Zunehmende Wetterextreme machen die unterjährige Speicherung von Überschusswasser für die landwirtschaftliche Feldberegnung zu einer zentralen Anpassungsstrategie an den Klimawandel.
Dieser Praxisbeitrag analysiert die rechtlichen und förderrechtlichen Rahmenbedingungen für die Schaffung und Nutzbarmachung von Wasserrückhalteinfrastrukturen (am Beispiel Brandenburgs und Baden-Württembergs) und stellt die Kernerkenntnisse für die Beratungspraxis heraus.
Agrar.Legal Kurth & Holtermann Rechtsanwälte PartG mbB · Stand: August 2026
Inhalt
A. Problemaufriss und Fragestellung
Die Landwirtschaft erlebt beide Extreme desselben Wasserhaushalts: Im Frühjahr steht das Wasser auf dem Acker, im Juli fehlt es. Der Grundwasserbericht Niedersachsen zum Trockenjahr 2018 hat den Befund für den Norden erstmals flächendeckend belegt – an 1.135 von 1.290 Messstellen (88 %) wurde der mittlere Jahrestiefststand des Referenzzeitraums 1988–2017 unterschritten, an 443 Messstellen sogar der absolute bisherige Tiefststand. Für Brandenburg gilt Vergleichbares mit der Besonderheit des bergbaubedingt gestörten Landschaftswasserhaushalts der Lausitz.
Die betriebliche Antwort liegt nahe: Wasser dort speichern, wo es im Winter im Überfluss abfließt, und es im Sommer für die Feldberegnung verfügbar machen. Rechtlich stellen sich dabei drei Fragen, die dieser Beitrag beantwortet:
- Welche Förderprogramme stehen zur Verfügung – und wer ist überhaupt antragsberechtigt (B., C.)?
- Lassen sich Mittel, die dem Hochwasserschutz gewidmet sind, „umgekehrt“ für die Nutzbarmachung hoher Wasserstände in Trockenzeiten einsetzen (D.)?
- Welche wasserrechtlichen Zulassungen sind erforderlich, und wie kann ein Landwirt ein vorhandenes Regenrückhaltebecken für sich nutzbar machen (E., F.)?
B. Der fachliche Ausgangsbefund
Das Fachrecht behandelt Starkregen und Dürre bis heute getrennt, obwohl sie zwei Seiten derselben Medaille sind. Der hochwasserrechtliche Begriff des § 72 WHG erfasst Überschwemmungen aus Abwasseranlagen gerade nicht; die Anpassung an den Klimawandel vollzieht sich deshalb weitgehend über das Recht der dezentralen Niederschlagsbewirtschaftung. Umgekehrt fehlt dem Wasserrecht ein eigenständiges Instrumentarium der Wasserhaltung in der Fläche; der Gesetzgeber hat lediglich in § 2 Abs. 2 Nr. 6 Satz 3 ROG die Stabilisierung des regionalen Landschaftswasserhaushalts als Grundsatz verankert.
Für die Praxis folgt daraus: Wer Rückhalt plant, muss die Doppelfunktion – Abflussdämpfung im Winter, Speicher im Sommer – von Anfang an technisch und rechtlich mitdenken. Nachträgliche Umnutzungen sind der teure Weg.
C. Der förderrechtliche Rahmen
I. Brandenburg: Richtlinie Gewässerentwicklung/Landschaftswasserhaushalt (RL GewEntw-LWH)
1. Zweck und Fördergegenstände. Die Richtlinie vom 16. August 2021, zuletzt geändert durch Änderungsrichtlinie vom 4. Mai 2026, gilt für die Förderung aus Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK) bis zum 31. Dezember 2028 fort. Gefördert werden neben der naturnahen Gewässerentwicklung ausdrücklich Vorhaben zur Verbesserung des Wasserrückhalts, des Wassermanagements und der Steuerungsmöglichkeiten des Gebietsabflusses.
Das Merkblatt zur Förderfähigkeit konkretisiert Nummer 2.3 der Richtlinie: Förderfähig sind Maßnahmen, die durch Schaffung und Wiederherstellung von Speicherfunktionen in der Landschaft dem Wasserrückhalt dienen, sowie Maßnahmen zur Herstellung und Verbesserung der Steuerungsmöglichkeiten des Gebietsabflusses durch wasserwirtschaftliche Anlagen. Genannt werden unter anderem die Anhebung der Gewässersohle und von Durchlässen, die Schaffung von Pufferräumen durch Anbindung von Kleingewässern und Altarmen sowie die Anpassung und Modernisierung wasserwirtschaftlicher Anlagen. Als Zielsetzung ist ausdrücklich aufgeführt, natürliche Speichermöglichkeiten wiederherzustellen, die Grundwasserneubildung in Bedarfsgebieten zu erhöhen und zur Anpassung an die Folgen von Klimaveränderungen beizutragen.
2. Zuwendungsempfänger – das Nadelöhr. Antragsberechtigt sind in der GAK-Förderung nach der aktuellen Förderinformation Körperschaften des öffentlichen Rechts, etwa Gewässerunterhaltungsverbände oder Kommunen; frühere Fassungen der Richtlinie kannten für einzelne Fördergegenstände daneben auch gemeinnützige Körperschaften des privaten Rechts, weshalb der Empfängerkreis stets anhand der konsolidierten Fassung zu prüfen ist. Sicher ist jedenfalls: Der einzelne landwirtschaftliche Betrieb gehört nicht zum Kreis der Zuwendungsempfänger. Das ist der zentrale Konstruktionsfehler in der Beratungspraxis: Der Landwirt hat die Fläche, die Betroffenheit und das Interesse – aber nicht die Antragsbefugnis.
3. Verfahren. Sämtliche Vorhaben bedürfen einer fachlichen Vorprüfung in Form eines Votums der Regionalen Arbeitsgruppe, das bei Antragseinreichung nicht älter als zwei Jahre sein darf. Die Anträge sind formgebunden bei der Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) einzureichen; unvollständige Anträge werden ohne Bearbeitung zurückgesandt. Gefördert wird mit bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten. Praktisch bedeutsam: Konzeptionelle Vorarbeiten und Planungsleistungen der HOAI-Leistungsphasen 1 bis 4 können separat beantragt werden und gelten nicht als förderschädlicher Vorhabenbeginn. Anträge sind fortlaufend möglich – es gibt keine Stichtagsfalle. Zu beachten ist allerdings eine Verschärfung durch die Änderungsrichtlinie vom 4. Mai 2026: In Nummer 4.4 wurde die Angabe „zum Zeitpunkt des Verwendungsnachweises“ durch „nach Abschluss der Leistungsphase 4 (HOAI)“ ersetzt. Die behördlichen Zulassungen müssen damit deutlich früher vorliegen, als es die – insoweit noch nicht nachgeführte – Darstellung auf der Ministeriumsseite nahelegt. Auch Nummer 7.4 wurde geändert („zwei“ durch „drei“). Vor Antragstellung ist deshalb zwingend die konsolidierte Richtlinienfassung heranzuziehen.
II. Baden-Württemberg: Gemeinschaftliche Bewässerungsinfrastruktur
1. Zielsetzung. Das MLR gewährt Zuschüsse zur Errichtung gemeinschaftlicher Bewässerungs- und Tränkewasserinfrastrukturen und begründet dies ausdrücklich mit dem fortschreitenden Klimawandel. Gefördert wird der Aufbau der Infrastruktur von der Entnahmestelle bis zur Übergabestelle an das jeweils einzelbetriebliche Leitungsnetz. Die betriebliche Anlage hinter der Übergabestelle bleibt Sache des Landwirts.
2. Zuwendungsempfänger. Auch hier: Antragsberechtigt sind kommunale Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlich organisierte Boden- und Wasserverbände mit Sitz in Baden-Württemberg. Der Befund deckt sich mit Brandenburg.
3. Förderhöhe und Verfahren. Investitionen werden mit bis zu 50 Prozent, konzeptionelle Vorarbeiten und Erhebungen mit bis zu 70 Prozent, Betreuerleistungen mit bis zu 50 Prozent bezuschusst. Die Anträge laufen über das zuständige Regierungspräsidium; für 2026 sind Auswahltermine am 29. Mai, 24. Juli und 2. Oktober vorgesehen. Zwei Warnhinweise sind förderrechtlich zentral: Vor Bewilligung darf mit dem Vorhaben nicht begonnen werden, und dasselbe Vorhaben darf grundsätzlich nicht mit anderen öffentlichen Förderprogrammen gefördert werden (Kumulierungsverbot).
III. Gestaltungsfolgerung: Der Träger entscheidet über den Zugang
Beide Programme adressieren die öffentliche Hand. Der Landwirt, der Dürrevorsorge betreiben will, hat drei Wege:
- Verbandslösung: Gründung oder Nutzung eines Wasser- und Bodenverbands nach dem WVG bzw. Einbindung des zuständigen Gewässerunterhaltungsverbands. Das ist in Brandenburg der naheliegende Weg, weil die GUV ohnehin Pflichtmitgliedschaften der Flächeneigentümer kennen. Zu beachten ist allerdings die Rechtsprechung des BVerwG zur wirksamen Bestimmung des Verbandsgebiets nach § 6 Abs. 2 Nr. 3 WVG; eine unzureichende Gebietsfestlegung kann bei Neugründungen unter Geltung des WVG die Existenz des Verbands und damit die Rechtmäßigkeit von Beitragsbescheiden berühren.
- Kommunale Trägerschaft mit vertraglicher Sicherung der landwirtschaftlichen Nutzungsrechte (dazu unten F.).
- Einzelbetriebliche Förderschienen (AFP/GAK-Investitionsförderung, Agrarinvestitionsförderungsprogramm der Länder) für die Anlagen hinter der Übergabestelle – hier ist das Kumulierungsverbot sorgfältig zu prüfen, weil sich die Abgrenzung „Gemeinschaftsinfrastruktur/Betriebsanlage“ genau an dieser Schnittstelle entscheidet.
D. Kann Hochwasserschutzförderung „vice versa“ der Dürrevorsorge dienen?
Die Frage ist zu differenzieren. Sie hat eine fördergegenständliche, eine zuwendungsrechtliche und eine wasserwirtschaftliche Ebene.
I. Fördergegenständlich: Die Umwidmung ist meist gar nicht nötig
Die brandenburgische Richtlinie verlangt, dass Vorhaben im Einklang sowohl mit der Wasserrahmenrichtlinie als auch mit der Hochwasserrisikomanagementrichtlinie stehen. Sie fördert Wasserrückhalt, Speicherfunktionen und Steuerung des Gebietsabflusses in einem einzigen Fördergegenstand. Das bedeutet: Ein Vorhaben, das Abflussspitzen dämpft und Wasser für Trockenperioden in der Fläche hält, ist bereits nach dem Wortlaut des Fördergegenstands förderfähig. Einer „Umwandlung“ von Hochwasserschutzmitteln bedarf es nicht – multifunktionale Lösungen sind von der Förderlogik ausdrücklich umfasst.
Praktische Konsequenz: Der Förderantrag sollte die Maßnahme von vornherein als multifunktionale Anlage beschreiben und die Dürrevorsorge nicht verschweigen, weil sie „nicht zum Hochwasserprogramm passe“. Das Gegenteil ist der Fall.
II. Zuwendungsrechtlich: Die nachträgliche Zweckänderung ist der Risikofall
Anders liegt es, wenn eine bereits bewilligte und errichtete Hochwasserschutzanlage nachträglich zur Bewässerungsspeicherung genutzt werden soll. Hier greift die Zweckbindung des Zuwendungsbescheids. Das Merkblatt zur RL GewEntw-LWH sieht Zweckbindungsfristen von bis zu zwölf Jahren vor; für nicht im Eigentum des Antragstellers stehende Grundstücke ist die vertragliche Sicherung des zweckbestimmten Nutzungsrechts für mindestens diese Dauer nachzuweisen.
Wird die Anlage innerhalb der Zweckbindungsfrist zweckwidrig genutzt, droht der Widerruf des Zuwendungsbescheids nach § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG (bzw. den entsprechenden Landesvorschriften), die Erstattung nach § 49a Abs. 1 VwVfG und die Verzinsung nach § 49a Abs. 3 VwVfG. Die Ergänzung einer Bewässerungsentnahme ist dabei nicht zwingend zweckwidrig – sie kann aber die geförderte Rückhaltefunktion beeinträchtigen und damit den Zuwendungszweck teilweise verfehlen.
Handlungsempfehlung: Vor jeder Nutzungserweiterung ist ein Änderungsbescheid bei der Bewilligungsbehörde (ILB bzw. Regierungspräsidium) zu beantragen. Die formlose Absprache mit der Fachbehörde ersetzt ihn nicht. Der Aufwand ist gering, das Risiko einer Rückforderung nebst Zinsen erheblich.
III. Wasserwirtschaftlich: Die eigentliche Grenze
Die härteste Grenze ist keine förderrechtliche, sondern eine technische mit rechtlicher Folge: Das für den Bemessungsfall zugrunde gelegte Hochwasserrückhaltevolumen muss verfügbar bleiben. Wer das Becken dauerhaft einstaut, um Beregnungswasser vorzuhalten, nimmt genau das Volumen aus dem Rückhalt, für das die Anlage bemessen und zugelassen wurde. Das OVG Weimar hat die Zweckbestimmung eines Regenrückhaltebeckens präzise beschrieben: Sie besteht maßgeblich im Zurückhalten, Sammeln und zeitweiligen Aufbewahren des Niederschlagswassers, um Abflussspitzen gedrosselt und über einen längeren Zeitraum verteilt der Vorflut zuzuführen.
Die Lösung ist eine Lamellenteilung: ein dauerhaft eingestauter Nutzraum (Bewässerungsreserve) unterhalb eines freizuhaltenden Hochwasserrückhalteraums, kombiniert mit einer steuerbaren Ablassvorrichtung und einer Betriebsordnung, die die Vorentleerung bei Hochwasserwarnung regelt. Diese Betriebsordnung gehört in die wasserrechtliche Zulassung – und ihre Änderung ist zulassungspflichtig.
E. Die wasserrechtliche Genehmigungspflicht
I. Gewässereigenschaft: Das Becken hat ein Eigenleben
Der erste Prüfungsschritt wird in der Praxis regelmäßig übersprungen: Ist das geplante Becken selbst ein Gewässer im Sinne des § 3 Nr. 1 WHG? Kukk/Ganser haben überzeugend dargelegt, dass Niederschlagswasserbecken mit wasserwirtschaftlicher Bedeutung – und dazu zählen der Rückhalt in der Fläche und die Vorbeugung gegen Klimawandelfolgen nach § 6 Abs. 1 WHG – bundesrechtlich als Gewässer anzusehen sind; die landesrechtliche Ausschlussermächtigung des § 2 Abs. 2 Satz 1 WHG greift nur für kleine Gewässer von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung.
Die Rechtsfolge ist einschneidend: Das geplante Becken unterfällt dem strengen Regime des Gewässerschutzes – Sorgfaltspflichten nach § 5 WHG, Bewirtschaftungsgrundsätze nach § 6 WHG, Bewirtschaftungsziele nach § 27 WHG einschließlich des Verschlechterungsverbots, Reinhaltungspflicht nach § 32 WHG, Anforderungen an bauliche Anlagen in und an Gewässern nach § 36 WHG, Gewässerrandstreifen nach § 38 WHG und Unterhaltungspflicht nach §§ 39, 40 WHG. Kukk/Ganser sprechen zu Recht davon, dass die geplante Anlage ein „Eigenleben“ entwickelt und dem Zugriff des Errichters weitgehend entzogen wird.
II. Errichtung: Gewässerausbau und UVP-Vorprüfung
Herstellung, Beseitigung oder wesentliche Umgestaltung eines Gewässers ist Gewässerausbau nach § 67 Abs. 2 WHG und bedarf der Planfeststellung oder Plangenehmigung nach § 68 WHG. Das Niedersächsische OVG hat 2024 klargestellt, dass bereits die Beseitigung eines Regenrückhaltebeckens ein Gewässerausbau ist, der nach Nr. 13.18.1 der Anlage 1 zum UVPG i. V. m. § 7 Abs. 1 UVPG einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls unterliegt. Für die Errichtung gilt nichts anderes. Wird die Anlage im Zusammenhang mit einem Bebauungsplan realisiert, ist die Vorprüfung nach dieser Entscheidung in das Planaufstellungsverfahren vorzuverlagern – der Verzicht auf die Umweltprüfung im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB kann zur Unwirksamkeit des Plans führen.
Für kleinere Anlagen kann statt des Ausbaurechts das landesrechtliche Anlagenrecht einschlägig sein (in Brandenburg §§ 87 ff. BbgWG, in Baden-Württemberg § 28 WG BW). Die Abgrenzung ist einzelfallabhängig und sollte vor Planungsbeginn mit der unteren Wasserbehörde abgestimmt werden. Baurechtlich ist im Außenbereich die Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB (dienende Funktion für den landwirtschaftlichen Betrieb) zu prüfen; sie trägt bei betriebsbezogener Dimensionierung, nicht aber bei überbetrieblichen Anlagen.
III. Benutzungstatbestände: Die Erlaubnis für das Wasser selbst
Von der Zulassung der Anlage streng zu unterscheiden ist die Zulassung der Benutzung. Einschlägig sind regelmäßig gleich mehrere Tatbestände des § 9 Abs. 1 WHG:
| Vorgang | Tatbestand | Zulassung |
|---|---|---|
| Aufstauen des Wassers im Becken | § 9 Abs. 1 Nr. 2 WHG | Erlaubnis/Bewilligung, § 8 WHG |
| Entnahme zur Feldberegnung | § 9 Abs. 1 Nr. 1 WHG | Erlaubnis/Bewilligung |
| Einleiten von Niederschlagswasser in das Becken | § 9 Abs. 1 Nr. 4 i. V. m. § 57 WHG | Erlaubnis (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG) |
| Versickerung von Niederschlagswasser in das Grundwasser | § 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG | erlaubnisfrei nach § 46 Abs. 2 WHG (schadlose Versickerung), vorbehaltlich landesrechtlicher Konkretisierung |
| Grundwasserentnahme zur Beckenspeisung | § 9 Abs. 1 Nr. 5 WHG | Erlaubnis/Bewilligung |
Zwei Punkte sind für die Investitionsentscheidung entscheidend:
Erstens die Wahl zwischen Erlaubnis und Bewilligung. Die Erlaubnis nach § 10 Abs. 1 WHG ist widerruflich; die Bewilligung nach §§ 10, 14 WHG gewährt ein subjektiv-öffentliches Recht und schließt privatrechtliche Abwehransprüche weitgehend aus. Wer ein Becken mit sechsstelligem Investitionsvolumen errichtet, sollte die Bewilligung anstreben und die Laufzeit an der Zweckbindungsfrist der Förderung ausrichten. Zu beachten ist, dass die Zulassung im Bewirtschaftungsermessen der Behörde steht (§ 12 Abs. 2 WHG) und dass die Bewilligung für Benutzungen mit erheblichen nachteiligen Auswirkungen ausgeschlossen sein kann.
Zweitens die materiellen Grenzen: das Verschlechterungsverbot nach § 27 WHG für Oberflächengewässer und § 47 WHG für den mengenmäßigen Grundwasserzustand sowie der Vorrang der öffentlichen Wasserversorgung. Das BVerwG hat allerdings klargestellt, dass dieser Vorrang nicht absolut gilt, sondern der Verifizierung im konkreten Einzelfall bedarf und anderen Belangen nachgeordnet werden kann. Für den Landwirt, dessen Beregnungsentnahme im Konflikt mit Wasserversorgungsinteressen steht, ist das ein belastbarer Argumentationsansatz. Hinzu kommen die landesrechtlichen Entgelte – das Wassernutzungsentgelt in Brandenburg, das Wasserentnahmeentgelt in Baden-Württemberg –, deren Befreiungstatbestände für die landwirtschaftliche Beregnung im Einzelfall zu prüfen sind.
IV. Eigentum: Warum § 93 WHG nicht trägt
Ein weit verbreiteter Irrtum betrifft die Duldungspflicht. § 93 WHG erlaubt es der Behörde, Eigentümer zur Duldung des Durchleitens von Wasser und Abwasser sowie der Errichtung und Unterhaltung der dazu dienenden Anlagen zu verpflichten.
Das OVG Weimar hat 2021 entschieden, dass ein Regenrückhaltebecken davon nicht erfasst wird: Seine Zweckbestimmung liege im Zurückhalten und zeitweiligen Aufbewahren, nicht im Durchleiten. Das Gericht knüpft an einen Beschluss des OVG Münster von 1980 an, wonach eine derart weitgehende Beschränkung des Eigentums – die dem Eigentümer auf Dauer im Wesentlichen die anderweitige Nutzung nimmt – der Aufgabe der Zwangsrechte widerspricht; der rechtlich zutreffende Weg sei der Erwerb durch den Wasserverband oder gegebenenfalls die Enteignung. Auch eine bloß satzungsrechtliche Widmung als Bestandteil der öffentlichen Entwässerungseinrichtung begründet nach dieser Entscheidung ohne gesetzliche Grundlage kein Recht zum Eingriff in das Eigentum aus Art. 14 GG.
Das ist eine Doppelbotschaft. Für den Landwirt als Flächeneigentümer, auf dessen Grundstück eine Kommune ein Becken anlegen will: Er muss das nicht dulden – Grundlage kann nur Kauf, Dienstbarkeit, Pacht oder Enteignung sein. Für den Landwirt als Vorhabenträger: Er kann fremde Flächen nicht über § 93 WHG in Anspruch nehmen, sondern braucht die dingliche oder schuldrechtliche Sicherung – die im Übrigen ohnehin Fördervoraussetzung ist.
F. Wie Landwirte ein vorhandenes Regenrückhaltebecken nutzbar machen
In der Beratungspraxis ist der häufigere Fall nicht der Neubau, sondern die Frage: Neben meinem Schlag liegt ein kommunales Regenrückhaltebecken, das im Winter überläuft. Kann ich daraus beregnen? Der Weg dorthin führt über fünf Schritte.
Schritt 1 – Eigentums- und Widmungslage klären. Zunächst ist zu ermitteln, wem das Becken gehört und ob es Bestandteil der gewidmeten öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung ist. Ist es das, unterliegt es dem kommunalen Satzungsrecht und ist dem privatnützigen Zugriff entzogen. Zu prüfen ist dann zunächst, ob die landwirtschaftliche Mitbenutzung mit dem Widmungszweck und dem kommunalen Satzungsrecht vereinbar ist. Ist sie es nicht, kommt eine Teilentwidmung oder Entwidmung in Betracht; das OVG Weimar hat für die dortige Konstellation genau diesen Weg der Abtrennung und Entwidmung aufgezeigt, ergänzt um eine vertragliche Lösung über eine Dienstbarkeit, Entschädigung oder Pachtzins. Die Klärung der Widmungslage ist der eigentliche Schlüssel – ohne sie bleibt jede Nutzungsvereinbarung angreifbar.
Schritt 2 – Wasserqualität und Abwassereigenschaft prüfen. Das aus befestigten Flächen gesammelt abfließende Niederschlagswasser ist Abwasser nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG. Stammt es aus einem Trennsystem mit Dach- und Verkehrsflächenanteilen, sind Schadstoffe aus Verkehrsflächen und – bei Mischsystemen – Entlastungsereignisse zu berücksichtigen. Für die Bewässerung von Nahrungspflanzen sind zusätzlich die lebensmittelhygienischen Anforderungen und, soweit aufbereitetes kommunales Abwasser betroffen ist, die VO (EU) 2020/741 zu beachten. Reines Niederschlagswasser aus einem Trennsystem fällt regelmäßig nicht unter deren Anwendungsbereich – eine Analytik vor Vertragsschluss ist gleichwohl dringend anzuraten, weil das Haftungsrisiko beim Bewirtschafter liegt.
Schritt 3 – Vertragliche Sicherung. Erforderlich ist ein Gestattungs- oder Nutzungsvertrag mit dem Anlageneigentümer, der mindestens regelt: Entnahmemenge und -zeitfenster (Vorrang der Rückhaltefunktion!), Zugangs- und Leitungsrechte, Unterhaltungs- und Kostentragung, Verkehrssicherungspflichten für die Entnahmestelle, Haftung für Wasserqualität und Laufzeit mit Blick auf die Amortisation der Beregnungsanlage. Die Absicherung sollte dinglich erfolgen – durch beschränkte persönliche Dienstbarkeit zugunsten des Betriebs oder Grunddienstbarkeit zugunsten des Beregnungsgrundstücks –, weil ein schuldrechtlicher Vertrag den Eigentümerwechsel nicht übersteht.
Schritt 4 – Wasserrechtliche Zulassung einholen. Die Entnahme ist nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 WHG erlaubnispflichtig. Soll zusätzlich ein Dauerstau eingerichtet werden, ist die bestehende Ausbau- oder Anlagenzulassung zu ändern; die Betriebsordnung ist um die Vorentleerungsregelung zu ergänzen. Beide Verfahren laufen bei der unteren Wasserbehörde und sollten in einem Antrag gebündelt werden.
Schritt 5 – Förderrechtliche Einbindung. Da weder die brandenburgische noch die baden-württembergische Richtlinie den Einzelbetrieb als Zuwendungsempfänger kennt, ist die Maßnahme über einen Wasser- und Bodenverband oder die Kommune zu führen. Die Kosten der konzeptionellen Vorarbeiten – Machbarkeitsstudie, hydrologisches Gutachten, HOAI-Leistungsphasen 1 bis 4 – sind in Brandenburg separat und vorab förderfähig und lösen keinen förderschädlichen Vorhabenbeginn aus. In Baden-Württemberg werden konzeptionelle Vorarbeiten mit bis zu 70 Prozent gefördert. Genau hier sollte der Einstieg erfolgen, weil so die technische Machbarkeit geklärt wird, bevor Investitionsrisiken entstehen.
G. Ergebnisse in Thesen
- Beide untersuchten Programme fördern Dürrevorsorge, aber keiner fördert Landwirte unmittelbar. Der einzelne Betrieb gehört weder in Brandenburg noch in Baden-Württemberg zum Kreis der Zuwendungsempfänger. Der Zugang führt regelmäßig über Kommune, Zweckverband oder Wasser- und Bodenverband.
- Eine „Umwidmung“ von Hochwasserschutzmitteln ist in der Regel entbehrlich, weil die brandenburgische Richtlinie Wasserrückhalt, Speicherfunktionen und Abflusssteuerung in einem Fördergegenstand zusammenführt und den Einklang mit WRRL und HWRM-RL verlangt. Multifunktionale Lösungen sind von der Förderlogik ausdrücklich umfasst.
- Die nachträgliche Nutzungsänderung einer bereits geförderten Anlage ist der Risikofall. Innerhalb der Zweckbindungsfrist von bis zu zwölf Jahren drohen Widerruf nach § 49 Abs. 3 VwVfG, Erstattung nach § 49a Abs. 1 VwVfG und Verzinsung. Der Änderungsbescheid ist vorab einzuholen.
- Die eigentliche Grenze ist wasserwirtschaftlich, nicht förderrechtlich. Das für den Bemessungsfall zugrunde gelegte Rückhaltevolumen muss verfügbar bleiben. Die Lösung liegt in der Lamellenteilung mit steuerbarem Ablass und einer in der Zulassung verankerten Betriebsordnung.
- Ein Regenrückhaltebecken kann – insbesondere bei eigenständiger wasserwirtschaftlicher Bedeutung – ein Gewässer im Sinne des WHG sein, mit der Folge des Bewirtschaftungsregimes einschließlich Verschlechterungsverbot, Unterhaltungslast und Gewässerrandstreifen. Ist es als Gewässer einzuordnen, können Herstellung, wesentliche Umgestaltung und Beseitigung einen Gewässerausbau nach § 67 Abs. 2 WHG darstellen; dann sind § 68 WHG und gegebenenfalls die UVP-Vorprüfung nach Nr. 13.18 Anlage 1 UVPG zu beachten.
- Eine Duldungsanordnung nach § 93 WHG bietet grundsätzlich keine Grundlage dafür, ein fremdes Grundstück dauerhaft für Errichtung und Betrieb eines Regenrückhaltebeckens in Anspruch zu nehmen. Erforderlich sind Erwerb, Dienstbarkeit oder Enteignung – für den betroffenen Landwirt eine starke Verhandlungsposition, für den Vorhabenträger eine Planungsvoraussetzung.
- Der wirtschaftlich sinnvolle Einstieg ist die geförderte Machbarkeitsstudie – in Brandenburg separat beantragbar und nicht förderschädlich, in Baden-Württemberg mit bis zu 70 Prozent bezuschusst.
Dieser Beitrag gibt den Rechtsstand August 2026 wieder und dient der allgemeinen Information. Er ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Insbesondere die Abgrenzung von Ausbau- und Anlagenrecht sowie die Zulässigkeit von Entnahmen hängen maßgeblich vom Landesrecht und den örtlichen Bewirtschaftungszielen ab. Für eine Prüfung Ihres Vorhabens sprechen Sie uns gerne an.
Bei der Recherche zu diesem Beitrag wurden KI-gestützte Werkzeuge eingesetzt. Sämtliche rechtlichen Aussagen wurden anwaltlich geprüft und verantwortet.




