marktwirtschaftliche Elemente zu integrieren.
Förderzeitraum und wirtschaftliche Planungssicherheit
Ein zentrales Element der EEG-Förderung ist der gesetzlich garantierte Förderzeitraum. Dieser beträgt grundsätzlich 20 Jahre zuzüglich des Inbetriebnahmejahres der Anlage. Für Betreiber bedeutet dies eine außergewöhnlich hohe Planungssicherheit, da die Einnahmen über einen langen Zeitraum hinweg kalkulierbar sind.
Diese Sicherheit war und ist ein entscheidender Faktor für die Finanzierung von Biogasanlagen. Banken und Investoren haben ihre Kreditentscheidungen regelmäßig auf Grundlage der garantierten EEG-Erlöse getroffen. Entsprechend sind viele Geschäftsmodelle vollständig auf diese langfristig gesicherten Einnahmen ausgerichtet.
Höhe der Vergütung und relevante Einflussfaktoren
Die konkrete Höhe der EEG-Vergütung hängt von verschiedenen Faktoren ab. Dazu zählen insbesondere die installierte Leistung der Anlage, die eingesetzten Substrate und der Zeitpunkt der Inbetriebnahme. Auch technische Aspekte wie die Flexibilisierung der Stromproduktion können sich auf die Vergütung auswirken.
Im Laufe der Jahre wurde das Vergütungssystem mehrfach angepasst, wodurch sich für Bestandsanlagen teilweise unterschiedliche Förderbedingungen ergeben. Insbesondere bei älteren Anlagen gelten oft andere Vergütungssätze als bei neueren Projekten.
Besonderheiten der EEG-Regelungen für Biogas
Biogasanlagen nehmen innerhalb des EEG eine besondere Stellung ein, da sie im Gegensatz zu anderen erneuerbaren Energien steuerbar sind. Dies spiegelt sich auch in spezifischen Förderinstrumenten wider. Ein wichtiges Element ist die Flexibilitätsprämie, die die Betreiber dazu motiviert, ihre Anlagen so auszurichten, dass sie Strom bedarfsgerecht produzieren können.
Darüber hinaus wurde mit den EEG-Reformen der letzten Jahre ein Ausschreibungsmodell für Biomasse eingeführt. Seitdem werden neue Förderungen in der Regel nicht mehr gesetzlich festgelegt, sondern im Wettbewerb über Ausschreibungen ermittelt. Dies führt zu einem steigenden Wettbewerbsdruck unter den Betreibern.
Bedeutung der EEG-Förderung für Betreiber von Biogasanlagen
Für Betreiber von Biogasanlagen ist die EEG-Förderung weit mehr als nur ein gesetzlicher Rahmen. In den meisten Fällen bildet sie die wirtschaftliche Grundlage des Anlagenbetriebs. Laufende Kosten für Substrate, Personal und Wartung werden maßgeblich durch die garantierten Einnahmen gedeckt.
Mit Blick auf das Auslaufen der Förderung wird deutlich, wie stark die Branche von den Regelungen des EEG geprägt ist. Der Wegfall dieser Einnahmesicherheit stellt viele Betreiber vor grundlegende wirtschaftliche und strategische Herausforderungen, die eine frühzeitige rechtliche und betriebswirtschaftliche Planung erforderlich machen.
Welche Änderungen bringt das EEG 2025 für Biogasanlagen?
Mit der Reform des EEG im Jahr 2025 und dem sogenannten Biomasse-Paket reagiert der Gesetzgeber auf die veränderten Anforderungen an das Energiesystem und das Auslaufen der EEG-Förderung für Biogasanlagen. Außerdem soll der Weiterbetrieb bestehender Biogasanlagen gesichert werden. Der Ausbau erneuerbarer Energien ist bereits weit fortgeschritten, gleichzeitig steigen jedoch die Anforderungen an die Versorgungssicherheit und Netzstabilität. Ziel der Novelle ist es daher, erneuerbare Energien stärker in den Strommarkt zu integrieren und effizienter zu nutzen.
Im Fokus steht dabei insbesondere die bessere Steuerbarkeit der Stromerzeugung. Während Wind- und Solarenergie naturgemäß Schwankungen unterliegen, kommt steuerbaren Energiequellen wie Biogas eine zunehmend wichtige Rolle zu. Die Reform trägt diesem Umstand Rechnung und richtet die Förderung gezielter auf systemdienliche Anlagen aus.
Neue Rolle von Biogasanlagen im Energiesystem
Mit dem EEG 2025 erfolgt eine klare energiepolitische Neuausrichtung der Rolle von Biogasanlagen. Während diese bislang häufig im Dauerbetrieb zur Grundlastversorgung eingesetzt wurden, rückt nun ihre Funktion als flexible und bedarfsgerecht einsetzbare Energiequelle in den Vordergrund. Hintergrund ist der weiter zunehmende Ausbau von Wind- und Solarenergie, deren Einspeisung starken Schwankungen unterliegt und die ein Gegengewicht durch steuerbare Kapazitäten erfordert.
Biogasanlagen sollen künftig gezielt Strom erzeugen, wenn im Netz eine Unterdeckung besteht oder die Strompreise entsprechend hoch sind. Dies bedeutet eine stärkere Orientierung an Markt- und Preissignalen. Für Betreiber wird es damit wirtschaftlich attraktiver, ihre Anlagen nicht kontinuierlich, sondern lastabhängig zu betreiben.
Diese Entwicklung bringt jedoch erhebliche technische und betriebliche Anforderungen mit sich. Voraussetzung für eine flexible Fahrweise sind insbesondere ausreichend dimensionierte Gasspeicher, leistungsfähige Blockheizkraftwerke und eine entsprechende Steuerungstechnik. Zudem müssen die Betreiber in der Lage sein, ihre Einsatzplanung an kurzfristige Marktbedingungen anzupassen.
Verlängerung der Anschlussförderung und neue Ausschreibungsmengen
Ziel des Gesetzgebers bei der Novelle ist es auch, den Weiterbetrieb bestehender Biogasanlagen zu sichern und gleichzeitig die Förderung stärker an systemdienliche Kriterien zu knüpfen. Ein wesentlicher Kernpunkt der Reform ist daher die Verlängerung der Anschlussförderung für Bestandsanlagen von bislang zehn auf zwölf Jahre, sofern die Anlage erfolgreich an einer Ausschreibung teilnimmt. Wurde eine Anschlussförderung genehmigt und wechseln Anlagen in die Anschlussförderung, beträgt der Zeitraum für den Wechsel gemäß § 38g Abs. 2 EEG 42 Kalendermonate nach Zuschlagserteilung.
Gleichzeitig werden die Ausschreibungsmengen für Biomasse deutlich erhöht, sodass im Zeitraum von 2025 bis 2028 insgesamt bis zu rund 2.800 Megawatt Biogasleistung in die Anschlussförderung überführt werden können (Ausschreibungsvolumen siehe § 28c Abs. 2 Nr. 3 bis 6 EEG: 2025: 1.300 Megawatt; 2026: 1.126 Megawatt; 2027: 326 Megawatt; 2028: 76 Megawatt). Für die Jahre 2025 und 2026 sind dabei besonders hohe Volumina vorgesehen, um den „Förderknick” bei auslaufenden EEG-Vergütungen abzufedern und möglichst viele bestehende Anlagen im System zu halten.
Ein zentraler Aspekt ist die Anpassung der Ausschreibungsbedingungen. Die Ausschreibungsvolumina werden gezielt auf Biomasseanlagen zugeschnitten, wobei der Fokus besonders auf den sog. Ü20-Anlagen liegt (Anlagen, die die 20jährige Förderung bereits überschritten haben). Dadurch sollen bestehende Kapazitäten im Markt gehalten und Stilllegungen vermieden werden. Gleichzeitig können sich Änderungen bei den Höchstgebotswerten ergeben, die unmittelbaren Einfluss auf die Wirtschaftlichkeit eines Zuschlags haben.
Für Betreiber bedeutet dies, dass die Teilnahme an Ausschreibungen noch stärker von einer fundierten wirtschaftlichen und strategischen Planung abhängt. Die Kalkulation des Gebots wird komplexer, da neben den eigenen Kosten auch Markttrends, die Wettbewerbssituation und regulatorische Entwicklungen berücksichtigt werden müssen.
Hinzu kommen verschärfte Anforderungen an die Anlagen selbst. In vielen Fällen ist eine erfolgreiche Teilnahme nur möglich, wenn die Anlage flexibilisiert wurde und bestimmte technische Voraussetzungen erfüllt sind. Auch die formalen Anforderungen im Ausschreibungsverfahren bleiben hoch, sodass bereits kleinere Fehler zum Ausschluss führen können.
Technische Voraussetzungen für Biogasanlagen laut EEG 2025
- Flexibilisierte Stromerzeugung: Fähigkeit zur bedarfsgerechten Stromproduktion statt Dauerbetrieb, regelmäßig durch zusätzliche BHKW-Leistung umgesetzt.
- Ausreichende Gasspeicherkapazität: Vorhaltung von Gasspeichern zur zeitlichen Entkopplung von Gasproduktion und Stromerzeugung.
- Fernsteuerbarkeit der Anlage: Technische Einrichtung zur Steuerung durch Netzbetreiber oder Direktvermarkter.
- Geeichtes Mess- und Zählerkonzept: EEG- und eichrechtskonforme Messung der Strommengen, inkl. Abgrenzung förderfähiger Mengen.
- Einhaltung der Bemessungsleistung / Jahresarbeitsmenge: Technische Begrenzung der Stromproduktion im Rahmen der EEG-Vorgaben.
- Technisch ordnungsgemäßer Anlagenzustand: Funktionsfähigkeit der Anlage und Einhaltung genehmigungsrechtlicher Anforderungen.
- Einhaltung der Substratvorgaben: Technische Möglichkeit zur Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen an Einsatzstoffe.
- Fernüberwachung und Direktvermarktungsfähigkeit: Integration in Marktprämienmodell und Strommarktkommunikation.
- Wärmeauskopplung (je nach Förderkonstellation relevant): Technische Anbindung an Wärmenutzungssysteme, insbesondere bei KWK-Konzepten.
Siehe hierzu §§ 9 bis 11 EEG

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Bevorzugung von Bestandsanlagen mit Wärmenetzanschluss
Eine weitere zentrale Weichenstellung des EEG nach der Novelle 2025 ist die ausdrückliche Bevorzugung bestehender Biomasse- und Biogasanlagen mit Anschluss an eine Wärmeversorgungseinrichtung, insbesondere an kommunale Wärmenetze. Die Bundesnetzagentur separiert die Gebote solcher Anlagen in einem eigenen Zuschlagsverfahren und soll bei der Vergabe der Zuschläge zunächst diese Bestandsanlagen berücksichtigen, deren EEG-Vergütung vor bestimmten Stichtagen ausläuft.
Für Betreiber gewerblicher Biogasanlagen mit KWK-Konzept und Wärmenetzanschluss steigt damit die Chance auf einen Zuschlag erheblich, sofern die technischen und vertraglichen Voraussetzungen rechtzeitig geschaffen werden. Einen Vorrang bei den Ausschreibungsverfahren erhalten die Anlagen, die vor dem 01.01.2024 bereits an eine Wärmeversorgungsleitung angeschlossen waren und zum Zeitpunkt der Gebotsabgabe noch immer an diese angeschlossen waren (§ 39g Abs. 4 EEG). Eine entsprechende Bescheinigung muss der Anlagenbetreiber dem Netzbetreiber vorgelegt haben. Diese Vorrangregelung ist bis zum 31.12.2027 befristet.
Strategische Konsequenzen für gewerbliche Biogasanlagenbetreiber
Für Betreiber größerer gewerblicher Biogasanlagen bedeutet das EEG 2025, dass eine Anschlussförderung zwar möglich ist, diese jedoch an klare technische, zeitliche und strukturelle Anforderungen geknüpft ist und länger gewährt wird. Wer seine Anlage weiterfördern lassen möchte, muss frühzeitig prüfen, ob ein Wärmenetzanschluss hergestellt oder optimiert werden kann, ob die Anlage flexibel genug ist und ob die Fristen für Gebotsabgabe und Umstellung realistisch eingehalten werden können.
Aus rechtlicher Sicht rücken damit Fragen der Ausschreibungsstrategie, der Anpassung bestehender Wärme- und Substratverträge sowie der Fördermittel-Compliance in den Vordergrund, um Rückforderungen und beihilferechtliche Risiken zu vermeiden. Sowohl technische als auch wirtschaftliche und rechtliche Aspekte müssen neu bewertet werden. Die Anpassung bestehender Anlagen, die Prüfung von Fördermöglichkeiten und die Entwicklung tragfähiger Geschäftsmodelle werden zunehmend komplexer.
Vor diesem Hintergrund gewinnt eine frühzeitige rechtliche und strategische Beratung erheblich an Bedeutung. Betreiber sollten die neuen Regelungen genau analysieren und ihre Anlagen rechtzeitig an die veränderten Anforderungen anpassen, um langfristig wettbewerbsfähig zu bleiben.
Wie funktioniert die Anschlussförderung für Biogasanlagen nach dem EEG?
Unter der Anschlussförderung für Biogasanlagen versteht man die Möglichkeit, nach Ablauf der ursprünglichen 20-jährigen EEG-Förderperiode eine weitere, befristete Förderperiode mit einer reduzierten Vergütung zu erhalten. Diese Weiterförderung ist nicht mehr automatisch an den bisherigen Vergütungssatz geknüpft, sondern erfolgt in der Regel durch die Teilnahme an Ausschreibungen für Biomasseanlagen.
Für viele gewerbliche Biogasanlagen ist die Anschlussförderung entscheidend, um die bestehenden Investitionen zu sichern und eine Stilllegung der Anlage zu vermeiden. Juristisch betrachtet handelt es sich um einen neuen Förderzeitraum mit eigenständigen Voraussetzungen, Pflichten und Risiken.
Der Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e.V hat hierzu einen Leitfaden publiziert:
Anwendungshilfe zum „Biomassepaket 2025“
Ausschreibungen als Zugang zur EEG-Anschlussförderung
Der zentrale Zugang zur Anschlussförderung sind die Biomasseausschreibungen der Bundesnetzagentur (§§ 39 bis 39i EEG 2025). Bestandsanlagen können dort Gebote abgeben, die sich an den Höchstwerten und den eigenen Erzeugungskosten orientieren. Erhält die Anlage einen Zuschlag, entsteht ein neuer Förderanspruch für einen weiteren Zeitraum, der je nach Gesetzeslage bis zu zwölf Jahre betragen kann.
Für Betreiber ist es entscheidend, ihre Kostenstruktur realistisch zu kalkulieren, die Flexibilitätsanforderungen und die Begrenzung der Bemessungsleistung zu berücksichtigen und die Ausschreibungstermine im Blick zu behalten.
Teilnahmevoraussetzungen für bestehende Biogasanlagen
Für die Teilnahme an Ausschreibungen müssen bestehende Biogasanlagen verschiedene rechtliche und technische Voraussetzungen erfüllen. Dazu gehören in der Regel eine bestimmte Anlagenleistung, eine eindeutige Zuordnung der Anlage im Sinne des EEG, die Einhaltung der technischen Vorgaben wie Fernsteuerbarkeit und Messkonzepte sowie die ordnungsgemäße Registrierung im Marktstammdatenregister.
Darüber hinaus ist maßgeblich, dass der ursprüngliche Förderzeitraum absehbar ausläuft und die Anlage nicht bereits dauerhaft stillgelegt wurde. In vielen Fällen müssen Betreiber zudem nachweisen, dass die Anlage die Vorgaben zur Flexibilisierung und zur maximal förderfähigen Jahresarbeitsmenge erfüllt.
Sonderregelungen für kleinere und güllebasierte Anlagen
Neben den allgemeinen Ausschreibungen gibt es für bestimmte Bestandsanlagen Sonderregelungen, insbesondere für kleinere, stark güllebasierte Biogasanlagen. Diese Anlagen können teilweise vereinfachte Förderpfade nutzen, bei denen keine Teilnahme an regulären Ausschreibungen erforderlich ist.
Voraussetzung ist üblicherweise ein hoher Anteil von Gülle oder anderen Wirtschaftsdüngern sowie das Einhalten spezieller Bemessungs- und Leistungsgrenzen. Für gewerbliche Betreiber mit mehreren Standorten kann es interessant sein, zu prüfen, ob einzelne Teil- oder Satellitenanlagen unter solche Sondertatbestände fallen.
Praxisbeispiel: Anschlussförderung einer gewerblichen Biogasanlage
In der Praxis kann eine Anschlussförderung wie folgt aussehen: Eine gewerbliche Biogasanlage mit 2 Megawatt installierter Leistung erreicht nach drei Jahren das Ende ihrer ursprünglichen EEG-Förderung. Der Betreiber lässt zunächst eine Wirtschaftlichkeitsanalyse erstellen, in der Investitionen in zusätzliche Flexibilisierung, Wärmenetzanschlüsse und Speichertechnik bewertet werden. Anschließend wird ein Gebotskonzept für die Biomasseausschreibung entwickelt, das die voraussichtlichen Vollbenutzungsstunden, die Substratkosten und die möglichen Wärmeerträge einbezieht.
Nach der Zuschlagserteilung werden die Verträge mit dem Direktvermarkter, dem Netzbetreiber und den Wärmekunden angepasst. Zudem wird die Umstellung auf die neue Bemessungsleistung rechtlich und technisch umgesetzt.
Rechtliche Beratung bei der Planung der Anschlussförderung
Die Planung der Anschlussförderung ist für gewerbliche Biogasanlagen ein komplexes Zusammenspiel aus EEG-Vorgaben, Ausschreibungsdesign, Technik, Finanzierung und Vertragsrecht. Fehler bei der Gebotsabgabe, bei Fristen oder bei der Umsetzung der technischen Anforderungen können dazu führen, dass der Zuschlag verfällt oder Förderansprüche ganz oder teilweise rückwirkend entfallen. Für Betreiber empfiehlt es sich daher, frühzeitig spezialisierte anwaltliche Beratung einzubeziehen, um die passende Förderstrategie zu entwickeln, Risiken einer Doppel- oder Überförderung zu vermeiden und die erforderlichen Verträge rechtssicher zu gestalten.
Gerade hier setzt die Beratung durch Agrar.Legal an. Als auf Agrar-, Steuer- und Umweltrecht spezialisierte Kanzlei prüfen wir zunächst die individuelle Ausgangslage Ihrer Biogasanlage, insbesondere die Restförderdauer, die technische Konfiguration, den Substratmix und die bestehenden Wärme- und Stromlieferverträge. Auf dieser Grundlage entwickeln wir gemeinsam mit Ihnen und in Zusammenarbeit mit spezialisierten Planungsbüros eine maßgeschneiderte Strategie für die Teilnahme an Ausschreibungen, die Nutzung von Anschlussförderungen und die Kombination mit weiteren Förderinstrumenten.
Im nächsten Schritt übernehmen wir die rechtssichere Gestaltung und Anpassung der erforderlichen Verträge mit Direktvermarktern, Netzbetreibern, Wärmekunden, Substratlieferanten und Finanzierungspartnern. Zudem begleiten wir Sie bei der Kommunikation mit Behörden und der Bundesnetzagentur, überwachen Fristen und unterstützen Sie bei der Dokumentation, um spätere Rückforderungen oder beihilferechtliche Probleme zu vermeiden. So wird die Anschlussförderung zu einem planbaren Instrument für den langfristigen Weiterbetrieb Ihrer Biogasanlage und nicht zum Risiko.

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Wie können Biogasanlagen nach dem EEG wirtschaftlich weiterbetrieben werden?
Für viele gewerbliche Biogasanlagen stellt sich nach Auslaufen der EEG-Vergütung die Frage, ob und wie ein wirtschaftlicher Weiterbetrieb möglich ist. Die klassische Vollastfahrweise mit fester Einspeisevergütung wird zunehmend durch flexible Stromerzeugung, Direktvermarktung und Wärmenutzung ersetzt.
Betreiber müssen ihr bisheriges Geschäftsmodell deshalb kritisch überprüfen und an die neuen rechtlichen Rahmenbedingungen anpassen. Wer hier zu lange abwartet, riskiert Erlöslücken und letztlich eine technisch funktionsfähige, aber wirtschaftlich nicht mehr tragfähige Anlage.
Direktvermarktung und flexible Fahrweise
Anstelle einer festen Einspeisevergütung rückt die Direktvermarktung in den Vordergrund, bei der der Strom zu Marktpreisen verkauft und häufig durch eine Marktprämie ergänzt wird. Das lohnt sich vor allem, wenn die Anlage flexibel Strom in Zeiten höherer Preise erzeugen kann und nicht mehr durchgehend im Volllastbetrieb läuft. Investitionen in Flexibilisierung sollten jedoch immer vorab rechtlich und wirtschaftlich geprüft werden, um Fördervoraussetzungen einzuhalten und Fehlinvestitionen zu vermeiden.
Wärmenutzung als zusätzliche Ertragsquelle
Ein weiterer Baustein für den wirtschaftlichen Weiterbetrieb ist die konsequente Nutzung der entstehenden Wärme über Nahwärmenetze, industrielle Abnehmer oder kommunale Einrichtungen. In vielen Ausschreibungen und Förderprogrammen werden Biogasanlagen mit nachgewiesener Wärmenutzung bevorzugt, was zusätzliche Erlöspotenziale eröffnet.
Gleichzeitig greifen hier neben dem EEG teilweise das KWKG und spezielle Förderprogramme für Wärmenetze, was zu einem komplexen Nebeneinander verschiedener Rechtsregime führt. Wärmelieferverträge, Anschluss- und Benutzungszwänge sowie Preisgleitklauseln sollten daher unbedingt rechtssicher gestaltet werden, um spätere Streitigkeiten mit Kommunen oder Wärmekunden zu vermeiden.
Warum rechtliche Unterstützung für Biogasanlagenbetreiber unverzichtbar ist
Angesichts der Vielzahl an Erlöspfaden, von der Direktvermarktung über die Flexibilisierung bis hin zur Wärmenutzung und zu sogenannten Power Purchase Agreements, kurz PPAs, bewegen sich Betreiber gewerblicher Biogasanlagen in einem dichten Geflecht aus energierechtlichen, beihilferechtlichen und vertragsrechtlichen Vorgaben. PPAs sind langfristige Stromlieferverträge mit meist industriellen oder gewerblichen Abnehmern, in denen Preis, Laufzeit, Abnahmemengen und Verantwortlichkeiten detailliert geregelt werden und die immer mit den Vorgaben des EEG und des Beihilferechts abgestimmt sein müssen. Fehler bei der Ausgestaltung von Einspeise-, Direktvermarktungs-, PPA- oder Wärmelieferverträgen können nicht nur die Wirtschaftlichkeit schmälern, sondern auch dazu führen, dass Fördermittel zurückgefordert oder geplante Geschäftsmodelle untersagt werden.
Es empfiehlt sich daher, frühzeitig spezialisierte anwaltliche Unterstützung in Anspruch zu nehmen, um Erlösmodelle rechtssicher zu strukturieren, Förderbedingungen korrekt zu nutzen und Risiken einer Doppel- oder Überförderung zu vermeiden. Gerade für größere gewerbliche Anlagen kann eine solche rechtliche Begleitung den Unterschied zwischen einem langfristig tragfähigen Weiterbetrieb und einer schleichenden Stilllegung aus wirtschaftlichen Gründen ausmachen.
Genau hier setzt die Beratung von Agrar Legal an. Die auf Agrar-, Energie- und Umweltrecht spezialisierten Rechtsanwälte Hendrik Kurth (Fachanwalt für Agrarrecht) und Patrick Holtermann (Fachanwalt für Steuerrecht und Erbrecht mit Schwerpunkt Agrarrecht) beraten Landwirte, Unternehmen und Kommunen bei der rechtssicheren Planung und Strukturierung von Biogas- und Energieprojekten. Sie prüfen die individuelle Ausgangslage Ihrer Biogasanlage, von der bestehenden EEG-Förderung und möglichen Anschlussförderungen über Ausschreibungschancen bis hin zu Direktvermarktungs-, Wärme- und Finanzierungskonzepten, und entwickeln auf dieser Basis eine maßgeschneiderte Strategie für den Weiterbetrieb.
Gerade für größere gewerbliche Biogasanlagen kann die spezialisierte Begleitung durch Hendrik Kurth und Patrick Holtermann den entscheidenden Vorsprung schaffen, um Fördermöglichkeiten optimal zu nutzen und den Anlagenbetrieb langfristig abzusichern.
Fazit: Die wichtigsten Punkte zur Zukunft von Biogasanlagen nach dem EEG
- Auslaufen der EEG-Förderung als zentrale Herausforderung: Viele Biogasanlagen erreichen ab 2024 das Ende ihrer 20-jährigen EEG-Förderung. Damit entfällt die bisherige Planungssicherheit durch garantierte Vergütungen. Betreiber müssen ihre Anlagen wirtschaftlich neu bewerten und stehen häufig unter erheblichem finanziellen Druck.
- Novelle des EEG als Fundament der bisherigen Wirtschaftlichkeit: Das EEG war über Jahrzehnte die zentrale Grundlage für Investitionen und Betrieb von Biogasanlagen. Die garantierten Einnahmen ermöglichten stabile Finanzierungsmodelle und langfristige Planung. Mit dem Wegfall dieser Sicherheit geraten bestehende Geschäftsmodelle zunehmend ins Wanken. Doch der Gesetzgeber sorgte mit einer Novelle des EEG hinsichtlich der Weiterförderung Anfang 2025 für Klarheit.
- EEG 2025 bringt neue Chancen, aber auch höhere Anforderungen: Die Reform des EEG 2025 stärkt die Rolle von Biogasanlagen als flexible Energiequelle. Gleichzeitig steigen die Anforderungen an Technik, Betriebsweise und Teilnahme an Ausschreibungen. Insbesondere die Flexibilisierung und die Integration in Wärmenetze gewinnen stark an Bedeutung.
- Anschlussförderung und Ausschreibungen als Schlüsseloption: Der Weiterbetrieb vieler Anlagen hängt maßgeblich von einer erfolgreichen Teilnahme an Ausschreibungen ab. Die Anschlussförderung kann auf bis zu zwölf Jahre verlängert werden, ist jedoch an strenge Voraussetzungen geknüpft. Eine sorgfältige wirtschaftliche und rechtliche Vorbereitung ist daher unerlässlich.
- Neue Geschäftsmodelle und rechtliche Komplexität nehmen zu: Direktvermarktung, flexible Stromproduktion und Wärmenutzung werden zu zentralen Einnahmequellen. Gleichzeitig steigt die rechtliche Komplexität durch das Zusammenspiel verschiedener Förderregime und Vertragsmodelle. Fehler können erhebliche wirtschaftliche Folgen haben und Förderansprüche gefährden.
Rechtssichere Strategien für Biogasanlagen entwickeln
Die Zukunft von Biogasanlagen erfordert eine frühzeitige und fundierte strategische Planung. Die Kombination aus EEG-Anschlussförderung, Ausschreibungen, Direktvermarktung und Wärmenutzung eröffnet zwar neue Chancen, bringt jedoch auch erhebliche rechtliche und wirtschaftliche Risiken mit sich.
Die auf Agrar-, Steuer- und Umweltrecht spezialisierte Kanzlei Agrar.Legal unterstützt Sie dabei, Ihre Biogasanlage zukunftssicher aufzustellen. Die Rechtsanwälte Hendrik Kurth, Fachanwalt für Agrarrecht, und Patrick Holtermann, Fachanwalt für Steuerrecht und Erbrecht mit Schwerpunkt Agrarrecht, beraten Sie umfassend bei der Prüfung Ihrer Fördermöglichkeiten, der Teilnahme an Ausschreibungen sowie der rechtssicheren Gestaltung Ihrer Verträge und Geschäftsmodelle.
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