GAP 2028: Kappung der Agrarförderung – Was Großbetriebe jetzt tun können

Die ab 2028 geplante Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) sorgt insbesondere bei größeren landwirtschaftlichen Betrieben für erhebliche Unsicherheit. Was lange Zeit nur ein politisches Szenario war, nimmt inzwischen konkrete Formen an. Die EU-Kommission plant eine Degression und Kappung der Direktzahlungen, was für viele Betriebe spürbare wirtschaftliche Folgen haben kann. Gerade Unternehmen mit umfangreichen Flächenstrukturen oder verbundenen Gesellschaften sehen sich damit konfrontiert, dass bisherige Fördermodelle künftig nicht mehr in gleicher Weise fortgeführt werden können.

Besonders problematisch ist, dass die Kürzungen bereits vor dem Inkrafttreten der neuen Förderperiode relevant werden. Gesellschaftsrechtliche Strukturen, Pachtmodelle, Investitionsentscheidungen und Nachfolgekonzepte lassen sich nicht kurzfristig anpassen. Viele Maßnahmen benötigen einen erheblichen zeitlichen Vorlauf. Gleichzeitig zeigt die politische Diskussion auf EU- und Bundesebene, dass ein vollständiger Rückzug der Kappungspläne trotz deutlicher Kritik aus mehreren Bundesländern derzeit eher unwahrscheinlich erscheint.

Betroffene Betriebe sollten deshalb zunehmend prüfen, welche rechtlichen und wirtschaftlichen Handlungsmöglichkeiten es gibt und welche Risiken sich aus einem bloßen Abwarten ergeben können.

In diesem Beitrag erläutern die Rechtsanwälte Hendrik Kurth und Patrick Holtermann von der Kanzlei Agrar.Legal die geplanten Änderungen der GAP 2028, die vorgesehenen Degressions- und Kappungsregelungen, die besonders betroffenen Betriebsstrukturen sowie die rechtlichen und strategischen Handlungsoptionen für Großbetriebe. Zudem wird aufgezeigt, weshalb eine frühzeitige Analyse der eigenen Betriebsstruktur bereits vor Inkrafttreten der Reform sinnvoll sein kann.

Warum sollten Großbetriebe die GAP-Reform 2028 ernst nehmen?

Die Gemeinsame Agrarpolitik der EU (GAP) steht vor einer tiefgreifenden Neuausrichtung. Was lange wie ein agrarpolitisches Planspiel wirkte, ist seit Anfang 2026 ein realer politischer Konflikt mit konkreten Zahlen und Konsequenzen. Die EU-Kommission hat Vorschläge zur Degression und Kappung von Direktzahlungen vorgelegt. Vor allem für Betriebe ab 500 Hektar können die Pläne zu einem Planungsproblem mit sechsstelligen Auswirkungen auf den Jahresabschluss werden.

Kappungspläne trotz Gesprächsbereitschaft nicht vom Tisch

Auf der Agrarausstellung agra 2026 in Leipzig zeigte sich EU-Agrarkommissar Christophe Hansen zwar gesprächsbereit hinsichtlich der vorgelegten GAP-2028-Pläne. Seine Aussagen zeigen jedoch, dass eine politische Gesprächsbereitschaft zwar besteht, ein Rückzug der Kürzungs- und Kappungspläne jedoch eher nicht infrage kommt.

Für einen Beschluss sind die Einstimmigkeit im Rat der EU sowie die Zustimmung des Europäischen Parlaments erforderlich. Ein Inkrafttreten zur neuen GAP-Periode ab 2028 ist nach aktuellem Verhandlungsstand realistisch. Das bedeutet, dass der Zeitraum für betriebliche Entscheidungen kürzer ist als gedacht.

Politischer Widerstand schützt den einzelnen Betrieb nicht

Im Januar 2026 haben die fünf ostdeutschen Agrarminister gemeinsam die Berliner Erklärung verabschiedet. Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen sprechen darin von einer systematischen Benachteiligung derzeit leistungsfähiger Betriebe. Die Kappungspläne ignorieren den Einsatz von Arbeitskräften, die Wertschöpfung, die regionale Verantwortung und die Beschäftigungswirkung. Auch DBV-Präsident Rukwied lehnt die Pläne mit allen Landesverbänden geschlossen ab.

Sachsen-Anhalt hat am 21. November 2025 gemeinsam mit anderen Bundesländern einen Mehrländerantrag im Bundesrat beschlossen, der eine fakultative statt obligatorische Umsetzung fordert.

Bundesrat, Stellungnahme zur Gemeinsamen Agrarpolitik 2028–2034 (COM(2025) 560 final), 1059. Sitzung vom 21. November 2025, BR-Drucksache 458/25 (Beschluss), abrufbar unter: https://www.bundesrat.de/drs.html?id=458-25

Dieser Widerstand ist ernst zu nehmen und politisch relevant. Er ändert jedoch nichts daran, dass Betriebe im Falle eines Beschlusses kurzfristig vor vollendete Tatsachen gestellt werden. Gesellschaftsrechtliche Umstrukturierungen, Anpassungen von Pachtverträgen und strategische Investitionsentscheidungen benötigen realistisch betrachtet zwölf bis vierundzwanzig Monate Vorlaufzeit. Wer erst handelt, wenn die Verordnung in Kraft ist, hat diesen Spielraum nicht mehr.

Die Kanzlei Agrar.Legal empfiehlt deshalb, die Betriebsstruktur bereits jetzt auf ihre förderrechtliche Ausgangslage prüfen zu lassen, um auf diese Weise Klarheit über die eigene Situation zu erlangen. Dies ist die Voraussetzung für jede sinnvolle Entscheidung.

Was ändert sich mit der GAP 2028 bei den Direktzahlungen?

Die aktuelle GAP-Periode läuft bis Ende 2027, mit der neuen Förderperiode ab 2028 plant die EU-Kommission jedoch eine grundlegende Neustrukturierung der Direktzahlungen. Experten erwarten hier eine Übergnangslösung für die Jahre 2028 und 2029.

Der wichtigste Einschnitt ist dabei der Wegfall der Basisprämie. Die bisherige Basisprämie war flächengebunden und soll durch eine neue Einkommensgrundzahlung in Höhe von 130 bis 240 Euro je Hektar ersetzt werden.

Um die Größenordnung dieser Förderung nachvollziehen zu können, betrachten wir den aktuellen Vergleichswert. In Sachsen-Anhalt liegt dieser bei 152 Euro je Hektar. Gleichzeitig sollen Direktzahlungen künftig nicht mehr unbegrenzt fließen, sondern ab bestimmten Schwellenwerten gekürzt oder vollständig gekappt werden.

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Degression und Kappung

Der Kommissionsvorschlag sieht ein gestaffeltes Degressionsmodell vor. Degression bedeutet, dass Direktzahlungen nicht ab einem bestimmten Punkt vollständig gestrichen, sondern schrittweise reduziert werden. Je höher die Fördersumme ausfällt, desto größer wäre demnach auch der Abzug.

Die Kappung ist der letzte Schritt dieser Staffelung. Ab einem bestimmten Betrag fließt kein Fördergeld mehr. Der Kommissionsvorschlag sieht folgende Schwellenwerte vor:

  • 0 bis 20.000 Euro: keine Kürzung (bis ca. 132 ha)
  • 20.000 bis 50.000 Euro: 25 Prozent Kürzung (ca. 132 bis 329 ha)
  • 50.000 bis 75.000 Euro: 50 Prozent Kürzung (ca. 329 bis 493 ha)
  • 75.000 bis 255.000 Euro: 75 Prozent Kürzung (ca. 493 bis 1.677 ha)
  • ab 255.000 Euro: vollständige Kappung

Die Kappungsgrenze ist der Höchstbetrag, den ein Betrieb nach allen Degressionsstufen maximal noch ausgezahlt bekommt. Sie liegt bei 100.000 Euro je Unternehmensverbund. Dieser Wert ergibt sich rechnerisch aus dem Degressionsmodell selbst. Addiert man die nach jeder Kürzungsstufe verbleibenden Beträge, so ergibt sich exakt dieser Wert. Ab 255.000 Euro Direktzahlungen greift die vollständige Kappung, alles darüber wird zu 100 Prozent einbehalten.

Ein Rechenbeispiel verdeutlicht dies: Ein Betrieb mit 1.000 Hektar und einer Direktzahlung von 270 Euro je Hektar erhält aktuell rund 270.000 Euro pro Jahr. Nach dem Kappungsmodell blieben davon maximal 100.000 Euro. Der jährliche Förderverlust beträgt somit 170.000 Euro. Bei einem Betrieb mit 1.500 Hektar wäre der Verlust entsprechend höher. Die Kappung wirkt ab einer bestimmten Betriebsgröße wie eine harte Deckelung, unabhängig vom tatsächlichen Förderanspruch.

Grenze gilt pro Unternehmensverbund und nicht je Einzelbetrieb

Dieses zentrale Detail wird häufig übersehen. Die Kappungsgrenze von 100.000 Euro gilt nicht je Einzelbetrieb, sondern je Unternehmensverbund. Die EU-Kommission hat diese Regelung bewusst so getroffen, um Umgehungsstrategien durch Betriebsaufspaltungen zu verhindern. Wer also mehrere rechtlich eigenständige Einheiten unter einem wirtschaftlichen Dach betreibt, wird trotzdem als Verbund gewertet und die einheitliche Kappungsgrenze wird entsprechend angewendet.

EU-Agrarkommissar Hansen begründet dieses Modell mit einem strukturellen Einkommensgefälle. Familienbetriebe verdienen demnach 47 Prozent weniger als andere Betriebsformen. Die Degression soll Fördermittel von großen zu kleineren Betrieben umverteilen. Ob dieses Argument die wirtschaftliche Realität strukturstarker Großbetriebe trifft, ist politisch heftig umstritten. Sachsen-Anhalt fordert daher im Bundesrat eine fakultative, flexible Umsetzung nach nationaler Agrarstruktur statt einer obligatorischen EU-Regelung. Der entsprechende Mehrländerantrag wurde am 21. November 2025 beschlossen.

Welche Betriebe sind von der Kappung besonders betroffen?

Vor allem die Fachministerien und Landesämter aus den Bundesländern im Osten Deutschlands haben Zahlen errechnet, die die Auswirkungen der GAP-Pläne zeigen. Besonders aussagekräftig sind die Daten aus Sachsen-Anhalt, in dem die Landesanstalt für Landwirtschaft und Gartenbau die Auswirkungen auf Basis der InVeKos-Daten 2025 berechnet hat. Das Ergebnis ist eindeutig: Von der Kappung sind nicht einzelne Ausreißer betroffen, sondern die wirtschaftlich tragenden Betriebe einer ganzen Region.

Quelle: Ministerium für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten Sachsen-Anhalt, Pressemitteilung vom 18. Januar 2026 URL: https://www.medienservice.sachsen.de/medien/news/1094291

Sachsen-Anhalt: Fast die gesamte Fläche betroffen

Von den 3.855 Betrieben, die in Sachsen-Anhalt insgesamt 1,13 Millionen Hektar bewirtschaften, wären 1.710 von Degression oder Kappung betroffen. Das entspricht zwar „nur” 44,4 Prozent aller Betriebe, aber 93,6 Prozent der gesamten landwirtschaftlichen Fläche. Das Agrarbudget des Landes würde von 171 Millionen Euro auf 99 Millionen Euro sinken, ein Minus von 72 Millionen Euro. Der durchschnittliche Prämienverlust läge bei 64 Euro je Hektar. Laut Minister Sven Schulze würden die betroffenen Betriebe bis zu 40 Prozent ihrer Einkommensgrundstützung verlieren.

Besonders hart trifft es die Betriebe an der Kappungsgrenze. Insgesamt 102 Betriebe (gerade drei Prozent aller Betriebe) bewirtschaften 22 Prozent der landwirtschaftlichen Fläche und verlieren im Durchschnitt 111 Euro je Hektar, was einem Rückgang von 73 Prozent entspricht. Die 609 Betriebe der 75-Prozent-Kürzungsstufe bewirtschaften 47 Prozent der Fläche und verlieren 73 Euro je Hektar. Zusammen bewirtschaften diese beiden Gruppen 69 Prozent der gesamten landwirtschaftlichen Fläche Sachsen-Anhalts. Die Kappung trifft also nicht die Masse der Betriebe, wohl aber diejenigen, die den größten Teil der Fläche und Wertschöpfung tragen.

Was die Zahlen für einzelne Betriebstypen bedeuten

Die Landesanstalt für Landwirtschaft und Gartenbau hat die Auswirkungen auch auf Betriebsebene durchgerechnet. Die Ergebnisse zeigen, wie stark die Betroffenheit mit der Betriebsgröße zunimmt.

  • Ackerbaubetrieb 300 bis 500 ha: Gewinn sinkt von 229 auf 199 Euro je Hektar (–30 Euro)
  • Ackerbaubetrieb 500 bis 1.000 ha: Gewinn sinkt von 276 auf 219 Euro je Hektar (–57 Euro)
  • Ackerbaubetrieb 1.500 bis 2.000 ha: Gewinn sinkt von 272 auf 181 Euro je Hektar (–91 Euro)
  • Verbundbetrieb über 2.500 ha: Gewinn sinkt von 129 auf 8 Euro je Hektar (–121 Euro)

Diese Werte sind Gewinne nach Entlohnung, aber vor Steuern, Tilgung, Sozialversicherung und Entnahmen. Der Wert von 8 Euro je Hektar beim Verbundbetrieb bedeutet in der betriebswirtschaftlichen Realität die Nulllinie oder einen Verlust.

Die Landesanstalt weist ausdrücklich darauf hin, dass ein Gewinn vor Steuern, vor Tilgung und vor Lebenshaltungskosten die tatsächliche wirtschaftliche Lage eines Betriebs nicht abbildet. Hinzu kommt die Kreditwürdigkeitsrelevanz: Banken, die Betriebsmittel- oder Investitionskredite bewilligen, werden diese Zahlen in ihre Bewertung einbeziehen, unabhängig davon, ob die Verordnung bereits in Kraft ist.

Sachsen, Mecklenburg-Vorpommern und Thüringen

Das Bild ist in den anderen ostdeutschen Bundesländern vergleichbar. In Sachsen sind rund 1.400 Betriebe betroffen, das sind 20 Prozent aller Betriebe. Diese Betriebe vereinen jedoch 80 Prozent der Arbeitskräfte, 80 Prozent der Tiere und 80 Prozent der Fläche auf sich. Die jährlichen Kürzungen belaufen sich auf rund 50 Millionen Euro.

In Mecklenburg-Vorpommern sind über 2.000 Betriebe und über 6.000 Gemeinden betroffen. Das Land würde 220 Millionen Euro für die ländliche Entwicklung verlieren.

In Thüringen würde die Kappung ein Drittel der bewirtschafteten Fläche betreffen, bei einem aktuellen GAP-Budget von 270 Millionen Euro jährlich. Der Genoverband warnt zudem, dass 80 Prozent der Milchkühe in Großbetrieben stehen. Die Kappung gefährdet somit nicht nur Ackerbaubetriebe, sondern auch die Tierhaltung in strukturell bedeutsamen Regionen.

Auch westdeutsche Großbetriebe geraten in den Fokus

Die öffentliche Debatte konzentriert sich jedoch auf Ostdeutschland, da die Betroffenheit dort strukturell am höchsten sein dürfte. Die Kappungsgrenze von 100.000 Euro je Unternehmensverbund macht jedoch vor Ländergrenzen nicht halt. Auch in westdeutschen Bundesländern gibt es Betriebe, die diese Schwelle überschreiten.

Ein Beispiel ist Niedersachsen, wo insbesondere in den Regionen Ostfriesland, dem Weser-Ems-Gebiet und der Magdeburger Börde großen Ackerbau- und Veredelungsbetrieben Betriebsgrößen erreichen, bei denen die Degression spürbar greift. Betriebe ab etwa 590 Hektar mit einer durchschnittlichen Direktzahlung von 170 Euro je Hektar überschreiten die 100.000-Euro-Schwelle und sind damit von der Kappung direkt betroffen.

In Bayern und Baden-Württemberg sind Großbetriebe seltener. Betriebsverbünde und kooperative Strukturen können aber auch dort in den Anwendungsbereich der Kappungsgrenze fallen. Für diese Betriebe gilt dasselbe wie für Großbetriebe in den ostdeutschen Bundesländern oder in Niedersachsen. Dabei stellt sich nicht die Frage, ob, sondern wann und in welchem Umfang die Kappung greift.

Welche Möglichkeiten haben Großbetriebe jetzt?

Sollten die politischen Pläne der EU in der geplanten Form umgesetzt werden, stellt sich den betroffenen Betrieben die Frage, ob es rechtliche Gestaltungsoptionen gibt, mit denen sich die Förderverluste ausgleichen lassen, und welche dieser Optionen tatsächlich tragfähig sind. Eine allgemeingültige Lösung gibt es allerdings nicht. Dennoch gibt es Handlungsoptionen, die jetzt geprüft werden sollten.

Betriebsteilung schützt nicht mehr vor der Kappung

Der erste Gedanke vieler Inhaber und Betriebsleiter ist die Aufspaltung in mehrere rechtlich eigenständige Einheiten, um die Kappungsgrenze mehrfach auszuschöpfen. Die EU-Kommission hat diese Lücke im GAP-2028-Vorschlag jedoch explizit geschlossen.

Die Kappungsgrenze gilt je Unternehmensverbund, nicht je Einzelbetrieb. Wer also einen Betrieb in zwei GmbHs aufteilt, die wirtschaftlich verbunden bleiben, wird förderrechtlich weiterhin als eine Einheit behandelt. Eine Betriebsteilung, die allein dem Zweck der Förderoptimierung dient, ist damit wirkungslos und im Wiederholungsfall rückforderungsgefährdet.

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Diese Optionen sollten geprüft werden

Das bedeutet jedoch nicht, dass es keinen Handlungsspielraum mehr gibt. Dieser ist enger geworden, aber er existiert. Betriebe sollten folgende Felder jetzt strukturiert prüfen.

  • Bestehende Unternehmensstrukturen können förderrechtlich relevant sein, auch wenn es sich nicht um eine Umgehungsstrategie handelt. Wer seinen Betrieb aus betriebswirtschaftlichen oder steuerlichen Gründen in mehreren Gesellschaftsformen organisiert, sollte prüfen lassen, wie diese Strukturen förderrechtlich bewertet werden und ob Anpassungsbedarf besteht.
  • Investitionsentscheidungen sollten vorgezogen werden, solange die aktuelle GAP-Periode noch läuft. Unabhängig von den Direktzahlungen laufen Förderprogramme aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums, nationale Kofinanzierungsprogramme und Agrarumweltmaßnahmen, die Förderverluste teilweise kompensieren können. Wer diese Programme jetzt strategisch nutzt, sichert sich Spielräume, die nach 2028 möglicherweise nicht mehr in gleicher Form bestehen werden.
  • Pachtverträge sind ein oft unterschätztes Handlungsfeld. Sinkende Deckungsbeiträge verändern die Kalkulationsgrundlage für laufende Pachtverträge erheblich. Daher sollten Laufzeiten, Anpassungsklauseln und Kündigungsfristen im Hinblick auf die erwarteten Förderverluste bewertet werden, bevor neue Verträge abgeschlossen oder bestehende verlängert werden.
  • Die Finanz- und Liquiditätsplanung muss die erwarteten Verluste bereits heute einpreisen. Ein jährlicher Förderverlust von 100.000 Euro oder mehr hat Auswirkungen auf die Kreditwürdigkeit des Betriebs. Wer dieses Thema erst im Bankgespräch nach Inkrafttreten der Verordnung anspricht, hat weniger Verhandlungsspielraum als jemand, der frühzeitig mit einer durchgerechneten Betriebsplanung an den Tisch geht.

Betriebsnachfolge neu denken

In der von den Agrarministern der ostdeutschen Bundesländer verabschiedeten Berliner Erklärung wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Junglandwirte, die in Genossenschaften oder GmbHs einsteigen, aktuell nicht über die üblichen Junglandwirteprämien als bloße Geschäftsführer, Anspruch auf die Agrarförderung haben. Die GAP-Reform verschärft dieses strukturelle Problem. Wer in den nächsten Jahren einen Betrieb übernehmen oder abgeben möchte, sollte die gesellschaftsrechtliche Struktur des Betriebs nicht nur steuerlich, sondern auch förderrechtlich bewerten lassen.

Die Kanzlei Agrar.Legal begleitet Betriebe bei der Nachfolgeplanung unter Berücksichtigung beider Dimensionen. Gemeinsam lassen sich je nach Einzelfall Strukturen entwickeln, die förderrechtlich tragfähig und langfristig belastbar sind. Dabei müssen Nachfolgeplanung und GAP-Reform eng verknüpft werden, um mögliche Förderausfälle zu berücksichtigen.

Warum jetzt handeln und nicht auf den Beschluss warten?

Die geplanten GAP-2028-Änderungen sind noch nicht beschlossen oder gültig. Es ist daher durchaus möglich, dass z. B. auf die Berliner Erklärung der Ost-Agrarminister noch weitere Änderungen durchgesetzt werden können. Das heißt allerdings nicht, dass keine konkreten Schritte nötig sind oder es dafür zu früh ist.

Es ist daher nicht empfehlenswert, so lange zu warten, bis die neuen Förderrichtlinien der GAP 2028 endgültig feststehen. Denn auch wenn dieses Argument auf den ersten Blick vernünftig klingen mag, ist ein Zuwarten aus betriebswirtschaftlicher und rechtlicher Sicht riskant. Der entscheidende Punkt ist nämlich nicht das Inkrafttreten der Verordnung, sondern die Zeit, die für sinnvolle Maßnahmen benötigt wird.

Umstrukturierungen brauchen Zeit

Gesellschaftsrechtliche Änderungen, etwa die Anpassung einer bestehenden GmbH-Struktur oder die Neuordnung eines Betriebsverbunds, sind keine Vorgänge, die innerhalb weniger Wochen umgesetzt werden können. Eine umfassende Beratung, die Analyse bestehender Strukturen, die Entwicklung geeigneter Strukturen, die Entscheidungsfindung, eventuell notwendige notarielle Beurkundungen, Handelsregistereintragungen, steuerliche Umstrukturierungen und die förderrechtliche Neuanmeldung beim zuständigen Amt benötigen realistisch zwölf bis vierundzwanzig Monate.

Wenn man erst nach dem Beschluss der EU beginnt, diese Änderungen anzustoßen und umzusetzen, steht der notwendige Zeitraum nicht mehr vollständig zur Verfügung. Hinzu kommt, dass Behörden und Beratungsstellen in der Zeit unmittelbar nach einem EU-Beschluss erfahrungsgemäß stark ausgelastet sind. Wer frühzeitig handelt, kann die notwendigen Änderungen bis zum Beginn der Förderperiode umsetzen.

Frühzeitige Klarheit ist selbst dann wertvoll, wenn die Optionen begrenzt sind

Selbst wenn am Ende des Prüfprozesses keine große Umstrukturierung steht, hat die frühzeitige Analyse einen eigenständigen Wert. Wer weiß, was auf seinen Betrieb zukommt oder zukommen kann, kann Investitionsentscheidungen bewusst treffen, Pachtverträge mit dem richtigen Zeithorizont abschließen und Bankgespräche mit einer fundierten Betriebsplanung führen.

Wer wartet, reagiert. Wer jetzt prüft, gestaltet. Die Kanzlei Agrar.Legal berät Betriebe, führt eine strukturierte Prüfung durch und analysiert die individuelle Betroffenheit der geplanten Änderungen. Zudem bewertet sie bestehende Strukturen förderrechtlich und identifiziert konkrete nächste Schritte. Das Ziel besteht nicht darin, Umgehungslösungen zu entwickeln, sondern den Betrieben eine belastbare Grundlage für die Planung der nächsten Jahre und Jahrzehnte zu ermöglichen.

Fazit

  • Großbetriebe müssen mit erheblichen Kürzungen rechnen: Die geplante GAP-Reform 2028 sieht vor, Direktzahlungen künftig schrittweise zu kürzen und ab einer bestimmten Grenze vollständig zu kappen. Für größere Betriebe kann das zu erheblichen Einnahmeverlusten führen, teilweise im sechsstelligen Bereich pro Jahr.
  • Kappungsgrenze gilt für Unternehmensverbünde: Entscheidend ist, dass die Grenze nicht für jeden einzelnen Betrieb separat gelten soll, sondern für den gesamten Unternehmensverbund. Eine bloße Aufteilung in mehrere Gesellschaften schützt daher voraussichtlich nicht vor der Kappung und kann rechtliche Risiken auslösen.
  • Besonders betroffen sind strukturstarke Betriebe: Vor allem größere Ackerbau-, Verbund- und Tierhaltungsbetriebe in Ostdeutschland könnten stark belastet werden. Die Kappung trifft damit nicht nur einzelne Großbetriebe, sondern häufig Betriebe, die große Flächen bewirtschaften, viele Arbeitskräfte beschäftigen und regionale Wertschöpfung sichern.
  • Rechtliche und wirtschaftliche Strukturen sollten jetzt geprüft werden: Betriebe sollten ihre Gesellschaftsstrukturen, Pachtverträge, Investitionsplanung, Liquidität und Nachfolge frühzeitig überprüfen lassen. Ziel ist nicht eine Umgehung der Regeln, sondern eine rechtssichere und wirtschaftlich tragfähige Vorbereitung auf mögliche Förderverluste.
  • Abwarten kann Handlungsspielräume kosten: Auch wenn die Reform noch nicht endgültig beschlossen ist, benötigen sinnvolle Anpassungen oft zwölf bis vierundzwanzig Monate. Wer erst nach Inkrafttreten der neuen Regelungen reagiert, hat möglicherweise zu wenig Zeit für rechtliche, steuerliche und betriebliche Maßnahmen.

Die GAP 2028 wird die wirtschaftliche Grundlage vieler Großbetriebe verändern. Die auf Agrarrecht spezialisierten Rechtsanwälte der Kanzlei Agrar.Legal begleiten Betriebe aller Größenordnungen bei der förderrechtlichen Strukturprüfung, der Bewertung bestehender Gesellschaftsformen und der Entwicklung einer belastbaren Betriebsplanung. Dabei geht es nicht darum, Umgehungslösungen zu entwickeln, sondern eine ehrliche Analyse dessen zu liefern, was rechtlich möglich und wirtschaftlich sinnvoll ist.

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Bildquellennachweis: wirestock / magnific.com

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