Rechtsschutzmöglichkeiten bei Wiedervernässung von Flächen

Weite landwirtschaftliche Felder unter dunklem Himmel, landwirtschaftliche Landwirtschaft und Wetter.

In meinem Beitrag in der Bauernzeitung 7/2024 gehe ich auf die Rechtsschutzmöglichkeiten gegen die Wiedervernässung von Mooren und anderen Flächen ein, die vielerorts aktuell für Ärger sorgt. Hier ist als aktuelles Beispiel die Wiedervernässung des Großen Bruchs (Sachsen-Anhalt) zu nennen oder die Probleme im Landkreis Elbe-Elster (Brandenburg). Dabei betrachte ich auch taktische Erwägungen, wie betroffene Eigentümer, Landwirte und sonstige Betroffene mit diesen Herausforderungen umgehen können.

Wiedervernässung als Beitrag zum Klimaschutz

Die Wiedervernässung von Mooren und anderen Flächen zum Schutz des Klimas durch Bindung von Treibhausgasen bzw. zum Schutz vor einer etwaigen ausgasenden Zersetzung der Böden, ist politisch gewollt wie rechtlich möglich. Die Einbeziehung bspw. degenerierter Hochmoorflächen stellt dabei ein vorrangiges, naturschützerrisches Ziel dar, das die Einbeziehung von Flächen in ein Naturschutzgebiet rechtfertigt. Die Beschränkung der Nutzbarkeit von (landwirtschaftlichen) Grundstücken ist nach gefestigter Rechtsprechung keine Enteignung, sondern gem. Art. 14 Abs. 3 Grundgesetz Inhalts- und Schrankenbestimmung des grundrechtlich geschützten Eigentums, die als Ausdruck der Sozialpflichtigkeit grundsätzlich hinzunehmen ist.

Landwirtschaftsprivileg vs. Naturschutz

Die Möglichkeiten der Betroffenen sollten eingehend geprüft und durch den Rechtsanwalt aufgezeigt werden, um Konflikte möglichst gar nicht erst aufkommen zu lassen. Da diese Verfahren regelmäßig unter Einbeziehung von landwirtschaftlichen Flächen stattfinden ist es zudem notwendig, auch die Rechtschutzmöglichkeiten gleich zu Beginn mit zu prüfen. Im Abhängigkeitsverhältnis zwischen Naturschutzanforderungen einerseits und Landwirtschaftsinteressen andererseits, kommt der Frage, inwieweit das Landwirtschaftsprivileg aus § 1 Abs. 3 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) beeinträchtigt wird bzw. werden darf, eine besondere Rolle zu. Bei der vorzunehmenden Abwägung und der Tatsache, dass die Landwirtschaft (auch) ein besonderes Rechtsgut ist, „das aufgrund seiner faktischen Einzigartigkeit einen funktionalen Verfassungsrang hat“ Martinez, Deutschland: Landwirtschaft im Grundgesetz – in schlechter Verfassung?)

Verordnung, Gesetz und Planfeststellungsverfahren

Zur Festsetzung und Regelung von Wiedervernässungsflächen stehen verschiedene Regelungsinstrumente zur Verfügung, die sich in den Rechtsschutzmöglichkeiten teilweise unterscheiden.

Gemein ist allen Verfahren, dass es stets darum gehen muss, zwischen dem verfassungsrechtlich explizit verankerten Naturschutz in Art. 20 a GG (Schutz der natürlichen Lebensgrundlage) und den gleichermaßen berechtigten Interessen der Eigentümer und Bewirtschafter einen Ausgleich herzustellen. Einseitig, vom Staat festgelegte Zielvorgaben stoßen auf berechtigten Widerstand, der weder der Natur noch der Landwirtschaft dienlich ist.

Verfahrensüberlegungen

Allen Verfahren ist gemein, dass in der Regel niemand von Moorschutzbeschränkungen überrascht werden muss. In Planung befindliche Beschränkungen können frühzeitig so mitgestaltet werden, dass sie eine wirtschaftliche Landwirtschaft weiterhin möglich machen. Gemäß dem Sprichwort „der frühe Vogel fängt den Wurm“, gilt auch in derartigen Verfahren, regelmäßig die örtlichen Aushänge, Amtsblätter und Veröffentlichungen im Blick zu halten, die berufsständische Interessensvertretung anzuhalten, entsprechende Vorgänge zu begleiten und sich frühzeitig fach- und rechtskundig zu machen.

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