Wer einen landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaftet oder erbt, sieht sich nicht nur mit wirtschaftlichen, sondern auch mit erheblichen rechtlichen Herausforderungen konfrontiert. Besonders im Erbfall ist die Zukunft des Hofes oft ungewiss. Dies kann verschiedene Gründe haben: Es gibt keine Nachfolge, es bestehen Konflikte zwischen den Erben oder die Fortführung erscheint schlicht wirtschaftlich nicht mehr tragbar.
Dabei ist die Vererbung landwirtschaftlicher Betriebe ein hochspezialisierter Bereich des deutschen Rechts. In einigen Bundesländern gilt die sogenannte Höfeordnung. Diese stellt ein eigenständiges Sondererbrecht dar, das den Hof im Ganzen an einen Hoferben überträgt und so die Zerschlagung des Betriebs verhindern soll. Doch was passiert, wenn der Betrieb nicht fortgeführt, sondern aufgegeben wird?
Die Antwort ist komplex und in vielen Fällen konfliktträchtig, vor allem, wenn die Höfeordnung Anwendung findet. Denn es macht einen Unterschied, ob ein Hof vor oder nach dem Erbfall aufgegeben wird. Das wirkt sich unmittelbar auf die Erbfolge, die Rechte der weichenden Erben und die steuerliche Belastung aus. Ohne rechtzeitige Gestaltung drohen existenzbedrohende Konsequenzen, insbesondere dann, wenn Betriebsaufgabe, Steuerrecht und Erbrecht unkoordiniert aufeinandertreffen.
Rechtsanwalt Patrick Holtermann ist Fachanwalt für Steuerrecht und Erbrecht sowie auf Agrarrecht spezialisiert. Diese Spezialisierung bündelt alle relevanten Rechtsgebiete für die zentralen rechtlichen und steuerlichen Fragen rund um die Betriebsaufgabe im Erbfall. In diesem Beitrag erläutert er, was die Höfeordnung ist, wo sie gilt und welche Konsequenzen sich aus einer Betriebsaufgabe vor oder nach dem Erbfall ergeben, insbesondere aus erbrechtlicher Sicht.

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Inhalt
Warum ist die Betriebsaufgabe in der Landwirtschaft im Erbfall ein so schwieriges Thema?
Betriebe der Land- und Forstwirtschaft nehmen im deutschen Erbrecht eine Sonderstellung ein. Im Gegensatz zu klassischen Gewerbebetrieben oder privatem Vermögen unterliegen viele landwirtschaftliche Höfe besonderen gesetzlichen Regelungen hinsichtlich des Erbrechts. In bestimmten Bundesländern (und nur dort) gilt beispielsweise die (nordwestdeutsche) Höfeordnung, die ein spezielles Erbrecht für landwirtschaftliche Betriebe vorsieht, das von den allgemeinen Regeln des Erbrechts abweicht. Ziel dieses Sondererbrechts ist der langfristige Erhalt leistungsfähiger landwirtschaftlicher Betriebe, indem der Hof an einen einzelnen Erben (Hoferben) und nicht an eine Erbengemeinschaft übergeben wird. So soll verhindert werden, dass Höfe durch Erbengemeinschaften zerschlagen oder in ihrer Existenz gefährdet werden.
Diese Sonderregeln betreffen nicht nur das Verhältnis zwischen dem Hoferben und den übrigen Familienangehörigen, sondern haben auch erhebliche steuerliche Auswirkungen. Die Verknüpfung von familienrechtlichen, erbrechtlichen und steuerrechtlichen Aspekten macht das Thema sehr komplex. Dies gilt insbesondere, wenn eine Aufgabe des Betriebs im Zuge eines Erbfalls im Raum steht.
Wenn Hofnachfolge fehlt: das passiert im Erbfall
In der Realität sind es oft fehlende Nachfolger, wirtschaftliche Probleme oder persönliche Gründe, die dazu führen, dass ein landwirtschaftlicher Betrieb nicht fortgeführt wird. Für den oder die Erben stellt sich dann die zentrale Frage: Was geschieht mit dem Hof, wenn eine Betriebsaufgabe notwendig ist? Hier entscheidet der Zeitpunkt der Aufgabe über die Anwendung der Höfeordnung, die Rechte der übrigen/weichenden Erben und die steuerliche Behandlung des Betriebsvermögens. Es macht einen Unterschied, ob der Betrieb vor oder nach dem Erbfall aufgegeben wird.

Neben rechtlichen und steuerlichen Fragen birgt die Betriebsaufgabe auch die Gefahr erheblicher Konflikte zwischen den Beteiligten. Beispielsweise dann, wenn der Hof aufgegeben wird, zuvor jedoch nur eine deutlich geringere Abfindung an die weichenden Erben gezahlt wurde, weil das Sondererbrecht der Höfeordnung angewendet wurde. Auch steuerliche Nachversteuerungen sind eine häufige Folge unüberlegter Entscheidungen im Zusammenhang mit der Betriebsaufgabe.
Welche Regelungen enthält die Höfeordnung bei der Vererbung landwirtschaftlicher Betriebe?
Die Höfeordnung (HöfeO) ist ein spezielles Gesetz, das die Vererbung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe einer bestimmten Größe abweichend vom normalen Erbrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) regelt. Für landwirtschaftliche Familienbetriebe in den betroffenen Regionen hat die HöfeO weitreichende Konsequenzen. Sie beeinflusst nicht nur die Verteilung des Nachlasses, sondern auch die wirtschaftliche Zukunftsfähigkeit des Hofes sowie das familiäre Gleichgewicht.
Geltungsbereich der Höfeordnung – nur bestimmte Bundesländer!
Die Höfeordnung gilt nicht bundesweit, sondern nur in bestimmten (nordwestdeutschen) Bundesländern mit langer agrarischer Tradition. Konkret findet sie Anwendung in Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Schleswig-Holstein und Hamburg. Daher wird die Höfeordnung manchmal auch als „nordwestdeutsche Höfeordnung” bezeichnet. Darüber hinaus gibt es einige Bundesländer, die ähnliche Regelungen getroffen haben (z.B. Bremen, Brandenburg, Hessen, Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz). In allen anderen Bundesländern kommt bei der Hofvererbung das allgemeine Erbrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Anwendung.
Ziel der Höfeordnung
Mit der Höfeordnung sollte die Zersplitterung landwirtschaftlicher Betriebe bei der Vererbung verhindert werden. Im Gegensatz zum allgemeinen Erbrecht, das eine gleichmäßige Aufteilung des Vermögens unter allen Erben vorsieht, soll der Hof gemäß der Höfeordnung im Ganzen erhalten bleiben. Er geht daher nur an eine Person, den sogenannten Hoferben.
Diese Vererbung an nur eine Person sollte sicherstellen, dass der Betrieb als wirtschaftlich leistungsfähige Einheit bestehen bleibt. Die Höfeordnung geht davon aus, dass ein Betrieb nur dann zukunftsfähig ist, wenn er nicht zerteilt wird. Gleichzeitig verpflichtet das Gesetz den Hoferben zur Abfindung der übrigen Erben, um einen finanziellen Ausgleich zu schaffen.
Ob eine solche Regelung heute noch angemessen ist, wird immer wieder kontrovers diskutiert.
Mehr zum Thema Höfeordnung lesen Sie in diesem Beitrag.

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„Hof“ im Sinne der Höfeordnung
Nicht jeder landwirtschaftlich genutzte Betrieb fällt automatisch unter die Höfeordnung. Entscheidend ist die Eintragung eines Hofvermerks im Grundbuch. Ein Hof im Sinne der Höfeordnung liegt nur dann vor, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Die wichtigste davon ist, dass der Betrieb die in § 1 HöfeO festgelegte Mindestgröße erreicht und im Grundbuch mit Hofvermerk geführt wird. Außerdem knüpft die Eigenschaft als Hof an den zuletzt festgestellten Grundsteuerwert an. Betrug dieser mindestens 54.000 Euro, ist von einem Hof auszugehen. Liegt der Grundsteuerwert eines Hofs unter 54.000 Euro, jedoch über 27.000 Euro, kann der Eigentümer erklären, dass der Hof bestehen bleiben soll. In diesem Fall muss der entsprechende Vermerk im Grundbuch eingetragen werden.
Zu einem Hof im rechtlichen Sinn gehören typischerweise das landwirtschaftliche Betriebsgrundstück, das Betriebsinventar und gegebenenfalls Wohngebäude, sofern sie dem Betrieb dienen. Sobald der Hofvermerk aus dem Grundbuch gelöscht wird oder die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, fällt der Betrieb nicht mehr unter die Höfeordnung. Dies hat direkte Auswirkungen auf die spätere Erbfolge.
Hoferbe muss wirtschaftsfähig sein
Damit ein Hoferbe den Hof allein übernehmen kann, muss er nicht zwingend Landwirt sein oder eine landwirtschaftliche Ausbildung oder einen Berufsabschluss vorweisen. Entscheidend ist vielmehr die sogenannte Wirtschaftsfähigkeit gemäß § 6 HöfeO. Diese liegt vor, wenn der Erbe körperlich und geistig in der Lage ist, den Hof eigenverantwortlich und ordnungsgemäß zu bewirtschaften (§ 6 Abs. 7 HöfeO). Dazu gehören grundlegende landwirtschaftliche, organisatorische und betriebswirtschaftliche Kenntnisse sowie die persönliche Eignung, einen Betrieb zu führen. Praktische Erfahrung, etwa durch langjährige Mitarbeit im Familienbetrieb, kann die nötige Befähigung belegen.
Die reine Fähigkeit, den Hof zu verpachten oder durch Fachkräfte führen zu lassen, reicht für die Wirtschaftsfähigkeit hingegen nicht aus. Der Hoferbe muss den Betrieb zwar nicht allein bewirtschaften, aber er muss selbst in der Lage sein, wesentliche Entscheidungen zu treffen und die Betriebsführung zu kontrollieren. Ist das nicht der Fall, etwa mangels Kenntnissen oder aufgrund fehlender Eignung, kann er als Hoferbe ausgeschlossen werden. In Zweifelsfällen kann die Wirtschaftsfähigkeit durch ein gerichtliches Verfahren festgestellt oder bestritten werden.

Mehr zum Thema, warum der Hoferbe kein Landwirt sein muss, lesen Sie in diesem Beitrag.
Wie läuft die Vererbung nach der Höfeordnung ab?
Im Erbfall geht der Hof nicht in eine Erbengemeinschaft über, sondern wird gemäß § 6 HöfeO auf einen einzigen Erben, den sogenannten Hoferben, übertragen. Dieser kann testamentarisch bestimmt werden oder ergibt sich aus der gesetzlichen Hoferbfolge. In der Regel werden die Abkömmlinge des Erblassers bevorzugt, insbesondere diejenigen, die bereits im Betrieb mitarbeiten oder diesen weiterführen wollen.
Hof geht an Hoferben
Mit dem Tod des Erblassers geht der Hof gemäß Höfeordnung unmittelbar auf den Hoferben über. Damit sollen Streitigkeiten innerhalb der Familie verhindert und der Hof als wirtschaftliche Einheit geschützt werden. Gleichzeitig ist der Hoferbe dazu verpflichtet, die sogenannten weichenden Erben abzufinden. Die übrigen Erben haben somit keinen direkten Anteil am Hofvermögen, sondern lediglich einen Anspruch auf eine Abfindung.
Dieser automatische Übergang dient der Rechtssicherheit und ermöglicht eine schnelle Fortführung des Betriebs. Allerdings hat er zur Folge, dass alle Entscheidungen zur Hofnachfolge idealerweise bereits zu Lebzeiten getroffen und vertraglich geregelt werden sollten. Denn nach dem Tod sind nur noch begrenzte Einflussmöglichkeiten gegeben. Auch steuerlich ist der Zeitpunkt des Erbfalls von entscheidender Bedeutung für die Anwendung von Vergünstigungen oder die Auslösung von Steuerpflichten.
Abfindung und aber kein Pflichtteil für die übrigen Erben
Weichende Erben sind diejenigen gesetzlichen Erben, die den Hof nicht erhalten, da dieser ausschließlich auf den Hoferben übergeht. Um ihre berechtigten Interessen dennoch zu wahren, sieht die Höfeordnung eine Abfindung vor. Diese richtet sich jedoch nicht nach dem vollen Verkehrswert des Hofes, sondern nach dem regelmäßig niedrigeren sogenannten „Hofeswert“, der sich an der Ertragskraft orientiert.
Dadurch fällt die Abfindung oft deutlich geringer aus als der Pflichtteil nach dem BGB. Diese Regelung soll verhindern, dass der Hoferbe den Hof verkaufen oder sich verschulden muss, um seine Geschwister auszahlen zu können. Die weichenden Erben haben daher weniger Rechte, aber der Betrieb bleibt funktionsfähig.
Allerdings bestehen gewisse Spielräume: Der Erblasser kann durch Testament oder Übergabevertrag auch höhere Abfindungen oder Sonderregelungen festlegen, um den Familienfrieden zu wahren oder individuelle Leistungen zu honorieren.
Welche Folgen hat die Betriebsaufgabe eines landwirtschaftlichen Betriebs im Erbfall?
In der Praxis ist die Betriebsaufgabe eines landwirtschaftlichen Betriebs im Zusammenhang mit einem Erbfall keine Seltenheit. Gründe hierfür liegen oft in der mangelnden wirtschaftlichen Perspektive des Betriebs. Auch die fehlende Bereitschaft oder Eignung potenzieller Nachfolger, gesundheitliche, familiäre oder persönliche Gründe des Erblassers oder der Erben führen regelmäßig zur Aufgabe.
Mit der betriebswirtschaftlichen Entscheidung, ob ein landwirtschaftlicher Betrieb vor oder nach dem Erbfall aufgegeben wird, sind auch erhebliche rechtliche und steuerliche Folgen verbunden.
Betriebsaufgabe vor dem Tod des Erblassers
Gibt der Erblasser den Hof bereits zu Lebzeiten auf, verliert der Betrieb seinen Status als Hof im Sinne der Höfeordnung. Damit entfällt die Anwendung dieser besonderen erbrechtlichen Regelung und auch der Zweck, den Hof vor einer Zersplitterung zu bewahren. Der Betrieb fällt vollständig in den allgemeinen Nachlass und unterliegt den erbrechtlichen Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Es entsteht eine Erbengemeinschaft, an der alle gesetzlichen oder testamentarisch eingesetzten Erben zu gleichen Teilen beteiligt sind. Pflichtteilsberechtigte Personen wie Geschwister, die beispielsweise durch Testament enterbt wurden, haben einen Pflichtteilsanspruch, den sie gegenüber den Erben bzw. der Erbengemeinschaft durchsetzen können.
Weichende Erben, die bei Anwendung der Höfeordnung oft nur eine geringe Hofabfindung erhalten würden, haben nun Anspruch auf ihren vollen gesetzlichen Erbteil oder Pflichtteil. In der Folge kann es zwar zu höheren Ausgleichsansprüchen kommen, allerdings lassen sich dadurch häufig familiäre Konflikte vermeiden, da alle Beteiligten nach denselben Maßstäben behandelt werden.
Betriebsaufgabe nach dem Tod des Erblassers
Wird der Betrieb erst nach dem Tod des Erblassers aufgegeben, ist entscheidend, welchen rechtlichen Status der Hof im Todeszeitpunkt hatte. War der Betrieb zu diesem Zeitpunkt ein Hof im Sinne der Höfeordnung, findet die HöfeO Anwendung. Der Hof geht dann durch Einzelrechtsnachfolge auf den Hoferben über. Die übrigen Erben erhalten lediglich die in der Höfeordnung gesetzlich vorgesehene Abfindung.
Wird der Betrieb unmittelbar nach dem Erbfall aufgegeben oder verkauft, führt dies nicht zu einer rückwirkenden Änderung der erbrechtlichen Einordnung. Die Tatsache, dass der Hof später nicht fortgeführt wird, hat keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der Hoferbenstellung. Dennoch kommt es in solchen Fällen häufig zu familiären Spannungen, insbesondere, wenn die weichenden Erben die geringe Abfindung als unangemessen empfinden.
Bedeutung des Zeitpunkts der Betriebsaufgabe
Ob der Betrieb vor oder nach dem Erbfall aufgegeben wird, hat grundlegende Auswirkungen auf das anzuwendende Erbrecht. Wird der Hof noch zu Lebzeiten des Erblassers aufgegeben, entfällt die Höfeordnung und es gilt das allgemeine Erbrecht.
Wenn der Hoferbe jedoch den Betrieb kurz nach dem Erbfall aufgibt oder veräußert, stellt sich die Frage, ob dies rückwirkend Einfluss auf die erbrechtliche Bewertung hat. Die Antwort ist rechtlich eindeutig: Eine spätere Aufgabe oder ein Verkauf ändert nichts an der Wirksamkeit der Erbfolge nach der Höfeordnung. Maßgeblich für die Anwendung der Höfeordnung ist allein der Zeitpunkt des Todes des Erblassers.
Die daraus resultierenden Unterschiede in der Behandlung der Erben, insbesondere zwischen dem Hoferben und den weichenden Erben, bleiben bestehen. Der Zeitpunkt der Betriebsaufgabe ist somit entscheidend für die rechtliche Bewertung des Erbfalls und sollte in der Nachfolgeplanung ausdrücklich berücksichtigt werden.
Konflikte zwischen Hoferben und weichenden Erben
In der Praxis führt die spätere Betriebsaufgabe durch den Hoferben jedoch häufig zu familiären Spannungen. Weichende Erben, die mit einer geringen Abfindung nach § 12 HöfeO abgefunden wurden, empfinden es oft als ungerecht, wenn der Hof kurz nach dem Erbfall verkauft wird oder nicht fortgeführt wird. Der Eindruck entsteht, dass sie wirtschaftlich benachteiligt wurden, obwohl der Hoferbe letztlich vom vollen Verkehrswert des Betriebes profitiert.
Auch steuerlich kann dies problematisch sein. Wird der Betrieb nicht über die nach dem Erbschaftsteuerrecht vorgesehenen Behaltensfristen fortgeführt, droht eine Nachversteuerung. Der Hoferbe verliert in diesem Fall die steuerlichen Privilegien, etwa nach §§ 13a und 13b ErbStG, und muss mit einer höheren Erbschaftsteuerbelastung rechnen.
Rechtliche und steuerliche Planung als Schlüssel zur Konfliktvermeidung
Eine geplante Betriebsaufgabe erfordert eine frühzeitige und fundierte rechtliche sowie steuerliche Beratung. Die Entscheidung, ob der Betrieb fortgeführt oder aufgegeben werden soll, sollte nicht dem Zufall überlassen bleiben. Übergabeverträge, klare testamentarische Regelungen und transparente Abfindungsvereinbarungen können dabei helfen, Streitigkeiten zwischen den Erben zu vermeiden.
Auch steuerlich ergeben sich erhebliche Unterschiede, je nachdem, ob ein Betrieb als fortgeführt gilt oder aufgegeben wurde. Wer rechtzeitig plant, kann Steuervergünstigungen nutzen und unerwünschte Nachversteuerungen vermeiden.
Warum ist eine frühzeitige rechtliche Gestaltung bei der Hofnachfolge so wichtig?
Die rechtzeitige Planung der Hofnachfolge ist ein zentraler Faktor für den Fortbestand landwirtschaftlicher Betriebe und die Vermeidung von familiären Konflikten. Ungeklärte oder unvollständige Regelungen führen im Erbfall häufig zu Auseinandersetzungen, Liquiditätsproblemen und letztlich zur Zerschlagung des Hofes. Wer vermeiden möchte, dass aus einem über Generationen aufgebauten Familienbetrieb ein steuerliches und familiäres Risiko entsteht, sollte rechtzeitig vorsorgen.
Besonders bewährt haben sich dabei Übergabeverträge zu Lebzeiten, in denen klare Vorgaben zur Fortführung oder Aufgabe des Betriebs getroffen werden. Durch eine solche lebzeitige Hofübergabe kann sich der Übergeber schrittweise aus dem Betrieb zurückziehen und gleichzeitig steuerliche Vorteile sichern. Auch die Erbfolge lässt sich dadurch gezielt steuern, etwa durch eine Kombination aus Übergabe, Nießbrauch und Testament.
Rechtssichere Gestaltung durch Testament oder Erbvertrag
Testamentarische Verfügungen spielen in der landwirtschaftlichen Nachfolge eine Schlüsselrolle. Sie sollten jedoch nicht isoliert formuliert werden, sondern im Einklang mit der tatsächlichen Betriebsstruktur, der Höfeordnung und den steuerlichen Rahmenbedingungen stehen. Es empfiehlt sich, eindeutig festzulegen, ob der Betrieb fortgeführt oder stillgelegt werden soll und wer ihn in welchem Umfang erhalten soll.
Besondere Aufmerksamkeit verdienen weichende Erben. Hier können bereits zu Lebzeiten rechtssichere Pflichtteilsverzichtsverträge oder Abfindungsregelungen gestaltet werden. Dies schafft nicht nur Planungssicherheit, sondern trägt auch zum familiären Frieden bei. Ein frühzeitiger Verzicht gegen Abfindung kann verhindern, dass der Betrieb durch Pflichtteilsforderungen unter wirtschaftlichen Druck gerät.

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Steuerliche Risiken durch unüberlegte Entscheidungen vermeiden
Ein Aspekt, den viele Landwirte unterschätzen, sind die steuerlichen Folgen einer unklar geregelten oder verspäteten Betriebsaufgabe. Wer etwa Betriebsvermögen ohne Berücksichtigung von Haltefristen veräußert oder verschenkt, riskiert empfindliche Nachversteuerungen. Auch bei der Aufgabe oder Umwandlung eines Hofes innerhalb der Behaltensfrist nach dem Erbfall können Steuervergünstigungen entfallen. Die finanziellen Folgen können existenzbedrohend sein.
Die steuerlichen Fallstricke rund um Einkommensteuer, Erbschaftsteuer, Betriebsaufgabe und Übertragung sind komplex und hängen von zahlreichen Detailfragen ab, die juristisch und steuerlich exakt beurteilt werden müssen. Wer hier auf eigene Faust handelt oder aus Kostengründen auf eine Beratung verzichtet, riskiert langfristige Schäden für das Familienvermögen.
Persönliche Beratung durch Fachanwalt Patrick Holtermann
Die Kombination aus erbrechtlichen, agrarrechtlichen und steuerrechtlichen Anforderungen macht die Gestaltung der Hofnachfolge zu einer juristischen Spezialdisziplin. Rechtsanwalt Patrick Holtermann ist Fachanwalt für Steuerrecht und Fachanwalt für Erbrecht sowie auf das Agrarrecht spezialisiert. Gerade durch die Kombination dieser drei Fachgebiete ist er der perfekte Ansprechpartner für alle Fragen rund um die Betriebsaufgabe eines landwirtschaftlichen Betriebs. Er berät seit vielen Jahren landwirtschaftliche Familienbetriebe, Erbengemeinschaften und Hofnachfolger bei der rechtssicheren Planung, Gestaltung und Umsetzung von Übergaben, Testamenten und Betriebsaufgaben.
In seiner Praxis zeigt sich immer wieder: Wer frühzeitig handelt, verringert nicht nur rechtliche Risiken, sondern bewahrt auch familiären Zusammenhalt und wirtschaftliche Handlungsfähigkeit. Wenn Sie eine Hofnachfolge planen oder vor der Entscheidung stehen, einen Betrieb aufzugeben, lassen Sie sich umfassend beraten, bevor es zu spät ist.
Fazit
- Höfeordnung schützt den landwirtschaftlichen Betrieb, schafft aber erbrechtliche Ungleichheit: In bestimmten Bundesländern gilt die Höfeordnung. Sie soll sicherstellen, dass ein landwirtschaftlicher Betrieb im Erbfall nicht zerschlagen wird. Nach dieser wird ein landwirtschaftlicher Betrieb an einen Hoferben vererbt und nicht an mehrere Erben. Die übrigen Erben erhalten lediglich eine Abfindung, die oft deutlich unter dem Wert des Pflichtteils liegt.
- Betriebsaufgabe hat weitreichende rechtliche und steuerliche Folgen: Ob der Hof vor oder nach dem Erbfall aufgegeben wird, ist entscheidend für die Anwendbarkeit der Höfeordnung und hat unmittelbare Auswirkungen auf die Erbverteilung, die Pflichtteilsrechte und die steuerliche Bewertung des Betriebsvermögens. Fehlendes Timing oder eine unzureichende Planung können zu erheblichen finanziellen Nachteilen führen und den familiären Frieden gefährden.
- Weichende Erben können bei späterer Betriebsaufgabe benachteiligt sein: Wird ein Hof im Fall der Anwendbarkeit der Höfeordnung an den Hoferben vererbt und gibt dieser den Betrieb auf, erhalten die weichenden Erben trotz Betriebsaufgabe nur die niedrige Hofabfindung. Rechtlich bleibt der Hoferbfall aber nach den Regeln der Höfeordnung gültig. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Todes, nicht die spätere Nutzung des Hofes.
- Steuerliche Risiken werden oft unterschätzt: Unüberlegte Betriebsaufgaben, insbesondere innerhalb der Behaltensfristen, können zur Nachversteuerung und zum Verlust erbschaftsteuerlicher Begünstigungen führen. Auch bei einer Aufgabe durch die Erben sind komplexe Vorschriften zu beachten, um eine hohe Steuerlast zu vermeiden.
- Frühzeitige, fachübergreifende Gestaltung ist unerlässlich: Nur wer rechtzeitig mit Übergabeverträgen, Testamenten, Abfindungsregelungen und Pflichtteilsverzichten plant, kann den Fortbestand des Betriebs sichern und Konflikte vermeiden. Rechtsanwalt Patrick Holtermann ist Fachanwalt für Steuerrecht und Erbrecht sowie auf das Agrarrecht spezialisiert. Er berät zu allen erbrechtlichen und steuerrechtlichen Belangen mit einem interdisziplinären Ansatz bundesweit.
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