Höfeordnung 2025: So gelingt die Nachfolgeplanung

Händeschütteln zwischen Landwirt und Berater im Grünen.

Die Regelungen des allgemeinen Erbrechts in Deutschland, insbesondere der Grundsatz der Gesamtrechtsnachfolge, erscheinen auf den ersten Blick gerecht: Im Erbfall geht das gesamte Vermögen des Erblassers auf alle gesetzlichen Erben über, die es gemeinschaftlich verwalten. Gerade für landwirtschaftliche Betriebe birgt dieses Prinzip jedoch erhebliche Risiken. Ohne klare besondere Regelungen kann die gemeinschaftliche Erbfolge zu einer Zerschlagung des Betriebes führen – sei es durch Aufteilung unter den Erben oder durch Verkauf von Betriebsteilen zur Auszahlung der Erbteile. Damit ist nicht nur die wirtschaftliche Grundlage des Betriebes gefährdet, sondern auch der Fortbestand einer oft über Generationen aufgebauten Familientradition.

Genau hier setzt die Höfeordnung als Sondererbrecht an. Sie sorgt dafür, dass landwirtschaftliche Betriebe als Einheit erhalten bleiben, indem sie dem allgemeinen Erbrecht entgegenwirkt und den Betrieb auf einen einzigen Erben – den Hoferben – überträgt. Diese Regelung sichert nicht nur die wirtschaftliche Lebensfähigkeit des Hofes, sondern bewahrt auch die Zukunftsperspektive für die nächste Generation. Für Landwirte, die ihren Betrieb rechtssicher und konfliktfrei an ihre Nachfolger übergeben wollen, ist die Kenntnis und Anwendung der Höfeordnung daher unerlässlich.

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In diesem Beitrag informiert Rechtsanwalt Patrick Holtermann, Fachanwalt für Steuerrecht und Fachanwalt für Erbrecht, über die Höfeordnung, welche Regelungen die Höfeordnung im Gegensatz zum allgemeinen Erbrecht enthält, wo die Höfeordnung Anwendung findet und welche weiteren landesrechtlichen Regelungen es auf dem Gebiet des Höferechts gibt.

Welche Bedeutung hat das Höferecht?

Das deutsche Erbrecht beruht auf dem Grundsatz der Universalsukzession bzw. der Gesamtrechtsnachfolge (§ 1922 BGB). Danach geht das Vermögen des Erblassers im Erbfall als Ganzes auf die Erben über. Anders als in anderen Rechtsordnungen, in denen der Nachlass zunächst eine selbständige Einheit bildet, tritt im deutschen Recht die Gesamtheit der Erben unmittelbar in die Rechtsstellung des Erblassers ein. Ein Erbe oder mehrere Erben als Erbengemeinschaft können daher als Stellvertreter des Erblassers angesehen werden, die diesen nach seinem Tod repräsentieren.

Gesamtrechtsnachfolge im Erbrecht

Das Prinzip der Gesamtrechtsnachfolge hat zur Folge, dass alle Vermögenswerte gemeinschaftliches Eigentum der Erbengemeinschaft werden. Eine Sonderbehandlung von wirtschaftlichen Einheiten wie Familienunternehmen oder land- und forstwirtschaftlichen Betrieben ist daher durch das Prinzip der Gesamtrechtsnachfolge grundsätzlich ausgeschlossen.

Dies kann allerdings dort zu Nachteilen führen, wo Sondererbfolgen oder die Herausnahme von wirtschaftlichen Einheiten aus bestimmten Gründen sinnvoll wären, z.B. um ein Auseinanderbrechen einer wirtschaftlichen Einheit zu verhindern oder den Erhalt der wirtschaftlichen Einheit als Ganzes zu ermöglichen.

Gesamtrechtsnachfolge für landwirtschaftliche Betriebe problematisch

Würde im Erbrecht ausschließlich die Gesamtrechtsnachfolge gelten, wäre dies bei landwirtschaftlichen Betrieben, die als Einheit bewirtschaftet werden, problematisch.

Ein Beispiel:  Ein landwirtschaftlicher Betrieb, der seit mehreren Generationen im Familienbesitz ist, soll im Erbfall auf die nächste Generation übergehen. Ohne eine klare Regelung könnte es passieren, dass der Betrieb unter mehreren Erben aufgeteilt wird.

Betrachtet man die erbrechtlichen Regelungen des BGB mit der Gesamtrechtsnachfolge, so würde im Erbfall im Normalfall folgendes passieren: Der landwirtschaftliche Betrieb würde auf alle Erben, z.B. Ehepartner und Kinder, gemeinschaftlich übergehen. Will einer der Erben den Betrieb übernehmen, müsste er alle Miterben auszahlen. Dazu muss entweder ein Teil des Betriebes verkauft werden oder es müssen Kredite aufgenommen werden, um die Miterben auszahlen zu können. Denkbar ist auch, dass der Betrieb aufgeteilt und verkauft wird.

Höferecht als Sondererbrecht für die Landwirtschaft

Jedes dieser Szenarien, die Aufteilung des Betriebes, der Verkauf oder die Aufnahme von Krediten zur Auszahlung der Erbanteile, kann dazu führen, dass die wirtschaftliche Grundlage des Betriebes zerstört wird. Genau hier setzt das Höfe- und Anerbenrecht bzw. das landwirtschaftliche Sondererbrecht an: Solche spezialgesetzlichen Regelungen sorgen dafür, dass landwirtschaftliche Betriebe als Einheit erhalten bleiben und die Bewirtschaftung in der nächsten Generation fortgeführt werden kann, ohne die wirtschaftliche Existenz schon bei Übernahme durch die nächste Generation zu gefährden.

Was ist das Höferecht?

In Deutschland ist das Höferecht eng mit der Höfeordnung und anderen landesrechtlichen Sonderregelungen für landwirtschaftliche Betriebe verbunden. Das Höferecht umfasst eine Vielzahl von Rechtsnormen, die speziell für landwirtschaftliche Betriebe gelten und stellt damit ein Sonderrecht innerhalb des bürgerlichen Rechts und insbesondere des allgemeinen Erbrechts dar.

Das Höferecht enthält Rechtsnormen für landwirtschaftliche Betriebe, insbesondere im Hinblick auf Erbrecht, Eigentumsübertragung und Hofnachfolge. Ein bundeseinheitliches Höferecht gibt es nicht, so dass von Bundesland zu Bundesland unterschiedliche Regelungen gelten können oder gar kein Höferecht existiert.

Höferecht beinhaltet vor allem Regelungen, wie ein Hof vererbt wird

Das Höferecht enthält zumeist das Prinzip des Anerbenrechts. Das Anerbenrecht ist ein besonderes Erbrecht für land- und forstwirtschaftliche Betriebe, das darauf abzielt, diese Betriebe bzw. Familienunternehmen als wirtschaftliche Einheit zu erhalten, indem eine gleichmäßige Verteilung des Erbes auf mehrere Erben (wie im allgemeinen Erbrecht vorgesehen) vermieden wird.

Dieses Sondererbrecht für land- und forstwirtschaftliche Betriebe soll sicherstellen, dass ein einzelner Erbe – der sogenannte Anerbe oder Hoferbe – den Betrieb als Ganzes übernimmt, während die übrigen Erben abgefunden werden. Eng mit dem Anerbenrecht und seiner Zielsetzung verbunden ist das Rechtsgebiet des Höferechts.

Was ist die Höfeordnung?

Die Höfeordnung ist ein in bestimmten Regionen Deutschlands geltendes Bundesgesetz, das speziell für landwirtschaftliche Betriebe gilt. Ihr Ziel ist es, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und den Bestand landwirtschaftlicher Betriebe zu sichern. Die Höfeordnung ist eine Sonderregelung im deutschen Erbrecht und beinhaltet das sogenannte Anerbenrecht.

Die Höfeordnung geht auf historische Regelungen zurück, die den Fortbestand bäuerlicher Familienbetriebe sichern sollten. Heute wird dieses Sondererbrecht bzw. Anerbenrecht durch die Höfeordnung und in anderen Teilen Deutschlands durch weitere spezielle Landesgesetze geregelt, wobei solche Regelungen insbesondere in landwirtschaftlich geprägten Regionen existieren.

Hofeigenschaft eines landwirtschaftlichen Betriebes

Es ist darauf hinzuweisen, dass die Höfeordnung nicht automatisch für jeden landwirtschaftlichen Betrieb gilt. Ob ein Betrieb tatsächlich die Voraussetzungen der Hofeigenschaft nach der Höfeordnung (§ 1 Abs. 1 HöfeO) oder anderer landesrechtlicher Sondergesetze erfüllt, muss im Einzelfall geprüft werden. Besitzt ein landwirtschaftlicher Betrieb die sogenannte Hofeigenschaft und liegt er in einem Gebiet Deutschlands, für das die Höfeordnung oder ein anderes landesrechtliches Sondergesetz gilt, ist das Anerbenrecht anwendbar.

Praktische Auswirkungen der Hofeigenschaft im Sinne der Höfeordnung

Ist ein landwirtschaftlicher Betrieb als Hof im Sinne der Höfeordnung zu qualifizieren, findet das allgemeine Erbrecht keine Anwendung. Nach dem allgemeinen Erbrecht (§ 1924 ff. BGB) wird das Vermögen im Erbfall grundsätzlich unter allen gesetzlichen Erben aufgeteilt. Für einen landwirtschaftlichen Betrieb hätte dies jedoch gravierende Folgen: Die Aufteilung in mehrere Miteigentumsanteile oder der Verkauf von Betriebsteilen zur Abfindung der Miterben würde häufig dazu führen, dass der Hof nicht mehr rentabel bewirtschaftet werden kann. Genau an diesem Punkt setzt die Höfeordnung an und sorgt dafür, dass der Betrieb als Ganzes auf eine Person – den so genannten Hoferben (Anerben) – übergeht (§ 4 HöfeO).

Ist ein landwirtschaftlicher Betrieb bei Tod des Eigentümers nicht mehr als Hof zu qualifizieren, unabhängig etwa von einem Hofvermerk im Grundbuch, dann gilt auch nicht mehr das Anerbenrecht der Höfeordnung. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn der Eigentümer schon zu Lebzeiten den landwirtschaftlichen Betrieb eingestellt hat oder die Flächen und Gebäude des Betriebes verpachtet sind.

War der landwirtschaftliche Betrieb nach Willen des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes schon kein Hof mehr, dann gilt auch hier das Sondererbrecht der Höfeordnung nicht mehr. Dies gilt auch dann, wenn ein fähiger Hoferbe zur Verfügung steht, der Willens ist, den Hof weiterzuführen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es auf den Willen des Erblassers in solchen Fällen an, also auf die Frage, ob der Erblasser den landwirtschaftlichen Betrieb zum Zeitpunkt des Erbfalls bereits endgültig eingestellt hatte (BGH, Beschluss vom 29.11.2013 – BLw 4/12).

Abfindung der übrigen Erben – Neuregelung der Berechnungsgrundlage zum 01.01.2025

Ein weiterer zentraler Bestandteil der Höfeordnung ist die Regelung der Abfindung der übrigen Erben, die nicht Hoferben sind. Den weichenden Erben steht eine Abfindung zu, da der landwirtschaftliche Betrieb als Ganzes an den Hoferben fällt. Diese Abfindung soll den Wert des Nachlasses berücksichtigen, aber so bemessen sein, dass die wirtschaftliche Lebensfähigkeit des Hofes nicht gefährdet wird.

Aus diesem Grund wird nicht der teilweise sehr hohe Verkehrswert des landwirtschaftlichen Betriebes als Grundlage für die Abfindung herangezogen. Als Bemessungsgrundlage für die Abfindung wird daher der sog. Hofeswert herangezogen (§ 12 Abs. 2 HöfeO). Der Hofeswert errechnet sich aus 60 % des letzten vom Finanzamt für den Hof festgestellten Grundsteuerwertes.

Der als Bemessungsgrundlage für die Abfindung ermittelte Hofeswert kann durch Zu- und Abschläge korrigiert werden. Nach § 12 Abs. 3 Satz 1 HöfeO sind davon die Nachlassverbindlichkeiten abzuziehen. Trotz dieser Abzüge darf eine Mindestbemessungsgrundlage von 20 % des Hofeswertes nicht unterschritten werden.

Weitere Informationen zur Reform der Höfeordnung zum 01.01.2025 finden Sie in diesem Beitrag.

Berechnungsgrundlage der Erbenabfindung bis zum 31.12.2024

Bis zur Änderung der Berechnungsgrundlage durch die Gesetzesänderung vom 04.12.2024 wurde die Abfindung der weiteren Erben anders berechnet. Die Abfindung errechnete sich aus dem zuletzt vom Finanzamt festgestellten Einheitswert (multipliziert mit 1,5). Dieser Einheitswert setzte sich aus dem Wirtschaftswert und dem Wohnungswert des landwirtschaftlichen Betriebes zusammen.

Problematisch war, dass die Einheitswerte noch zum Stichtag 01.01.1964 ermittelt wurden. Dies führte u.a. auch dazu, dass das Bundesverfassungsgericht die Bemessungsgrundlage der Grundsteuer, die sich ebenfalls auf den Einheitswert zum Stichtag 01.01.1964 bezieht, für verfassungswidrig erklärte (BVerfG, Urteil vom 10.04.2018 – 1 BvL 11/14). Die Bezugnahme in der Höfeordnung (§ 12 Abs. 2 Satz 2 HöfeO a.F.) auf den alten Einheitswert war aufgrund dieser Verfassungswidrigkeit durch den Gesetzgeber zu berichtigen.

Wo gilt die Höfeordnung?

Die Höfeordnung beruht auf regionalen Bedürfnissen und historischen Regelungen, die insbesondere in landwirtschaftlich geprägten Regionen von Bedeutung waren. Obwohl die Höfeordnung ein 1947 erlassenes Bundesgesetz ist, gilt sie nur in den Bundesländern Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Schleswig-Holstein und Hamburg. Daher wird die Höfeordnung auch Nordwestdeutsche Höfeordnung oder Norddeutsche Höfeordnung genannt. Gemeint ist aber immer die Höfeordnung.

Gibt es noch andere Regelungen zum Höferecht?

Neben der Höfeordnung, die nur in den Bundesländern Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Schleswig-Holstein und Hamburg gilt, existieren weitere landesrechtliche Spezialgesetze, die den Übergang und das Sondererbrecht von forst- und landwirtschaftlichen Betrieben regeln. Dies sind:

  • Baden-Württemberg: Gesetz die geschlossenen Hofgüter betreffend, badische Hofgüterverordnung (BadHofgG) vom 20.08.1898
  • Bremen: Bremisches Höfegesetz (BremHöfeG) vom 18.07.1899
  • Hessen: Hessische Landgüterordnung (LandgO) vom 13.08.1970
  • Rheinland-Pfalz: Landesgesetz über die Höfeordnung (HO-RhPf) vom 18.04.1967
  • Brandenburg: Gesetz über die Höfeordnung für das Land Brandenburg (BbgHöfeOG) vom 19.06.2019

In Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt, Sachsen, Saarland, Berlin und Thüringen gibt es keine höferechtlichen Sonderregelungen. In diesen Bundesländern gilt das allgemeine Erbrecht des BGB bzw. das Landguterbrecht des BGB (§§ 2049, 2312 BGB), was häufig zu einer stärkeren Zersplitterung der Betriebe führt. In Bayern erfolgt die Hofübergabe zumeist lebzeitig (Anerbensitte).

Ihr Hof – Ihre Zukunft: Vertrauen Sie auf unsere Kompetenz!

Die Höfeordnung bringt besondere rechtliche Herausforderungen mit sich – von der Auswahl des Hoferben bis zur gerechten Abfindung der Miterben. Um Konflikte zu vermeiden und die wirtschaftliche Basis Ihres Hofes zu sichern, ist eine frühzeitige und professionelle Beratung unerlässlich. Als erfahrener Rechtsanwalt für Agrarrecht und Fachanwalt für Erbrecht unterstützt Sie Patrick Holtermann dabei, maßgeschneiderte Lösungen zu finden, die den Fortbestand Ihres Betriebes sichern und allen Beteiligten gerecht werden. Kontaktieren Sie uns noch heute, um Ihre Nachfolge rechtssicher und konfliktfrei zu gestalten!

Fazit zur Höfeordnung

Problem der Gesamtrechtsnachfolge im allgemeinen Erbrecht: Nach dem Grundsatz der Gesamtrechtsnachfolge (§ 1922 BGB) wird das Vermögen des Erblassers gemeinschaftliches Eigentum aller Erben. Dies birgt für landwirtschaftliche Betriebe die Gefahr der Zerschlagung, z.B. durch Aufteilung oder Verkauf von Betriebsteilen zur Abfindung der Miterben.

Zweck der Höfeordnung: Die Höfeordnung ist ein Sondererbrecht, das den Erhalt landwirtschaftlicher Betriebe als Einheit sichert. Sie ermöglicht die Übertragung des gesamten Hofes auf einen Erben (Hoferben), um die wirtschaftliche Lebensfähigkeit des Betriebes zu erhalten.

Regelung der Abfindung der übrigen Erben: Die weichenden Erben erhalten eine Abfindung, die sich nicht am Verkehrswert, sondern am Wert des Hofes orientiert. Dieser beträgt ab 2025 60 % des Grundsteuerwertes. Damit soll der Hoferbe finanziell entlastet werden, da er die Abfindung nicht auf Basis des oft sehr hohen Verkehrswertes leisten muss, und der Hof als wirtschaftliche Einheit erhalten bleibt, ohne durch hohe finanzielle Belastungen zerschlagen zu werden.

Regionale Geltung der Höfeordnung: Die Höfeordnung gilt nur in den Bundesländern Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Schleswig-Holstein und Hamburg. Andere Bundesländer haben eigene Regelungen oder wenden das allgemeine Erbrecht des BGB an.

Voraussetzung der Hofeigenschaft: Die Höfeordnung gilt nur für Betriebe, die die Hofeigenschaft erfüllen. Ist ein Betrieb nicht mehr als landwirtschaftlicher Hof zu qualifizieren (z.B. wegen Einstellung der Bewirtschaftung), findet die Höfeordnung keine Anwendung.

Bedeutung rechtlicher Unterstützung durch einen Anwalt für Agrarrecht: Die Regelungen der Höfeordnung und des Höferechts sind komplex und bedürfen einer genauen rechtlichen Prüfung, insbesondere im Hinblick auf die Hofeigenschaft, die Auswahl des Hoferben und die gerechte Abfindung der Miterben. Rechtsanwalt Patrick Holtermann ist spezialisierter Anwalt für Agrarrecht und Fachanwalt für Erbrecht und kann helfen, Konflikte zu vermeiden, die wirtschaftliche Lebensfähigkeit des Betriebes zu sichern und eine rechtssichere Nachfolgeregelung zu schaffen. Eine frühzeitige Beratung ist entscheidend, um die Interessen aller Beteiligten zu wahren und den Fortbestand des Betriebes nachhaltig zu sichern.

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