EEG 2027: Was der Kabinettsbeschluss für Landwirtschaft, Verpächter und Windprojekte bedeutet

Stand: 30. Juli 2026

Am 29. Juli 2026 hat das Bundeskabinett die EEG-Novelle 2027 und das begleitende Netzanschlusspaket beschlossen. Bundeswirtschaftsministerin Katherina Reiche spricht von einem „Paradigmenwechsel bei den Erneuerbaren“. Für landwirtschaftliche Betriebe, Flächeneigentümer und Verpächter in Brandenburg und Schleswig-Holstein ist das keine Randnotiz aus der Energiepolitik, sondern eine Neuvermessung der wirtschaftlichen Grundlagen von Dach-Photovoltaik, Freiflächenanlagen und Windenergie-Pachtverträgen.

Dass EEG-Übergangsphasen erhebliche wirtschaftliche Sprengkraft haben, zeigt sich bereits bei der Anschlussförderung für Biogasanlagen nach dem EEG – auch dort entscheidet das Timing über die Wirtschaftlichkeit.“

Dieser Beitrag ordnet die für die Agrarpraxis wesentlichen Punkte ein und benennt, was heute schon feststeht und was noch offen ist.

1. Wo das Verfahren steht – und warum das für Ihre Disposition zählt

Der Kabinettsbeschluss ist ein Zwischenschritt, kein Abschluss. Es folgen die Beratungen in Bundestag und Bundesrat; Änderungen im parlamentarischen Verfahren sind ausdrücklich möglich. Zentrale Förderregelungen stehen zusätzlich unter dem Vorbehalt der beihilferechtlichen Genehmigung durch die EU-Kommission.

Der Zeitdruck ist allerdings real: Die beihilferechtliche Genehmigung des geltenden EEG läuft zum Jahresende aus, die Bundesregierung strebt einen Abschluss des Verfahrens noch im Jahr 2026 an. Das Inkrafttreten ist für den 1. Januar 2027 geplant.

Hinzu kommt eine praktische Einschränkung, die bei der Lektüre von Presseberichten oft untergeht: Der verbindliche Text der Regierungsentwürfe war zum Zeitpunkt des Kabinettsbeschlusses noch nicht veröffentlicht. Alle Detailangaben in der aktuellen Berichterstattung beruhen auf den Referentenentwürfen, gegenüber denen es nach ersten Einschätzungen nur geringe Änderungen gegeben haben soll. Wer jetzt Verträge schließt oder Investitionsentscheidungen trifft, sollte diese Unsicherheit vertraglich abbilden.

Praxishinweis: Für Anlagen, die noch im Jahr 2026 in Betrieb gehen, gelten die bisherigen Vergütungsregeln mit dem gewohnten zwanzigjährigen Bestandsschutz. Bestandsanlagen bleiben unberührt. Wo eine Inbetriebnahme bis zum 31. Dezember 2026 technisch erreichbar ist, verändert das die Kalkulation erheblich.

2. Dach-Photovoltaik unter 25 kW: Das Ende der festen Einspeisevergütung

Der Entwurf formuliert es unmissverständlich: Die Förderung für Anlagen von weniger als 25 Kilowatt installierter Leistung wird eingestellt. Zur Begründung heißt es, diese Anlagen – insbesondere kleine Solaranlagen – seien aufgrund gesunkener Kosten oft bereits ohne zusätzliche Förderung wirtschaftlich, sofern sie hohe Eigenverbrauchsanteile realisieren können. Das Segment soll künftig auf Anlagen mit hohen Eigenverbrauchsanteilen konzentriert werden. Um diesen Kleinanlagen die Anfangsphase der Direktvermarktung zu erleichtern, wird jedoch ein neuer Direktvermarktungsbonus für vier Jahre nach erstmaligem Eintritt in die Direktvermarktung gewährt, der die zusätzlichen Kosten, die vor allem während des Markthochlaufs entstehen, abmildern soll. Um diesen Kleinanlagen die Anfangsphase der Direktvermarktung zu erleichtern, wird jedoch ein neuer Direktvermarktungsbonus für vier Jahre nach erstmaligem Eintritt in die Direktvermarktung gewährt, der die zusätzlichen Kosten, die vor allem während des Markthochlaufs entstehen, abmildern soll.

Für die Praxis bedeutet das dreierlei:

  • Für Neuanlagen unter 25 kW entfällt die feste Einspeisevergütung. Vorgesehen ist stattdessen eine zeitlich befristete Übergangszahlung für Anlagen, die in den Jahren 2027 bis 2029 in Betrieb gehen; danach greift die Direktvermarktung.
  • Die Direktvermarktung wird für alle Anlagen schrittweise verpflichtend. Bislang setzte die Pflicht zur Direktvermarktung erst bei 100 kWp ein.
  • Die Einspeisung am Netzanschlusspunkt wird für kleine Photovoltaikanlagen auf 50 Prozent der installierten Leistung begrenzt. Wer die Mittagsspitze nicht selbst verbraucht oder speichert, verliert sie. Der Batteriespeicher wird damit vom Zusatz zum Regelfall.

Was das für landwirtschaftliche Betriebe konkret heißt

Die 25-kW-Schwelle trifft primär Wohngebäude. Die typische landwirtschaftliche Dachanlage auf Stall, Halle oder Maschinenschuppen liegt darüber – aber eben nicht immer, und die Betriebsleiterwohnung liegt fast nie darüber.

Bei leerstehenden oder zweckentfremdeten Gebäuden kommt zudem die baurechtliche Ebene hinzu — siehe Umnutzung landwirtschaftlicher Gebäude im Außenbereich.“

Entscheidend ist deshalb die Frage der Anlagenzusammenfassung: Ob mehrere Dachflächen eines Betriebes als eine Anlage gelten, entscheidet über die Schwellenwerte und damit über die Vergütungsform. Der Entwurf sieht hier ausdrücklich Anpassungen vor. Wer Betriebsdächer schrittweise belegt, sollte die Reihenfolge und die messtechnische Verschaltung vorher prüfen lassen.

Für Betriebe mit relevantem Eigenverbrauch – Melktechnik, Kühlung, Trocknung, Beregnung, zunehmend auch Ladeinfrastruktur – verschiebt sich die Rechnung nicht zwingend zum Schlechteren. Wo der Strom im Betrieb bleibt, ersetzt er Bezugskosten und nicht Vergütungserlöse. Für Betriebe, die auf Volleinspeisung kalkuliert haben, ändert sich die Grundlage dagegen fundamental.

Kritisch bleibt für den Agrarsektor die im Entwurf angelegte Streichung des Untersegments für besondere Solaranlagen. Sollte sie so umgesetzt werden, entfiele die eigene Ausschreibungskategorie für Agri-Photovoltaik – ein Rückschlag für ein Segment, das gerade erst in den Markthochlauf gekommen ist. Auch für Freiflächenanlagen ist ab dem 1. Januar 2027 eine Begrenzung der Einspeisung am Netzverknüpfungspunkt auf 70 Prozent der installierten Leistung vorgesehen.

3. Windenergie an Land: Das Referenzertragsmodell wird regional differenziert

Die für Verpächter wirtschaftlich bedeutsamste Änderung betrifft das Referenzertragsmodell nach § 36h EEG. Es gleicht bislang die unterschiedliche Windhöffigkeit von Standorten aus: Schwächere Standorte erhalten über einen Korrekturfaktor einen höheren anzulegenden Wert, windstarke Standorte einen niedrigeren.

Der Entwurf definiert erstmals drei Vergütungsregionen: Küstenregion, Region Mitte-Nord und Südregion.

  • In der Südregion wird der Korrekturfaktor für den 50-Prozent-Standort angehoben. Bemerkenswert ist der Weg dorthin: Ein früherer Entwurfsstand sah eine Absenkung von 1,55 auf 1,50 vor; der aktuelle Entwurf sieht stattdessen eine Erhöhung auf 1,65 vor. Süddeutsche Schwachwindstandorte werden damit stärker kompensiert als nach geltendem Recht.
  • In der Küstenregion und der Region Mitte-Nord soll die Kompensation über das Referenzertragsmodell dagegen nur begrenzt stattfinden. Erklärtes Ziel ist es, den Wettbewerbsdruck in der Küstenregion zu erhöhen und den Leistungszubau im Norden zugunsten südlicherer Regionen abzuschwächen.

Technisch geschieht das über Untergrenzen des anrechenbaren Gütefaktors: In der Küstenregion ist ein Gütefaktor von mindestens 80 Prozent anzuwenden, in der Region Mitte-Nord von mindestens 70 Prozent, bei sonstigen Anlagen von mindestens 60 Prozent und in der Südregion von mindestens 50 Prozent. Liegt die tatsächliche Standortgüte darunter, wird gleichwohl mit der Schwelle gerechnet. Der maximal erreichbare Korrekturfaktor beträgt damit 1,16 in der Küstenregion, 1,29 in Mitte-Nord, 1,42 bei sonstigen Anlagen und 1,65 in der Südregion.

Der Vergleich: Schleswig-Holstein und Brandenburg

Beide Länder gehören historisch zu den Treibern des Windenergieausbaus an Land – und beide stehen künftig unter neuen Vorzeichen, allerdings aus unterschiedlichen Richtungen.

KriteriumSchleswig-HolsteinBrandenburg
Voraussichtliche ZuordnungKüstenregionRegion Mitte-Nord
Untergrenze Gütefaktor80 Prozent (max. Faktor 1,16)70 Prozent (max. Faktor 1,29)
WirkungBegrenzte Kompensation; ohnehin niedriger Korrekturfaktor an windstarken StandortenModerate Dämpfung der bisherigen Binnenland-Kompensation
Gesetzgeberisches ZielErhöhter Wettbewerbsdruck, Abschwächung des Zubaus im NordenStärkere Kopplung an Netzkapazität und regionale Marktintegration
HauptrisikoUnwirtschaftlichkeit von Projekten mit Schall-, Arten- oder RadarauflagenSchrumpfender relativer Förderungsvorsprung gegenüber der Südregion

Wichtiger Vorbehalt zur Zuordnung: Die Südregion ist nach geltendem Recht in einer Anlage zum EEG auf Landkreisebene festgelegt. Für Küstenregion und Mitte-Nord ist eine entsprechende Abgrenzung zu erwarten. 

Nach Anlage 4, der Küstenregion, Region Mitte-Nord, Südregion  festlegt zieht folgendes nach sich:

Nach der Liste fallen beispielsweise aus Brandenburg nur sechs Gebietskörperschaften in die Region : Havelland, Oberhavel, Ostprignitz-Ruppin, Prignitz, Uckermark und die kreisfreie Stadt Potsdam. Das ist der Nordwesten und Norden des Landes.

Der gesamte Süden und Osten Brandenburgs ist damit nicht Mitte-Nord, sondern „sonstige Anlage“ und entspricht damit einem Gütefaktor von 60 Prozent oder höher. Betroffen sind unter anderem Oberspreewald-Lausitz, Dahme-Spreewald, Elbe-Elster, Spree-Neiße, Teltow-Fläming, Potsdam-Mittelmark, Barnim, Märkisch-Oderland, Oder-Spree sowie Cottbus, Frankfurt (Oder) und Brandenburg an der Havel.

Der Bundesverband Erneuerbare Energie hat die Anhebung auf 1,65 begrüßt, die neuen Begrenzungen in Küstenregion und Mitte-Nord aber deutlich kritisiert: Sie könnten die Finanzierung von Projekten mit Schall-, Arten-, Radar- oder sonstigen Ertragsbeschränkungen erheblich erschweren. Für Repowering-Vorhaben in der Niederlausitz, die typischerweise mit Auflagen zur Nachtabschaltung oder zum Artenschutz belastet sind, ist das der entscheidende Punkt: Die Untergrenze greift nicht bei windschwachen, sondern bei auflagenbelasteten Standorten.

Welche strukturellen Nutzungskonflikte Flächen in der Region unabhängig davon belasten, haben wir in unserer Hintergrundanalyse zur Sperrung von Flächen der Bergbaufolgelandschaft in der Lausitz dargestellt.

4. Für Verpächter besonders relevant: Pachtpreisbegrenzung und kommunale Beteiligung

Zwei Punkte, die in der allgemeinen Berichterstattung untergehen, aber für Flächeneigentümer die größte unmittelbare Wirkung entfalten:

Pachtpreisbegrenzung. Gemäß § 36d Begrenzung von Entgelten zur Nutzung von Grundstücken zur Errichtung und zum Betrieb von Windenergieanlagen an Land sieht der Entwurf erstmals einen Vorschlag zur Begrenzung von Pachtpreisen für Windenergieanlagen an Land vor. 

Sollte eine solche Begrenzung Gesetz werden, betrifft sie unmittelbar den wirtschaftlichen Kern von Nutzungsverträgen über Windenergieflächen – und damit auch den Wert der Flächen selbst.

Für laufende Verhandlungen empfiehlt sich schon jetzt eine Anpassungs- oder Neuverhandlungsklausel für den Fall einer gesetzlichen Deckelung. Für bestehende Verträge stellt sich die Frage nach Vertrauensschutz und Übergangsregelungen – hier wird der Gesetzestext genau zu lesen sein.

Kommunale Beteiligung. Die Beteiligungsgrundlage nach § 6 EEG soll von der eingespeisten auf die tatsächlich erzeugte Strommenge umgestellt werden. Das klingt technisch, hat aber Gewicht: Abgeregelte Mengen bleiben damit beteiligungspflichtig. In netzengpassbelasteten Regionen – und dazu gehören Teile Brandenburgs – verschiebt das die Lastenverteilung zwischen Betreiber und Kommune spürbar.

5. Handlungsempfehlungen

Für Betriebe mit geplanter Dach-Photovoltaik: Prüfen Sie, ob eine Inbetriebnahme bis zum 31. Dezember 2026 realistisch ist. Eine Inbetriebnahme noch im Jahr 2026 kann wirtschaftlich erhebliche Vorteile haben. Ob diese die Kosten einer beschleunigten Realisierung übersteigen, ist anhand von Anlagengröße, Eigenverbrauch, Vergütung, Speicherbedarf und Finanzierung im Einzelfall zu berechnen 

Für Verpächter von Windenergieflächen: Nehmen Sie in laufende Vertragsverhandlungen eine Regelung für den Fall einer gesetzlichen Pachtpreisbegrenzung auf. Prüfen Sie bei Bestandsverträgen die Anpassungsklauseln.

Für Projektierer und Kommunen: Die Zuordnung eines Standorts zu Küstenregion, Mitte-Nord oder Südregion ist ab Veröffentlichung des Gesetzestextes vorrangig zu klären. Sie entscheidet über die Gebotsstrategie.

Für alle: Das parlamentarische Verfahren läuft. Änderungen sind möglich, teilweise wahrscheinlich. Verträge sollten die Rechtsänderung als Risiko benennen und zuordnen, statt sie zu ignorieren.

Wir begleiten landwirtschaftliche Betriebe, Flächeneigentümer und Projektgesellschaften in Brandenburg, Schleswig-Holstein und bundesweit bei Nutzungsverträgen für Wind- und Solarenergie, bei der Vertragsgestaltung zur kommunalen Beteiligung und bei Genehmigungs- und Förderfragen.

Sprechen Sie uns an.

Hinweis: Dieser Beitrag gibt den Stand vom 30. Juli 2026 wieder und beruht in Teilen auf Entwurfsfassungen, deren verbindlicher Gesetzestext noch nicht veröffentlicht ist. Er ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Bildnachweis: Adam Smigielski

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