Höfeordnung – Was passiert, wenn der Erbe kein Landwirt ist?

Mann und Frau beim Ernten und Pflanzen auf einem landwirtschaftlichen Feld, nachhaltige Landwirtschaft.

In einigen Regionen Deutschlands, z.B. in Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen oder Schleswig-Holstein, gilt für landwirtschaftliche Betriebe nicht das normale Erbrecht, sondern die besondere Erbregelung der (norddeutschen) Höfeordnung. Ihr Ziel ist es, dass landwirtschaftliche Betriebe im Erbfall nicht zersplittert werden, sondern als Einheit erhalten bleiben. Deshalb erben nicht alle Abkömmlinge oder Pflichtteilsberechtigten des Hofinhabers den Hof und müssen ihn dann unter sich aufteilen, sondern ein Hoferbe erhält den gesamten landwirtschaftlichen Betrieb.

Die Zielsetzung, dass der landwirtschaftliche Betrieb als Einheit langfristig erhalten bleibt und weiterhin landwirtschaftliche Güter produzieren kann, setzt aber auch voraus, dass der Hoferbe den Hof auch weiterführen kann. Was passiert aber, wenn der Hoferbe kein Landwirt ist? Reicht es aus, den Hof verwalten oder verpachten zu können? Oder muss er ihn selbst bewirtschaften können?

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In diesem Beitrag erläutert Rechtsanwalt Patrick Holtermann, Fachanwalt für Erbrecht und Fachanwalt für Steuerrecht, ob man Landwirt sein muss, um Hoferbe zu werden, welche Anforderungen die Höfeordnung an die Erben stellt und welche Rechtsfolgen eine fehlende Wirtschaftsfähigkeit haben kann.

Was ist die Höfeordnung?

Für landwirtschaftliche Betriebe in bestimmten Regionen Deutschlands gibt es ein besonderes Erbrecht, das sich vom allgemeinen Erbrecht deutlich unterscheidet. Die (nordwestdeutsche) Höfeordnung (HöfeO) soll eine Zersplitterung landwirtschaftlicher Betriebe im Erbfall verhindern und deren wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhalten. Deshalb fällt der landwirtschaftliche Betrieb im Erbfall nicht allen (gewillkürten oder gesetzlichen) Erben als Erbengemeinschaft zu, sondern einem Anerben, der den Hof in dieser Funktion weiterführen soll. Durch diese Regelung, dass der Hof ungeteilt auf einen einzigen Erben übergeht, soll die Fortführung des Betriebes gesichert und die Existenzgrundlage der bäuerlichen Familie erhalten werden.

Abgrenzung zum allgemeinen Erbrecht

Die Höfeordnung unterscheidet sich in wesentlichen Punkten vom allgemeinen Erbrecht nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Während im BGB die sogenannte Gesamtrechtsnachfolge gilt – also der gesamte Nachlass gemeinschaftlich auf alle Erben übergeht – verfolgt die Höfeordnung einen völlig anderen Ansatz: den der Einzelrechtsnachfolge. Das bedeutet, dass der landwirtschaftliche Betrieb nicht unter mehreren Erben aufgeteilt wird, sondern vollständig auf eine Person – den sogenannten Hoferben – übergeht.

Diese Regelung soll verhindern, dass ein Hof durch Erbteilung zersplittert wird und damit seine wirtschaftliche Grundlage verliert. Gerade in der Landwirtschaft würde eine Zersplitterung von Flächen, Gebäuden und Maschinen häufig dazu führen, dass der Betrieb nicht mehr wirtschaftlich weitergeführt werden kann. Deshalb sieht die Höfeordnung ausdrücklich vor, dass nur ein Erbe – in der Regel ein Abkömmling des Erblassers – den Hof übernimmt.

Für die übrigen Erben (die weichenden Erben) ist im Gegenzug ein gesetzlicher Abfindungsanspruch vorgesehen. Dieser bemisst sich jedoch nicht nach dem tatsächlichen Verkehrswert des Hofes, sondern nach dem deutlich niedrigeren Hofeswert.

Hof im Sinne der Höfeordnung

Nicht jede landwirtschaftlich genutzte Fläche fällt automatisch unter die Höfeordnung. Entscheidend ist, ob es sich um einen Hof im Rechtssinne dieses besonderen Erbrechts handelt. Hierfür stellt die Höfeordnung konkrete Anforderungen, die erfüllt sein müssen, damit die Sonderregelungen überhaupt zur Anwendung kommen.

Im Mittelpunkt steht dabei der so genannte Hofvermerk im Grundbuch. Nur wenn ein solcher Vermerk eingetragen ist, handelt es sich rechtlich um einen anerkannten Hof im Sinne der Höfeordnung. Der Hofvermerk macht deutlich, dass der betreffende Betrieb unter die Regelungen der Höfeordnung fällt – unabhängig davon, ob sich die Beteiligten dessen bewusst sind oder nicht. In der Praxis ist der Hofvermerk oft Jahrzehnte alt und wird bei der Nachfolgeplanung manchmal übersehen, was später zu rechtlichen Überraschungen führen kann.

Darüber hinaus muss der Hof bestimmte wirtschaftliche Kriterien erfüllen. Maßgeblich ist der sogenannte Grundsteuerwert, der nach dem Bewertungsgesetz ermittelt wird. Dieser Wert entspricht nicht dem Verkehrswert, sondern orientiert sich insbesondere am nachhaltigen Ertrag des Betriebes. Ein Betrieb, dessen Grundsteuerwert zu niedrig ist, gilt nicht als Hof im Sinne der Höfeordnung. Dies hat zur Folge, dass dann das allgemeine Erbrecht nach dem BGB zur Anwendung kommt und ein solcher Hof an alle Erben als Erbengemeinschaft vererbt wird.

Auch die Eigentumsverhältnisse spielen eine Rolle, so dass ein Hof im Sinne der Höfeordnung nur dann vorliegt, wenn der Betrieb im Alleineigentum einer natürlichen Person oder im gemeinschaftlichen Eigentum von Ehepartnern steht. Befindet sich der Betrieb im Eigentum einer Erbengemeinschaft oder einer juristischen Person (z.B. GmbH), ist die Höfeordnung grundsätzlich nicht anwendbar.

Die gesetzliche Definition eines Hofes stellt sicher, dass nur solche Betriebe unter die Höfeordnung fallen, die wirtschaftlich leistungsfähig sind und bei denen eine einheitliche Hofübergabe sinnvoll erscheint. Wer in der Familie einen landwirtschaftlichen Betrieb übergeben oder erben will, sollte daher frühzeitig klären, ob überhaupt ein Hof im Sinne der Höfeordnung vorliegt – und welche Rechtsfolgen sich daraus ergeben.

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Wo gilt die Höfeordnung?

Die Höfeordnung ist ein Bundesgesetz, gilt aber nicht in ganz Deutschland, sondern nur in den Bundesländern Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Schleswig-Holstein und Hamburg. Dies sind die Gebiete, in denen das Anerbenrecht historisch verbreitet war.

Auch in anderen Bundesländern gibt es ein Sondererbrecht für forst- und landwirtschaftliche Betriebe, die in den Höfeordnungen der Länder geregelt sind. Die Bundesländer Baden-Württemberg, Bremen, Hessen, Rheinland-Pfalz und Brandenburg haben solche eigenen Höfeordnungen erlassen.

In allen anderen Bundesländern gibt es kein solches Sondererbrecht.

Muss der Hoferbe Landwirt sein?

Die Intention der Höfeordnung mit dem Sondererbrecht für landwirtschaftliche Betriebe und der Einzelrechtsnachfolge eines sog. Hoferben ist die Sicherung der zukünftigen Leistungsfähigkeit der Betriebe. Würden die Höfe durch das allgemeine Erbrecht des BGB hinsichtlich Flächen, Gebäude, Maschinen oder sonstiger Nachlassgegenstände zersplittert, könnte ein an sich leistungsfähiger Hof nach dem Erbfall in dieser Form wohl meist nicht mehr weitergeführt werden.

Es ist daher nicht ganz verwunderlich, dass die Höfeordnung auch an den Hoferben gewisse Anforderungen stellt, die sicherstellen sollen, dass dieser den Hof auch erfolgreich weiterführen kann. Eine bestimmte Ausbildung oder ein bestimmter Ausbildungsstand ist hierfür nicht ausdrücklich erforderlich.

In § 6 Abs. 6 Satz 1 HöfeO wird daher als Voraussetzung für den Hoferben die sog. Wirtschaftsfähigkeit verlangt. Wer als Hoferbe nicht wirtschaftsfähig ist, scheidet als solcher aus. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn die Wirtschaftsunfähigkeit allein auf das jugendliche Alter des Hoferben zurückzuführen ist (§ 6 Abs. 6 Satz 2 HöfeO). Ist der Hoferbe selbst nicht wirtschaftsfähig, so tritt an seine Stelle der nächste Miterbe.

Wirtschaftsfähigkeit

Der Begriff der Wirtschaftsfähigkeit ist in § 6 Abs. 7 HöfeO definiert. Danach muss der Hoferbe:

  • die erforderlichen körperlichen und geistigen Fähigkeiten besitzen,
  • die notwendigen Kenntnisse besitzen
  • und durch eine entsprechende Persönlichkeit
  • in der Lage sein, den Hof, den er übernimmt, selbständig und ordnungsgemäß zu bewirtschaften.

Diese Legaldefinition beantwortet aber nur teilweise die Frage, welche Fähigkeiten ein Hoferbe mitbringen muss. Unter Wirtschaftsfähigkeit ist daher zu verstehen, dass der künftige Hoferbe in der Lage sein muss, den Hof ordnungsgemäß und wirtschaftlich tragfähig zu bewirtschaften. Die Wirtschaftsfähigkeit ist keine rein formale Hürde, sondern erfordert eine konkrete Eignung des sog. Hofprätendenten. Auch wenn die gesetzliche Definition in erster Linie auf die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit abstellt, geht es inhaltlich vielmehr darum, dass die Person in der Lage sein muss, den Hof selbständig, ordnungsgemäß und wirtschaftlich zu führen.

Notwendige Fähigkeiten für Wirtschaftsfähigkeit

Dies umfasst in der Praxis sowohl landwirtschaftlich-technische als auch organisatorisch-kalkulatorische Fähigkeiten. Dazu gehören beispielsweise die Fähigkeit zur ordnungsgemäßen Bodennutzung, zur sachgerechten Düngung, zur Erstellung eines Wirtschaftsplanes oder Grundkenntnisse der Buchführung. Auch die persönliche Eignung zur selbständigen Führung eines landwirtschaftlichen Betriebes gehört dazu.

Dabei muss nicht jede einzelne Fähigkeit perfekt ausgeprägt sein, entscheidend ist das Gesamtbild. Schwächen in einzelnen Bereichen können durch Stärken in anderen Bereichen ausgeglichen werden, z.B. wenn jemand zwar keine Ausbildung, aber langjährige praktische Erfahrung im Familienbetrieb hat. Maßstab ist immer der konkrete Betrieb. Ein kleiner Nebenerwerbsbetrieb stellt andere Anforderungen als ein moderner Vollerwerbsbetrieb mit EU-Förderung.

Diese Befähigung muss nicht durch eine landwirtschaftliche Berufsausbildung nachgewiesen werden, sondern durch konkrete Umstände, wie z.B. entsprechende Berufserfahrung, Nachweis bestimmter Kenntnisse, Beschäftigung geeigneter Fachkräfte oder nachweisbare Planung der Betriebsfortführung. Trotz der Beschäftigung geeigneter Fachkräfte hat das OLG Hamm entschieden, dass der Hoferbe aber auch persönlich in der Lage sein muss, den Betrieb in vollem Umfang zu führen (OLG Hamm, Urteil vom 23.09.2008, Az. I-10 W 22/08). Er kann sich zwar Verwaltern oder anderen Hilfskräften bedienen, darf aber bei der Bewirtschaftung des Hofes nicht ausschließlich auf deren Tätigkeit angewiesen sein.

Die Fähigkeit, einen Hof zu verpachten, reicht für die Annahme der Wirtschaftsfähigkeit nicht aus. Entscheidend ist die Fähigkeit zur Eigenbewirtschaftung, d.h. zur eigenverantwortlichen Führung des Betriebes.

Fehlende Wirtschaftsfähigkeit

Fehlt die Wirtschaftsfähigkeit offensichtlich, z.B. weil der Erbe keine Kenntnisse oder Möglichkeiten hat, den Betrieb auch nur zu verpachten oder organisatorisch sinnvoll weiterzuführen, kann das Fehlen der Wirtschaftsfähigkeit im Erbfall zum Problem werden. Die Wirtschaftsfähigkeit wird vom Nachlassgericht nicht von Amts wegen geprüft.

Das Vorliegen der Wirtschaftsfähigkeit kann aber vom Landwirtschaftsgericht entweder bei der Erteilung des Erbscheins oder bei der Erteilung eines Hoffolgezeugnisses nach § 18 II HöfeO festgestellt werden, wenn Zweifel bestehen und diese auch vor Gericht vorgebracht worden sind. Darüber hinaus können andere Familienangehörige unter bestimmten Voraussetzungen beim Landwirtschaftsgericht ein besonderes Feststellungsverfahren nach § 11 I d HöfeVfO einleiten, um die Wirtschaftsfähigkeit des Hofes feststellen zu lassen und damit die Einsetzung als Hoferbe gerichtlich anzufechten.

Voraussetzung ist ein rechtliches Interesse an einem solchen Verfahren, das dann gegeben sein kann, wenn der Fortbestand des Hofes ernsthaft gefährdet ist. In einem solchen Verfahren kann der Hofprätendent dann vom Gericht mündlich zur Wirtschaftsfähigkeit befragt werden. Solche Verfahren sind jedoch aufwendig und selten erfolgreich, da die Anforderungen an die Wirtschaftsunfähigkeit recht hoch sind. Ob und welches Verfahren im Zweifelsfall geeignet ist, kann im Einzelfall am besten von einem auf Agrar- und Erbrecht spezialisierten Rechtsanwalt beurteilt werden.

Keine landwirtschaftliche Ausbildung nötig, aber Fähigkeiten müssen vorhanden sein

Ein Hoferbe muss nicht unbedingt Landwirt im klassischen Sinne sein. Er muss aber landwirtschaftlich befähigt sein, also mehr als nur einen Betrieb verpachten können. Wer diese Voraussetzungen nicht erfüllt, kann unter Umständen von der Hofnachfolge ausgeschlossen werden. Wer den Hof nicht selbst bewirtschaften will oder kann, sollte frühzeitig über Alternativen wie einen Erbverzicht oder eine Übergaberegelung nachdenken. Denn Auseinandersetzungen um die Wirtschaftsfähigkeit sind oft nicht nur rechtlich komplex, sondern für alle Beteiligten auch emotional und finanziell belastend.

Fazit

  • Höfeordnung als Sondererbrecht: In einigen Bundesländern (z.B. Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Schleswig-Holstein) gilt für landwirtschaftliche Betriebe nicht das allgemeine Erbrecht, sondern das Erbrecht der Höfeordnung. Ziel ist es, den Hof ungeteilt auf einen Erben (Hoferben) zu übertragen, um die wirtschaftliche Einheit des Betriebes zu erhalten.
  • Einzelrechtsnachfolge statt Erbengemeinschaft: Anders als im BGB geht der Hof nicht auf mehrere Erben, sondern vollständig auf eine Person über. Die weichenden Erben erhalten lediglich eine Abfindung, die sich am Hofeswert und nicht am Verkehrswert orientiert.
  • Nicht Landwirt, aber wirtschaftsfähig: Der Hoferbe muss nicht Landwirt sein oder eine landwirtschaftliche Ausbildung haben, aber er muss wirtschaftsfähig im Sinne der Höfeordnung sein. Das heißt, er muss körperlich, geistig und persönlich in der Lage sein, den Hof selbständig und ordnungsgemäß zu bewirtschaften.
  • Wirtschaftsfähigkeit ist mehrdimensional: Zur Wirtschaftsfähigkeit gehören landwirtschaftlich-technische und betriebswirtschaftliche Fähigkeiten, z.B. Bodenbewirtschaftung, Düngung, Buchführung und die Fähigkeit zur eigenverantwortlichen Betriebsführung. Die Fähigkeit, den Betrieb nur zu verpachten, reicht nicht aus.
  • Fehlende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit kann zum Ausschluss führen: Wer wirtschaftlich nicht geeignet ist, kann von der Hofnachfolge ausgeschlossen werden. Dagegen können Familienangehörige unter Umständen gerichtlich vorgehen. Die Verfahren sind jedoch aufwendig und rechtlich anspruchsvoll – eine frühzeitige rechtliche Beratung ist dringend zu empfehlen.
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