Erbrecht Landwirtschaft Geschwister – Konflikte bei der Hofnachfolge vermeiden

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Die Vererbung eines landwirtschaftlichen Betriebes ist ein komplexes Thema, das weit über rein rechtliche Fragen hinausgeht. Während die Vererbung eines klassischen Vermögens in der Regel durch das allgemeine Erbrecht geregelt wird, spielen in der Landwirtschaft häufig Sonderregelungen wie die Höfeordnung eine entscheidende Rolle.

Ziel dieser Sonderregelungen ist es, eine Zersplitterung des landwirtschaftlichen Besitzes zu verhindern und die wirtschaftliche Existenz des Betriebes zu sichern.

Doch was bedeutet das konkret für die Erben, insbesondere die Geschwister?

In vielen Familien führt die Hoferbfolge zu Spannungen, weil der im allgemeinen Erbrecht geltende Gleichbehandlungsgrundsatz zwischen Geschwistern zugunsten der Hoferbfolge eingeschränkt wird.

Ein Kind, häufig der Hoferbe, übernimmt den Betrieb, während die anderen Geschwister oft nur eine finanzielle Abfindung erhalten. Diese Abfindungen können jedoch insbesondere bei kapitalintensiven Betrieben zu erheblichen wirtschaftlichen Belastungen führen.

Wird keine klare Regelung getroffen, entstehen häufig Erbengemeinschaften, die Konflikte und Unsicherheiten mit sich bringen.

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In diesem Beitrag informiert Rechtsanwalt Patrick Holtermann über das allgemeine Erbrecht, die Besonderheiten des regional unterschiedlichen landwirtschaftlichen Sondererbrechts und die besonderen Herausforderungen, die sich für Geschwister ergeben.

Wie erben Geschwister nach dem allgemeinen Erbrecht?

Das allgemeine Erbrecht ist im Fünften Buch des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ab § 1922 geregelt. Stirbt eine Person, so geht nach dem allgemeinen Erbrecht ihr Vermögen und der gesamte Nachlass mit allen Nachlassverbindlichkeiten und Nachlassgegenständen auf die Erben als Gesamtrechtsnachfolger über.

Allgemeines Erbrecht als Verwandtenerbrecht

Wer die Erben sind, bestimmt sich vor allem nach dem Verwandtschaftsgrad (Verwandtenerbrecht) und danach, ob der Erblasser eine Verfügung von Todes wegen – Testament oder Erbvertrag – getroffen hat. Da in Deutschland der Grundsatz der Testierfreiheit gilt, ist der künftige Erblasser nicht verpflichtet, aber berechtigt, ein Testament zu errichten.

Wird kein Testament errichtet, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Dabei werden die Verwandten des Erblassers je nach Verwandtschaftsgrad in Erbordnungen eingeteilt. Zur ersten Ordnung gehören z.B. die Kinder des Erblassers, zur zweiten Ordnung die Eltern des Erblassers und seine Geschwister (usw.).

Erbrecht des Ehepartners/Lebenspartners

Der Ehepartner oder Lebenspartner ist kein Verwandter des Erblassers und erbt neben den Verwandten des Erblassers einen Teil des Nachlasses. Hier kommt es vor allem auf den Güterstand der Ehe oder der Lebenspartnerschaft an.

Im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft beispielsweise erbt der überlebende Ehepartner beim Tod des anderen Ehepartners neben Erben der ersten Ordnung (insbesondere Kindern) ein Viertel des Nachlasses (§ 1931 Abs. 1 BGB) sowie ein weiteres Viertel als pauschalen Zugewinnausgleich (§ 1371 Abs. 1 BGB), insgesamt also die Hälfte, wenn weitere Erben vorhanden sind.

Erbrecht der Geschwister bzw. Kinder des Erblassers ohne Testament

Stirbt der Erblasser ohne Testament, so erben der Ehepartner und die Kinder, soweit vorhanden. Der Ehepartner erbt die Hälfte, sofern die Ehe im Güterstand der Zugewinngemeinschaft geführt wurde, und die Kinder des Erblassers erben als Geschwister die andere Hälfte zu gleichen Teilen. Der Ehepartner und die Kinder bilden eine Erbengemeinschaft.

Testament und Pflichtteilsrecht

Hat der Erblasser eine Verfügung von Todes wegen getroffen, also ein Testament oder einen Erbvertrag errichtet, so hat er damit mehr oder weniger genaue Anordnungen darüber getroffen, was nach seinem Tod mit seinem Nachlass geschehen soll. Zwar ist der Erblasser in seiner letztwilligen Verfügung frei (Grundsatz der Testierfreiheit), doch wird dieser Grundsatz durch das so genannte Pflichtteilsrecht eingeschränkt. Danach steht bestimmten nahen Angehörigen eine Mindestbeteiligung am Nachlass zu, auch wenn dies vom Erblasser nicht gewollt ist.

Der Erblasser kann zwar durch Testament einzelne nahe Angehörige von der Erbfolge ausschließen (enterben), z.B. einzelne Kinder. Da die Kinder aber ebenso wie der Ehepartner/Lebenspartner zu den pflichtteilsberechtigten Angehörigen gehören, steht diesen Angehörigen ein gesetzlicher Mindestanteil am Nachlass zu, der sogenannte Pflichtteil (§ 2303 BGB). Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des Erbteils, der ihnen ohne Testament (also bei Eintritt der gesetzlichen Erbfolge) zustehen würde. Der Pflichtteil ist ein Geldanspruch, den der Pflichtteilsberechtigte gegen die Erben hat.

Ein Beispiel: Der Erblasser ist verheiratet und lebt bis zu seinem Tod mit seiner Ehefrau in einer Zugewinngemeinschaft und hat drei Kinder. Sohn A und Tochter B sollen neben der Ehefrau erben. Sohn C soll nichts erben. Sohn C hat aber als Kind des Erblassers einen Pflichtteilsanspruch. Ohne Testament würde die Ehefrau die Hälfte des Nachlasses erben, die Kinder je 1/6 (A, B und C). Dem Sohn C steht somit ein Pflichtteil von 1/12 (Hälfte des gesetzlichen Erbteils) zu.

Erbengemeinschaft

Unabhängig davon, ob die Erben durch gesetzliche Erbfolge oder durch letztwillige Verfügung (Testament) bestimmt werden, entsteht bei mehreren Erben eine Erbengemeinschaft. Die Erben dieser Erbengemeinschaft werden gemeinschaftliche Eigentümer des Nachlasses (§ 2032 BGB). In einer solchen Erbengemeinschaft müssen Entscheidungen meist einstimmig getroffen werden, was in der Praxis häufig zu Konflikten führt. Geschwister, die gemeinsam erben, sind daher zunächst Miteigentümer des gesamten Nachlasses. Eine einvernehmliche Lösung ist notwendig, um den Nachlass zu verwalten oder zu verteilen.

Kommt es zu Streitigkeiten, kann ein Erbe die Auseinandersetzung verlangen (§ 2042 BGB). Das bedeutet, dass Nachlassgegenstände, Grundstücke oder Immobilien entweder verkauft werden oder ein Erbe die anderen auszahlen muss.

Insbesondere bei der Vererbung eines forst- oder landwirtschaftlichen Betriebes kann dies zu Problemen führen, wenn es zwischen Geschwistern und Mitgliedern der Erbengemeinschaft zu Streitigkeiten über die Verteilung z.B. von Flächen, einzelnen Betriebsteilen oder den Erhalt des Betriebes als Ganzes kommt.

Mit welchen Problemen sind landwirtschaftliche Betriebe und ihre Erben konfrontiert?

Verstirbt der Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes und hat er mehrere Kinder, so kann dies zu existenzbedrohenden Problemen für den Betrieb führen. Grundsätzlich hat jeder Miterbe einen bestimmten Erbteil am Nachlass, so dass die Vererbung eines landwirtschaftlichen Betriebes grundsätzlich immer zu einer Zersplitterung führen kann und der Betrieb nicht als Ganzes erhalten bleibt.

Diese Zersplitterung kann dazu führen, dass ein landwirtschaftlicher Betrieb überhaupt nicht mehr existiert oder in kleinere Einheiten zerfällt, die wirtschaftlich nicht mehr lebensfähig sind.

Geschwister haben Pflichtteilsansprüche gegenüber Hofnachfolger

Selbst wenn z.B. ein Hoferbe testamentarisch eingesetzt wird, haben die anderen Geschwister zumindest ihre Pflichtteilsansprüche. Die Auszahlung dieser Pflichtteilsansprüche kann zu finanziellen Problemen für den Betrieb führen, da häufig keine ausreichende Liquidität für die Auszahlung vorhanden ist, so dass grundsätzlich die Existenz des landwirtschaftlichen Betriebes gefährdet ist.

Zur Befriedigung der Pflichtteilsansprüche müssen entweder Kredite aufgenommen, Maschinen, Betriebsteile oder Flächen verkauft oder die Ansprüche auf andere Weise befriedigt werden.

Ohne eingesetzten Hofnachfolger entsteht Erbengemeinschaft unter den Geschwistern

Wird kein einzelner Hoferbe bestimmt, entsteht eine Erbengemeinschaft. Entscheidungen über die Bewirtschaftung des Hofes müssen einstimmig getroffen werden, was häufig zu Streitigkeiten unter Geschwistern führen kann. Diese Uneinigkeit der Erben kann auch dazu führen, dass der Betrieb nicht effektiv bewirtschaftet wird oder sogar verkauft werden muss.

Ähnliches kann passieren, wenn der Erblasser kein Testament oder keine klare Nachfolgeregelung hinterlässt. Dann entscheidet das Gesetz und das allgemeine Erbrecht über die Verteilung. Dies kann zu Unsicherheiten und Streitigkeiten führen, insbesondere wenn die Erben unterschiedliche Vorstellungen über die Zukunft des Betriebes haben.

Welche Besonderheiten gelten bei landwirtschaftlichen Betrieben?

Neben dem allgemeinen Erbrecht kann in einigen Regionen Deutschlands ein forst- oder landwirtschaftlicher Hof von bestimmter Größe und Bewirtschaftung nach besonderen Regeln vererbt werden. Das Höferecht sieht ein Sondererbrecht vor, das landwirtschaftliche Betriebe vom allgemeinen Erbrecht des BGB ausnimmt. Dieses Sondererbrecht unterscheidet sich bei der Vererbung landwirtschaftlicher Betriebe in vielerlei Hinsicht von der Vererbung anderen Vermögens.

Höfeordnung ist landwirtschaftliches Sondererbrecht

Diese Besonderheiten sollen den Fortbestand des Betriebes sichern und eine Zersplitterung oder Unwirtschaftlichkeit des landwirtschaftlichen Grundbesitzes verhindern. In den Bundesländern Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Hamburg und Schleswig-Holstein gilt beispielsweise die Höfeordnung als Sondererbrecht für landwirtschaftliche Betriebe.

Sie sieht vor, dass der Betrieb nicht wie üblich unter allen Erben aufgeteilt wird, sondern auf einen Hoferben übergeht. Ziel dieser Regelung ist es, die wirtschaftliche Einheit des Hofes als Ganzes zu erhalten und langfristig zu sichern.

Der Hoferbe wird entweder durch letztwillige Verfügung (z.B. Testament) oder, wenn eine solche nicht vorliegt, nach den gesetzlichen Bestimmungen der Höfeordnung bestimmt. In der Regel ist dies das älteste Kind oder das Kind, das bereits auf dem Betrieb wirtschaftet.

Die übrigen Erben erhalten eine Abfindung, deren Höhe sich nach dem Hofeswert richtet. Dieser wird auf Basis von 60 % des letzten vom Finanzamt für den Hof festgestellten Grundsteuerwertes ermittelt und liegt in der Regel deutlich unter dem Verkehrswert, um den Betrieb finanziell nicht zu stark zu belasten.

Weitere Informationen zur Reform der Höfeordnung zum 01.01.2025 finden Sie in diesem Beitrag.

Höferecht: Landwirtschaftliche Betriebe als Ganzes erhalten

Ein zentrales Ziel des landwirtschaftlichen Sondererbrechts ist es, eine Zersplitterung des Betriebsvermögens zu verhindern. Im Gegensatz zum allgemeinen Erbrecht, bei dem alle Erben gemeinsam Eigentümer werden, geht der Betrieb bei Anwendung der Höfeordnung vollständig auf den Hoferben über. Dies schützt den Betrieb vor den negativen Auswirkungen einer Erbengemeinschaft, die häufig zur Handlungsunfähigkeit führt.

Trotz dieser besonderen Regelungen kommt es bei der Vererbung landwirtschaftlicher Betriebe häufig zu Konflikten. Typische Streitpunkte sind die ungleiche Behandlung von Geschwistern, Pflichtteilsansprüche von Geschwistern und wirtschaftliche Belastungen durch Abfindungen. Hinzu kommt, dass es landwirtschaftlichen Betrieben häufig an Liquidität mangelt, da das Vermögen meist in Flächen, Gebäuden und Maschinen gebunden ist.

Rechtzeitige anwaltliche Beratung bei der Hofnachfolge

Um solche Konflikte zu vermeiden, ist es für den Erblasser wichtig, die Nachfolge frühzeitig zu regeln. Dies kann durch ein Testament oder einen Erbvertrag geschehen, in dem klare Regelungen zur Hofnachfolge und zur Abfindung der übrigen Erben getroffen werden. Gleichzeitig ist es wichtig, die Familie in die Planung miteinzubeziehen, um Transparenz zu schaffen und Missverständnisse zu vermeiden.

Professionelle Unterstützung durch einen Fachanwalt für Erbrecht, der mit den Besonderheiten der Höfeordnung und der landwirtschaftlichen Betriebe vertraut ist, kann hierbei eine große Hilfe sein.

Durch rechtzeitige Planung und klare Kommunikation lassen sich viele typische Probleme bei der Hofnachfolge vermeiden und sowohl der wirtschaftliche Erfolg des Betriebes als auch der Familienfrieden erhalten.

Wie kann ein Rechtsanwalt bei der Hofnachfolge beraten?

Die Hofübergabe birgt zahlreiche Herausforderungen, die ohne frühzeitige und gezielte Planung schnell zu Konflikten und wirtschaftlichen Schwierigkeiten führen können. Es gibt jedoch effektive Lösungsansätze, mit denen Erblasser und Erben diesen Problemen vorbeugen können. Eine zentrale Rolle spielt dabei die rechtzeitige Einschaltung eines auf Erbrecht spezialisierten Anwalts.

Rechtsanwalt Patrick Holtermann ist Fachanwalt für Erbrecht sowie Fachanwalt für Steuerrecht und Landwirtschaftliche Buchstelle und verfügt über die notwendige Expertise, um individuelle und rechtssichere Lösungen zu entwickeln.

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Frühzeitig planen und die Nachfolge regeln

Eine klare und frühzeitige Planung ist der Schlüssel zur Vermeidung von Konflikten bei der Hofnachfolge. Der Erblasser sollte sich rechtzeitig überlegen, wer den Betrieb übernehmen soll und wie die anderen Erben berücksichtigt werden können.

Eine Nachfolgeregelung kann durch ein Testament oder einen Erbvertrag getroffen werden, in dem der Hoferbe eindeutig bestimmt wird. Diese Regelung sollte neben der Erbfolge auch die Abfindung der übrigen Geschwister regeln. Dabei empfiehlt es sich, bspw. auf den sogenannten Hofeswert oder Ertragswert des Betriebes abzustellen, um den Hoferben finanziell zu entlasten und die Wirtschaftlichkeit des Betriebes zu sichern.

Beratung und Unterstützung durch einen Fachanwalt für Erbrecht

Die Beratung durch einen erfahrenen Fachanwalt für Erbrecht wie Rechtsanwalt Patrick Holtermann ist unerlässlich, um rechtliche Fehler zu vermeiden und eine individuelle Lösung zu finden, die den Interessen aller Beteiligten gerecht wird. Ein Fachanwalt kann

  • Rechtliche Rahmenbedingungen klären: Welche Vorschriften gelten für den Betrieb? Fällt er unter die Höfeordnung oder ein anderes Sondererbrecht oder gilt das allgemeine Erbrecht?
  • Steuerliche Optimierung sicherstellen: Für Landwirte gibt es zahlreiche steuerliche Vergünstigungen, wie z.B. die Bewertung nach dem Ertragswert oder besondere Freibeträge. Ein Fachanwalt für Steuerrecht kann – ggf. in Zusammenarbeit mit einem Steuerberater – dafür sorgen, dass diese Vorteile optimal genutzt werden.
  • Rechtskonforme Abfindungsregelungen treffen: Ein Fachanwalt hilft, angemessene und rechtssichere Abfindungsregelungen für die Geschwister zu entwickeln, die einer gerichtlichen Überprüfung standhalten.
  • Verbindlichkeiten klären: Ein spezialisierter Anwalt prüft, welche Verbindlichkeiten auf dem Betrieb lasten und sorgt dafür, dass der Hoferbe finanziell abgesichert ist.

Rechtsanwalt Patrick Holtermann steht Landwirten und ihren Familien in diesen Fragen als kompetenter Berater zur Seite. Mit seiner Erfahrung im landwirtschaftlichen Erbrecht, im allgemeinen Erbrecht und im Steuerrecht kann er helfen, maßgeschneiderte Lösungen zu entwickeln und Streitigkeiten von vornherein zu vermeiden.

Steuerliche und betriebswirtschaftliche Planung

Landwirtschaftliche Betriebe zeichnen sich häufig durch ein hohes Anlagevermögen, aber eine geringe Liquidität aus. Um Liquiditätsengpässe und steuerliche Belastungen im Erbfall zu vermeiden, ist eine gezielte steuerliche Planung erforderlich. Dazu gehört beispielsweise die Nutzung von Freibeträgen. Für landwirtschaftliche Betriebe gelten bei der Erbschaftsteuer besondere Freibeträge, die durch eine geschickte Nachfolgeplanung ausgenutzt werden können.

Auch Schenkungen zu Lebzeiten kommen in Betracht. Die schrittweise Übertragung des Betriebes auf den Hoferben zu Lebzeiten des Erblassers kann die Steuerlast senken und Streitigkeiten vermeiden. Ein Fachanwalt für Erb- und Steuerrecht wie Rechtsanwalt Patrick Holtermann kann die Vor- und Nachteile solcher Modelle erläutern.

Anwaltliche Beratung und Unterstützung unerlässlich

Die Hofnachfolge erfordert eine sorgfältige rechtliche, steuerliche und emotionale Planung. Durch eine frühzeitige Nachfolgeregelung, eine offene Kommunikation innerhalb der Familie und die Unterstützung durch einen auf Erbrecht spezialisierten Rechtsanwalt können typische Probleme vermieden werden. So können sowohl der Fortbestand des landwirtschaftlichen Betriebes als auch der Familienfrieden gesichert werden.

Fazit zum landwirtschaftlichen Erbrecht unter Geschwistern

  • Bedeutung des allgemeinen Erbrechts: Nach dem allgemeinen Erbrecht wird das Vermögen des Erblassers unter den Erben aufgeteilt, sofern nicht eine Verfügung von Todes wegen, wie z.B. ein Testament, etwas anderes bestimmt. Ohne klare Regelung kann die gesetzliche Erbfolge, insbesondere die gleichmäßige Aufteilung unter den Kindern, zu einer Zersplitterung des landwirtschaftlichen Betriebes führen.
  • Pflichtteilsansprüche und finanzielle Belastungen: Auch wenn der Betrieb nur an einen Hoferben vererbt werden soll, stehen den Geschwistern Pflichtteilsansprüche zu. Diese Ansprüche können den Betrieb finanziell erheblich belasten, da sie grds. in Geld ausgezahlt werden müssen. Dies führt häufig zu Liquiditätsengpässen, die durch den Verkauf von Betriebsteilen, Kredite oder andere Maßnahmen überbrückt werden müssen.
  • Erbengemeinschaften und ihr Konfliktpotenzial: Ohne klare Regelungen oder einen bestimmten Hoferben entsteht bei mehreren Geschwistern eine Erbengemeinschaft, in der Entscheidungen einstimmig getroffen werden müssen. Diese Konstellation führt häufig zu Streitigkeiten, die die Handlungsfähigkeit des Betriebes einschränken oder sogar den Verkauf des Betriebes notwendig machen können.
  • Höfeordnung und Sonderregelungen für landwirtschaftliche Betriebe: Für landwirtschaftliche Betriebe kann es in einigen Regionen Ausnahmen vom allgemeinen Erbrecht geben. In diesen Regionen können landwirtschaftliche Betriebe nach besonderen Regeln wie der Höfeordnung vererbt werden. Ziel ist es, den Betrieb als wirtschaftliche Einheit zu erhalten und eine Zersplitterung oder Unwirtschaftlichkeit zu verhindern. Meist wird der Betrieb auf einen Hoferben übertragen, die übrigen Erben erhalten Abfindungen, die sich am Hofes- bzw. Ertragswert orientieren.
  • Frühzeitige Planung erforderlich: Um Konflikte zu vermeiden, ist eine frühzeitige Nachfolgeregelung durch Testament oder Erbvertrag unerlässlich. Darin sollten der Hoferbe eindeutig bestimmt und faire Abfindungen für die übrigen Erben festgelegt werden. Eine rechtzeitige Planung trägt dazu bei, sowohl die wirtschaftliche Existenz des Betriebes als auch den Familienfrieden zu erhalten.
  • Rolle eines Fachanwalts für Erbrecht: Die Beratung durch einen Fachanwalt ist unerlässlich, um rechtliche und steuerliche Fallstricke zu vermeiden. Ein Fachanwalt wie Rechtsanwalt Patrick Holtermann, der auch auf Agrarrecht spezialisiert ist, kann maßgeschneiderte Lösungen entwickeln, steuerliche Vorteile sichern und rechtssichere Abfindungsregelungen treffen. Dies trägt dazu bei, Konflikte zu minimieren und die Hofnachfolge reibungslos zu gestalten.
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